Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 35 vom 10.12.2015 Seite 755 bis 792

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VII – 4 – 43.00 –

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung,
Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw)
– Programmbereich Markteinführung

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – VII – 4 – 43.00 –

vom 13. November 2015

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 102), der zuletzt durch Runderlass vom 30. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.1
Privatpersonen und freiberuflich Tätige sowie Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz oder Sitz der Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein Westfalen haben. Die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung eines Unternehmens beinhalten keine Aussagen zum beihilferechtlichen Unternehmensbegriff.“

2. Nach Nummer 4.7 wird folgende Nummer 4.8 eingefügt:

„4.8
Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vergeben werden.“

3. Nach Nummer 5.4 werden folgende Nummern 5.5 bis 5.7 eingefügt:

„5.5
Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

5.6
Eine Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) – nicht kumuliert werden, es sei denn:
- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedlich bestimmbare beihilfefähige Kosten oder
- es wird die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

5.7
Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.“

4. Nummer 5.5 wird aufgehoben.

5. Nummer 5.6 wird Nummer 5.8 und folgender Spiegelstrich angefügt:

„- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.4, 2.5 und 2.11 ist für Antragstellende im Sinn des beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs eine Förderung nur möglich, sofern und soweit die Anlagen und Einrichtungen nicht bereits im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, in seiner für die Anlage oder Einrichtung jeweils anzuwendenden Fassung kostendeckend gefördert werden. Von einer kostendeckenden Förderung ist insbesondere dann auszugehen, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom eine Marktprämie nach § 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine Einspeisevergütung nach § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen wird. Hiermit ist keine Aussage zur beihilferechtlichen Einordnung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verbunden.“

6. Die Nummern 5.7 und 5.8 werden die Nummern 5.9 und 5.10.

7. Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:

„7.1
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Antragsvordrucke bei der Bezirksregierung Arnsberg als Bewilligungsbehörde zu stellen. Der schriftliche Antrag muss nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) die Kosten des Vorhabens,
e) Art der Beihilfe (beispielsweise Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Je Vorhaben ist ein Antragsvordruck zu verwenden.“

8. Nach Nummer 7.7 wird folgende Nummer 7.8 eingefügt:

„7.8
Erhaltene Förderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Kommission geprüft werden.“

9. In Nummer 8 wird die Angabe „31.12.2015“ durch die Angabe „31. Dezember 2017“ ersetzt.

10. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

- MBl. NRW. 2015 S. 790