Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 22 vom 11.8.2015 Seite 471 bis 498

 

Änderung der Ergänzenden Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein für die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein vom 17. Juni 2015

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Änderung der Ergänzenden Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein für die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein
vom 17. Juni 2015

Die Ergänzende Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein für die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein vom 20. November 2013 (MBl. NRW. 2014 S. 32), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „die Geschäftsführung und“ werden die Wörter „ein(e) Mitarbeiter(in)“ durch die Wörter „die/der Abteilungsleiter(in)“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Bankanweisungen sind, vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 3 (a) und (b), von jeweils zwei der in Abs. 1 genannten Personen zu unterschreiben, nicht aber von der/dem Präsident(in)/(en) und der/dem stellvertretenden Präsident(in)/(en) gemeinsam.“

3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Bei Bankanweisungen in allen Bereichen gilt:

(a) Die/der Hauptgeschäftsführer(in) und die/der Geschäftsführer(in) des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein können jeweils einzeln bis zu einem Zahlungsbetrag in Höhe von 50.000,00 Euro unterzeichnen.

(b) Die/der Abteilungsleiter(in) der Finanzbuchhaltung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein kann alleine bis zu einem Zahlungsbetrag in Höhe von 20.000,00 Euro unterzeichnen.“

4. § 8 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Bankanweisungen, die gemäß Abs. 2 nur von der Geschäftsführung oder einem Mitglied der Geschäftsführung und der/dem Abteilungsleiter(in) der Finanzbuchhaltung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein unterzeichnet wurden, bedürfen der zeitnahen Bestätigung durch die/den Präsident(in)/(en) oder die/den stellvertretende(n) Präsident(in)/(en).“

5. Der bisherige Wortlaut des § 10 wird § 10 Abs. 1.

6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt neu angefügt:

„(2) Die durch die Kammerversammlung in der Sitzung vom 17. Juni 2015 beschlossenen Änderungen der Ergänzenden Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein für die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein treten am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft.“

Genehmigt.

Düsseldorf, den 25. Juni 2015

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

gez.   K a r l g u t h

Die vorstehende Änderung der Ergänzenden Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein für die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein vom 17. Juni 2015 wird hiermit ausgefertigt wie beschlossen und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 9. Juli 2015

gez. L u t z   E n g e l e n
Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2015 S. 476