Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 3 vom 5.2.2015 Seite 65 bis 76

 

Änderung d. RdErl. d. Finanzministeriums zur Versicherungspflicht einer Beamtin/eines Beamten bzw. einer Richterin/eines Richters in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung in der Sozialversicherung RdErl. d. Finanzministeriums – B 6028 – 3.4 IV – v. 15.1.2015

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Änderung d. RdErl. d. Finanzministeriums zur Versicherungspflicht einer Beamtin/eines Beamten bzw. einer Richterin/eines Richters in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung in der Sozialversicherung

RdErl. d. Finanzministeriums – B 6028 – 3.4 IV –
v. 15.1.2015

Der Runderlass des Finanzministeriums zur Versicherungspflicht einer Beamtin/eines Beamten bzw. einer Richterin/eines Richters in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in der Sozialversicherung v. 16.11.2012 (MBl. NRW. S. 704), zuletzt geändert am 14.3.2013 (MBl. NRW. S. 152) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt geändert.

2 In der Überschrift werden nach dem Wort „Zweitbeschäftigung“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Beurlaubung“ die Wörter „oder während einer Zuweisung“ eingefügt.

2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Satz 1 wie folgt gefasst:

„Zur Versicherungspflicht einer Beamtin/eines Beamten in der Sozialversicherung in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder während einer Zuweisung in einer Beschäftigung bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern, gebe ich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales sowie dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales die nachfolgenden Hinweise.“

2.2 In Satz 3 werden nach dem Wort „(Zweitbeschäftigung)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Worten „ohne Dienstbezüge“ folgende Worte eingefügt: „sowie in einer während der Zuweisung des Dienstherrn“.

3 Nummer 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Erfüllt die Zweitbeschäftigung, die Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder die Beschäftigung während einer Zuweisung die Voraussetzungen des § 8 SGB IV, so ist diese Beschäftigung als sogenannte geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht

a) für eine geringfügige Beschäftigung, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen wird und

b) für eine bereits vor dem 1. Januar 2013 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 Euro bis  maximal 450,00 Euro angehoben wird.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist jeweils auf Antrag möglich. Für vor dem 1. Januar 2013 aufgenommene geringfügige Beschäftigungen besteht Versicherungsfreiheit, auf die aber verzichtet werden kann.“

4 Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

4.1 In der Überschrift werden nach dem Wort „Hauptamt“ die Worte „oder während einer Zuweisung“ angefügt.

4.2 In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „ohne Dienstbezüge“ die Worte „oder während einer Zuweisung“ eingefügt.

4.3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst und folgender Absatz 3 angefügt:

„(2) Soll bei einer Beschäftigung während einer Beurlaubung nur die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden, wird zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung empfohlen, für die erweiternde Gewährleistungsentscheidung das als Anlage 1 beigefügte Muster zu verwenden (kleine Gewährleistungsentscheidung).

(3) Da während einer Zuweisung alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis erhalten bleiben, erscheint es folgerichtiger,  eine Freistellung in allen Zweigen der Sozialversicherung im Rahmen einer großen Gewährleistungsentscheidung im Sinne der Ziffer 4 unter Verwendung des Musters aus Anlage 2 zu erreichen.“

5 Nummer 3.3.1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung ist grundsätzlich nur für Zweitbeschäftigungen bei öffentlichen Arbeitgebern möglich (z. B. nicht bei Nebenbeschäftigungen als Musiker in einer Tanzkapelle oder als Übungsleiter bei einem Sportverein).

(2) Öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieser Richtlinien sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften (öffentliche Arbeitgeber im Sinne einer Zuweisung siehe
§ 20 BeamtStG).

(3) Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Beschäftigung bei einem „privaten“ Arbeitgeber ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hierzu weise ich auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 31.1.1973 – 12/3 RK 4/71 -, vom 10.9.1975 – 3/12 RK 6/74 -, vom 25.10.1976 – 12 RK 19/76 -, vom 14.9.1978 – 12 RK 57/76 – und vom 23.9.1980 – 12 RK 41/79 – hin. Etwas anderes gilt nur für Arbeitgeber, die zwar rechtlich selbstständig und in Rechtsformen des privaten Rechts errichtet sind (z. B. als eingetragener Verein oder als GmbH), die aber ausschließlich oder überwiegend Aufgaben wahrnehmen, die den öffentlichen Belangen eines oder mehrerer der oben genannten Arbeitgeber dienen (BSG v. 23.11.1973 – 12 RK 22/72 -). Hierzu gehören beispielsweise betriebliche Sozialeinrichtungen, Träger der Entwicklungshilfe, deutsche Schulen im Ausland und Forschungseinrichtungen, deren laufende Ausgaben überwiegend von der öffentlichen Hand getragen werden. Bei diesen Arbeitgebern muss sichergestellt sein, dass die Nachversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beim Ausfall der beamtenrechtlichen Versorgung geleistet werden. Besteht die Möglichkeit des Wegfalls oder der Zahlungsunfähigkeit eines solchen privaten Arbeitgebers, kann ein Dritter (z. B. der Bund oder das Land) die Verpflichtung zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge übernehmen bzw. gewährleisten.“

6. Nummer 3.3.2 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „neben dem Beamtenverhältnis“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den Worten „Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge“ die Worte „oder während einer Zuweisung“ eingefügt.

6.2 In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Beurlaubungen“ die Worte „und Zuweisungen“ und nach dem Wort „Beurlaubung“ die Worte „oder Zuweisung“ eingefügt.

6.3 In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Beurlaubung“ die Worte „oder Zuweisung“ eingefügt.

6.4 In Absatz 2 werden nach den Worten „der beurlaubte“ die Worte „oder zugewiesene“ und nach den Worten „die beurlaubte“ die Worte „oder zugewiesene“ eingefügt.

6.5 In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Beurlaubung“ die Worte „bzw. die Zuweisung“ eingefügt.

7 In Nummer 4.1 Absatz 2 werden die Worte „siehe unten“ durch die Worte „oder einer Zuweisung siehe Nummer 4.2.“ ersetzt.

8 Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

8.1 In der Überschrift werden nach dem Wort „Hauptamt“ die Worte „sowie während einer Zuweisung“ angefügt.

8.2 In Absatz 1 werden nach den Worten „ohne Dienstbezüge“ die Worte „oder während einer Zuweisung“ eingefügt.

8.3 In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „beurlaubende“ die Worte „bzw. der die Zuweisung aussprechende“ eingefügt.

8.4 In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „beurlaubte“ die Worte „oder zugewiesene“ eingefügt.

8.5 In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Beurlaubte“ die Worte „oder zugewiesene“ und nach den Worten „des beurlaubenden“ die Worte „bzw. des die Zuweisung aussprechenden“ eingefügt.

8.6 In Absatz 3 wird der Satz 3 neu eingefügt und wie folgt gefasst:

„Erst wenn sich aus der Erklärung des Dienstherrn und des anderen Arbeitgebers ein nahtloser Schutz im Krankheitsfall ergibt, sind beurlaubte oder zugewiesene Beamte/Beamtinnen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.“

8.7 In Absatz 3 wird aus dem bisherigen Satz 3 der neue Satz 4 und nach den Worten „sind beurlaubte“ die Worte „oder zugewiesene“ eingefügt.

8.8 In Absatz 4 Satz1 werden nach dem Wort „Beurlaubte“ die Worte „oder zugewiesene“ eingefügt.

9 Die Anlage 2 gilt in der als Anlage zu diesem Erlass beigefügten Fassung.

10 Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

 -MBl. NRW. 2015 S. 72