Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 5 vom 4.3.2015 Seite 103 bis 116

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VII – 4 – 43.00 – v. 30.1.2015

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung,
Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw)
– Programmbereich Markteinführung

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VII – 4 – 43.00 –
v. 30.1.2015

Der RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 20.2.2013 (MBl. NRW. S. 102/SMBl. NRW. 751) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Spiegelstrich wird nach der Angabe „(kodifizierte Fassung)“ das Komma gestrichen, die Angabe „(“ und nach der Angabe „S. 17“ die Angabe „)“ eingefügt.

b) Der dritte und vierte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).“

2. In Nummer 3.1 wird die Angabe „AGVO“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ ersetzt.

3. In Nummer 5.2 wird die Angabe „350,-- €“ durch die Angabe „350 Euro“ ersetzt.

4. In Nummer 5.3 wird die Angabe „I“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

5. In Nummer 5.4 wird die Angabe „NRW“ durch die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

6. Nummer 5.6 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter „(EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Regel)“ durch die Angabe „(EU) Nr. 1407/2013“ ersetzt. In Satz 2 wird die Angabe „200.000 EUR“ durch die Angabe „200 000 Euro“ ersetzt.

b) Im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter „(EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO)“ durch die Angabe „(EU) Nr. 651/2014“ ersetzt.

c) Der dritte bis achte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7 und 2.12 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.1, 2.2, 2.9, 2.11, 2.12 und 2.16 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.6, 2.10 und 2.12 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.8 und 2.12 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.13 und 2.14 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

- Für den Fördergegenstand der Nummer 2.15 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, wonach unter anderem eine Förderung möglich ist, wenn die Studie in unmittelbarem Zusammenhang mit folgenden Investitionen steht: Investitionen in Energiesparmaßnahmen oder erneuerbare Energien oder Maßnahmen, die über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher den Umweltschutz verbessern.“

7. Nummer 5.7 wird wie folgt gefasst:

„5.7
(nur für Unternehmen)

Investitionsmehrausgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind Mehrausgaben, die im Vergleich zu den Ausgaben einer Referenzanlage anfallen.“

8. In Nummer 6.1 wird im vierten Spiegelstrich das Wort „Jahresprimärenergieaufwand“ durch das Wort „Jahresprimärenergiebedarf“ ersetzt.

9. Nummer 6.8 wird wie folgt gefasst:

„6.8
KWK-Anlagen

KWK-Anlagen müssen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) entsprechen.

Antragsberechtigt sind nur Privatpersonen. Sonstige Antragsteller (beispielsweise Unternehmen) sind über das Förderprogramm progres.nrw – Programmbereich KWK antragsberechtigt.“

10. In Nummer 7.3 wird die Angabe „5. November“ durch die Angabe „1. Dezember“ ersetzt.

11. In den „Erläuterungen zu Anlage I“ wird die Angabe „I“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

12. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

- MBl. NRW. 2015. S. 112