Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 4 vom 19.2.2016 Seite 85 bis 102

 

Änderung der Richtlinien der Landesregierung für Härtefonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus aus Billigkeitsgründen (Härterichtlinien NRW) Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 27. Januar 2016

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Änderung der Richtlinien der Landesregierung für Härtefonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus aus Billigkeitsgründen (Härterichtlinien NRW)

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom
27. Januar 2016

Im Benehmen mit dem Innenausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen ändert die Landesregierung die Härterichtlinien NRW wie folgt:

Die Härterichtlinien NRW vom 8. Mai 2001 (MBl. NRW. S. 1019), die zuletzt durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 27. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 394) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Sie beträgt höchstens 3.600,00 Euro.“

2. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„In besonderen Ausnahmefällen kann die Unterstützung ab Antragstellung als laufende Beihilfe in einer Höhe von bis zu 320,00 Euro monatlich gewährt werden.“

3. § 4 Absatz 4 wird zu § 5.

4. Der bisherige § 5 entfällt.

- MBl. NRW. 2016 S. 98