Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 22 vom 11.8.2015 Seite 471 bis 498

 

Beschaffung von Leistungen zum Zweck der Unterbringung, Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen Gem.RdErl. d. Finanzministeriums, d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, d. Ministeriums für Inneres und Kommunales u. d. Ministeriums Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, v. 6.8.2015

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Beschaffung von Leistungen
zum Zweck der Unterbringung, Sicherheit,
Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen

Gem.RdErl. d. Finanzministeriums, d. Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk,
d. Ministeriums für Inneres und Kommunales
u. d. Ministeriums Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr,
v. 6.8.2015

1
Ziel

In den letzten Wochen hat sich der Zustrom von Flüchtlingen nach Deutschland und insbesondere nach NRW ständig verstärkt. Die vorhandenen, geplanten und planbaren Unterbringungsmöglichkeiten sind ausgeschöpft. Es ist Aufgabe des Landes und der Kommunen, für die Menschen, die zu uns kommen, Unterkunft und Verpflegung sicher zu stellen. Absolut notwendig ist es, Obdachlosigkeit zu vermeiden. Aus diesem Grund müssen kurzfristig neue Wege beschritten werden, diesen zwingenden, unabweisbaren Bedarf zu befriedigen. Dazu müssen Bau-, Dienst- und Lieferleistungen zum Zweck der Unterbringung, Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen, u.a. Unterkünfte, Einrichtungen, Infrastrukturen und Verpflegung, beschafft werden.

Trotz dieser besonderen Umstände ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten. Es können jedoch alle rechtlich zulässigen Erleichterungen bei der Durchführung der hierzu notwendigen Vergabeverfahren in Anspruch genommen werden. Diese richten sich jeweils nach der vorgesehen Realisierungsart der Maßnahme und der im konkreten Fall gegebenen Rahmenbedingungen.

2
Umsetzung im Vergabeverfahren

Für Vergabeverfahren, die im Zusammenhang mit der Unterbringung, Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen stehen, gelten folgende Regelungen:

2.1
Maßnahmen unterhalb des EU-Schwellenwertes

Soweit bei der jeweiligen erforderlichen Maßnahme der jeweilige EU-Schwellenwert nicht erreicht wird, können die Aufträge freihändig im Wettbewerb vergeben werden. Zum Nachweis der  Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Auftragsvergabe sind mindestens drei Unternehmen zur (auch formlosen) Angebotsabgabe aufzufordern, es sei denn, es kommt aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht. Diese Gründe sind im Vergabevermerk darzulegen.

Abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) können öffentliche Auftraggeber bei Bauaufträgen in Verbindung mit der Flächenbereitstellung für Flüchtlinge und Asylsuchende bis zum Erreichen des Schwellenwertes auf die Eintragung der Bieter in das Präqualifizierungsverzeichnis und auf Bescheinigungen zur Bestätigung von Eigenerklärungen verzichten, wenn keine Zweifel an deren Richtigkeit und der Eignung des Unternehmens bestehen. Dies ist im Vergabevermerk darzulegen.

2.2
Maßnahmen bei Erreichen oder Überschreiten des EU-Schwellenwertes

Bei Maßnahmen, die den EU-Schwellenwert erreichen oder überschreiten gilt folgendes:

Soweit die vergaberechtlichen Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) anwendbar sind (vgl. z.B. Ausnahme gem. § 100 Abs. 5 GWB), sollte das Vorliegen der entsprechenden Ausnahmen in Fällen von besonderer Dringlichkeit geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen genutzt werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich möglicher verkürzter Fristen sowie der entsprechenden Verfahrensarten.

Nach den EU-rechtlichen Bestimmungen, die durch das GWG, die Vergabeverordnung (VgV) sowie die VOB, Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) und Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in nationales Recht umgesetzt sind,  können Fälle der Dringlichkeit ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung in Ausnahmefällen möglich machen. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn die zu beschaffende Leistung unbedingt erforderlich ist und aus dringlichen, zwingenden Gründen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat und auch nicht voraussehen konnte, die für das offene, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung vorgeschriebenen – u.U. verkürzten - Fristen nicht eingehalten werden können.

Entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 9. Januar 2015 kann nicht automatisch und generell vom Vorliegen des Ausnahmetatbestandes der "Dringlichkeit" im vergaberechtlichen Sinn ausgegangen werden. Auch ist die Beurteilung der vergaberechtlichen Dringlichkeit je nach Realisierungsform des Unterbringungsvorhabens und der sonstigen Rahmenbedingungen im Einzelfall zu treffen.

Dennoch kann aktuell im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Maßnahmen der Flüchtlingsunterbringung die Ausnahmetatbestände der Dringlichkeit gegeben sind, da die jetzige Situation, wie einleitend beschrieben, nicht in diesem Ausmaß absehbar war.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich bei der Errichtung von Unterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen die Problematik in zeitlicher Hinsicht oftmals nicht allein in der Verfahrensdauer eines Ausschreibungsverfahrens liegen dürfte. Die Zeiträume, die für anderweitige Klärungen erforderlich sind, können (ggfs. teilweise und parallel) für die Durchführung erforderlicher Ausschreibungen genutzt werden. Im Übrigen sehen die Bestimmungen der VOB/A und VOL/A verschiedene Möglichkeiten vor, Verfahrensfristen zu verkürzen. Sowohl das Instrument der Vorinformation als auch die Vergabe von Rahmenvereinbarungen können dazu dienen, künftig auftretende Bedarfe schneller zu befriedigen.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach § 100 Abs. 5 Nr. 2 GWB findet das Vergaberecht keine Anwendung, wenn bereits erbaute Liegenschaften für die Unterbringung von Flüchtlingen von der öffentlichen Hand angemietet werden. In diesem Fall ist weder ein Vertrag über eine Bauleistung noch über eine Liefer- oder Dienstleistung gegeben.

Die Beschaffung von Zeltstädten, Wohncontainern, etc. zur Unterbringung von Flüchtlingen umfasst sowohl Liefer- als auch Bauleistungen. In aller Regel ist es nicht damit getan, Wohncontainer zu „kaufen“; diese müssen vielmehr zu einem funktionsfähigen Bauwerk zusammengefügt und an Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) angeschlossen werden. Da diese Arbeiten, sofern sie mit der Lieferung der Wohncontainer aus einer Hand beauftragt werden und wertmäßig nicht gänzlich untergeordnet sind, die Leistung prägen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014, Verg 35/13), wird in aller Regel von einer Bauleistung im Sinne der VOB/A auszugehen sein. Wird die Liegenschaft vor der Unterbringung jedoch von einem Bauträger errichtet, liegt jedoch bereits dann ein Bauauftrag mit der Folge der Anwendung der Vergabevorschriften vor, wenn die öffentliche Hand dem Bauträger hinsichtlich des Baus Vorgaben macht. Dies gilt auch dann, wenn die Liegenschaft nicht in das Eigentum der Kommune oder des Landes oder der Kommune übergeht sondern  von diesem lediglich zu dem Zweck der Unterbringung angemietet wird.

3
Gemeinden und Gemeindeverbände

Dieser Erlass gilt auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.

4
Inkrafttreten, Befristung

Dieser Erlass tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Er ist bis zum 31.3.2016 befristet.

- MBl. NRW. 2015 S. 497