Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 20 vom 24.7.2015 Seite 443 bis 466

 

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bek. d. Finanzministeriums B 6130 – 1.3 – IV v. 10.7.2015

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Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
Bek. d. Finanzministeriums B 6130 – 1.3 – IV
v. 10.7.2015

Den nachstehenden, vom Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) am 13.5.2015 beschlossenen satzungsergänzenden Beschluss, den das Bundesministerium der Finanzen gem. § 14 Abs. 1 und 2 der Satzung der VBL genehmigt hat, gebe ich bekannt. Die Bekanntgabe der Satzung durch das Finanzministerium – B 6130 – 1.3 – IV – vom 13.7.2007 ist wie folgt zu ändern:

1. Die Anlage 1 zur VBLS wird um folgenden Text ergänzt:

„Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats
zur Umsetzung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen
der Länder vom 28. März 2015
zu §§ 64 und 66a VBLS vom 13. Mai 2015

Im Vorfeld einer Tarifeinigung für den Bereich des Bundes und der VKA und einer Änderung der Finanzierungsregelungen in der VBL-Satzung wird aus Anlass der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen der TdL vom 28. März 2015 wie folgt verfahren:

1. Im Abrechnungsverband West führen Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) in der für die TdL jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, an die VBL einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Arbeitnehmeranteil an der Umlage von 1,41 Prozent nach § 64 Abs. 3 VBLS in folgender Höhe ab:

a) ab 1. Juli 2015 von 0,2 Prozent

b) ab 1. Juli 2016 von 0,3 Prozent und

c) ab 1. Juli 2017 von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 

Gleiches gilt im Abrechnungsverband Ost/Umlage für Pflichtversicherungen, für die nach § 64 Abs. 2 Satz 4 VBLS der Umlagesatz für den Abrechnungsverband West maßgeblich ist.

Die VBL wird die Einnahmen aus dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage mit dem Ziel ansparen, die biometrischen Risiken der Beschäftigten zu finanzieren, die den einzahlenden Arbeitgebern zuzurechnen sind; sie werden vorerst nicht zur Finanzierung von Rentenleistungen verwendet.

2. Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag führen Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV in der für die TdL jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, an die VBL ergänzend zu dem Arbeitnehmerbeitrag von 2,0 v. H. nach § 66a Abs. 2 und 3 VBLS einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in folgender Höhe ab:

a)  ab 1. Juli 2015 von 0,75 Prozent

b)  ab 1. Juli 2016 von 1,5 Prozent und

c)  ab 1. Juli 2017 von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

Die VBL wird Gewinne aus den höheren Einnahmen nach § 84b Abs. 2 vorrangig zur Stärkung der Deckungsrückstellung und der Verlustrücklage verwenden. Der von den Arbeitgebern getragene Beitrag beträgt unverändert 2,0 Prozent.

3. Die Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV in der für die TdL jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, tragen einen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf; das bedeutet: Entsprechend dem periodischen Bedarf tragen die Arbeitgeber künftig eine Umlage in Höhe von

a) 6,45 bis zu 6,85 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband West und von

b) 1,0 bis zu 3,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband Ost/Umlage.

Mit der Umlage, die für den Abrechnungsverband Ost/Umlage abgeführt wird, werden künftig nach Maßgabe der §§ 84b Abs. 3 und 69 Abs. 4 auch die Leistungen aus dem Abrechnungsverband Ost/Beitrag finanziert, soweit die Entnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen.

4. Für die Leistungsseite gilt Folgendes: Die Leistungen der VBL erhöhen sich durch die zusätzlichen Finanzierungsbeiträge nach den Nummern 1 bis 3 nicht, insbesondere werden auch die künftigen Anwartschaften und Überschüsse weiterhin auf der Basis eines Beitrags von 4,0 Prozent berechnet. „

2. Der satzungsergänzende Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 456