Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 36 vom 17.12.2015 Seite 793 bis 808

 

Änderung der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen durch Beschluss der Kammerversammlung vom 31. Oktober 2015

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Änderung der Beitragsordnung
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
durch Beschluss der Kammerversammlung
vom 31. Oktober 2015

Aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), hat die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW in ihrer Sitzung am 31. Oktober 2015 folgende Änderung der Beitragsordnung beschlossen:

Artikel I

Die Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29. August 2014, die Beitragstabelle zur Beitragsordnung sowie die Darstellung der Beitragsstufen (MBl. NRW. S. 656) wird wie folgt geändert:

1. § 2 der Beitragsordnung wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Beitragsordnung wird das Wort „einkommensabhängiger“ gestrichen. Ferner wird nach der Formulierung „Kammerbeitrag erhoben“ der folgende Satzteil „, der sich aus einem für alle Mitglieder einheitlichen Grundbeitrag sowie einem einkommensabhängigen Beitragsteil zusammensetzt“ neu eingefügt.

b) In § 2 Absatz 1 Satz 3 der Beitragsordnung wird das Wort „Kammerbeitrag“ ersetzt durch die Worte „einkommensabhängige Beitragsteil“.

c) In § 2 Absatz 2 Satz 2 der Beitragsordnung werden die Worte „kein Kammerbeitrag“ ersetzt durch die Worte „nur der Grundbeitrag“.

d) In § 2 Absatz 3 Satz 1 der Beitragsordnung werden nach dem Wort „Beitragsjahr“ die Worte „(Stichtag: 1. Februar)“ neu eingefügt. Ferner werden die Worte „zu einem Beitrag von 10,00 EUR“ ersetzt durch die Worte „nur zum Grundbeitrag“.

e) In § 2 Absatz 3 der Beitragsordnung wird der Satz 2 „Dieser Beitrag von 10,00 EUR wird nur erhoben, sofern im Bemessungsjahr Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit von 10.001,00 EUR oder mehr erzielt worden sind.“ ersatzlos gestrichen.

f) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden zu den Sätzen 2 und 3.

g) In § 2 Absatz 4 Satz 1 der Beitragsordnung werden nach der Formulierung „Die Höhe“ die Worte „des Grundbeitrages sowie“ neu eingefügt. Das Wort „wird“ wird ersetzt durch das Wort „werden“.

2. Der Buchstabe A. der Beitragstabelle zur Beitragsordnung wird wie folgt geändert:

a) In A. Absatz 1 der Beitragstabelle wird der folgende Satz 1 neu eingefügt: „Der Grundbeitrag beträgt 70,00 EUR.“.

b) Die bisherigen Sätze 1, 2, 3 und 4 werden zu den Sätzen 2, 3, 4 und 5.

c) In A. Absatz 1 Satz 2 werden nach der Formulierung „Der Hebesatz“ die Worte „zur Ermittlung des einkommensabhängigen Beitragsteils“ neu eingefügt.

d) In A. Absatz1 Satz 3 wird die Formulierung „, beginnend ab 10.001,00 EUR“ gestrichen.

e) In A. Absatz 1 Satz 5 wird die Zahl „700“ durch „770“ ersetzt.

3. Der Buchstabe B. der Beitragstabelle zur Beitragsordnung wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift unter Buchstabe B. werden nach dem Wort „Beitragsbemessung“ die Worte „des einkommensabhängigen Beitragsteils“ neu eingefügt.

b) In B. Absatz 1 wird das Wort „Kammerbeitrags“ ersetzt durch die Worte „einkommensabhängigen Beitragsteils“.

c) In B. Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kammerbeitrag“ durch die Worte „einkommensabhängige Beitragsteil“ ersetzt.

4. Die Darstellung der Beitragsstufen wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle unter der „Darstellung der Beitragsstufen“ wird gestrichen und die folgende Tabelle neu eingefügt:

Einkünfte im Bemessungsjahr

Einkommensabhängiger Beitragsteil

Hebesatz: 0,7 %

Grund-beitrag

Kammerbeitrag gesamt

0          bis 10.000

0,00 €

70,00 €

70,00 €

10.001 bis 15.000

70,00 €

70,00 €

140,00 €

15.001 bis 20.000

105,00 €

70,00 €

175,00 €

20.001 bis 25.000

140,00 €

70,00 €

210,00 €

25.001 bis 30.000

175,00 €

70,00 €

245,00 €

30.001 bis 35.000

210,00 €

70,00 €

280,00 €

35.001 bis 40.000

245,00 €

70,00 €

315,00 €

40.001 bis 45.000

280,00 €

70,00 €

350,00 €

45.001 bis 50.000

315,00 €

70,00 €

385,00 €

50.001 bis 55.000

350,00 €

70,00 €

420,00 €

55.001 bis 60.000

385,00 €

70,00 €

455,00 €

60.001 bis 65.000

420,00 €

70,00 €

490,00 €

65.001 bis 70.000

455,00 €

70,00 €

525,00 €

70.001 bis 75.000

490,00 €

70,00 €

560,00 €

75.001 bis 80.000

525,00 €

70,00 €

595,00 €

80.001 bis 85.000

560,00 €

70,00 €

630,00 €

85.001 bis 90.000

595,00 €

70,00 €

665,00 €

90.001 bis 95.000

630,00 €

70,00 €

700,00 €

95.001 bis 100.000

665,00 €

70,00 €

735,00 €

100.001 und mehr

700,00 €

70,00 €

770,00 €

b) Unter der „Darstellung der Beitragsstufen“ werden die Sätze „Übt ein Kammermitglied im Beitragsjahr eine psychotherapeutische Tätigkeit nicht oder nicht mehr aus, so wird es zu einem Beitrag von 10,00 EUR veranlagt. Dieser Beitrag von 10,00 EUR wird nur erhoben, sofern im Bemessungsjahr Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit von 10.001,00 EUR oder mehr erzielt worden sind." ersatzlos gestrichen.

Artikel II

Diese Änderung der Beitragsordnung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben, im Mitteilungsblatt der Kammer (Psychotherapeuten-journal) veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2016, beginnend für das Beitragsjahr 2016, in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 9. November 2015

Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
- Az.:  232-0810.104 --

Im Auftrag
H a m m

Die vorstehende Beitragsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 17. November 2015

Gerd H ö h n e r
Präsident

- MBl. NRW. 2015 S. 794