Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 5 vom 4.3.2015 Seite 103 bis 116

 

Verwaltungsverfahrensgesetz Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56-36.05.04 - v. 26.1.2015

2010

Verwaltungsverfahrensgesetz
Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56-36.05.04 -
v. 26.1.2015

Der Runderlass des Innenministers vom 28.4.1977 (MBl. NRW. S. 552) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ und das Wort „folgendes“ wird durch das Wort „Folgendes“ ersetzt.

2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 7 wird nach dem Wort „Vervielfältigungen“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „werden“ wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter „für Ausdrucke elektronischer Dokumente sowie für elektronische Dokumente, die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden oder die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.“ angefügt.

b) In Satz 8 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

c) Nach Satz 18 wird folgender Text angefügt:

„Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich zu den Angaben nach § 33 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW bei der Beglaubigung

1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,

a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und

c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;

2. eines elektronischen Dokuments den Namen der für die Beglaubigung zuständigen Person und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift der für die Beglaubigung zuständigen Person und das Dienstsiegel nach § 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 VwVfG NRW werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW für das Ausgangsdokument enthalten.

Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach § 33 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe a VwVfG NRW oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen (§ 33 Abs. 7 VwVfG NRW).“

Ministerium für Inneres und Kommunales
Im Auftrag

Stefan M n i c h

- MBl. NRW. 2015 S. 104