Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 7 vom 16.3.2016 Seite 145 bis 172

 

Durchführungshinweise zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34 - 48.01.02/30 - 244/16 - vom 17. Februar 2016

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Durchführungshinweise
zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales
- 34 - 48.01.02/30 - 244/16 - vom 17. Februar 2016

Das Neue Kommunale Finanzmanagement in den Gemeinden erfordert die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung aller Verpflichtungen der Gemeinde. Dazu gehören die Versorgungsanwartschaften der Beamten einer Gemeinde als Verpflichtungen des Dienstherrn, die in voller Höhe als Pensionsrückstellungen in der kommunalen Bilanz anzusetzen sind. Die Bewertung der Pensionsrückstellungen ist von den Gemeinden unter Beachtung des § 36 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW, vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 885) geändert worden ist, und der folgenden Maßgaben vorzunehmen:

1.
Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis zu Grunde zu legen. Ein unmittelbar vorangegangener Wehr- oder Zivildienst ist dabei einem Beamtenverhältnis gleichzusetzen. Für Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes kann allgemein auch das vollendete 19. Lebensjahr, für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes allgemein das vollendete 25. Lebensjahr als Beginn der Dienstzeit angesetzt werden. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit kann ausnahmsweise das vollendete 25. Lebensjahr als Beginn der Dienstzeit angesetzt werden.

2.
Als Eintritt in den Ruhestand (Pensionierungsalter) gilt für Laufbahnbeamtinnen und  -beamte die jeweilige gesetzliche Altersgrenze. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit kann unabhängig vom Einzelfall allgemein das 65. Lebensjahr als Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand angesetzt werden.

3.
Mögliche Ansprüche der Beamten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht in die Bewertung einzubeziehen.

4.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten soll für die Zukunft der aktuelle Teilzeitgrad und für die Vergangenheit der bisherige durchschnittliche Beschäftigungsgrad herangezogen werden. Sind diese Daten darüber nicht verfügbar, so kann der Bewertung hilfsweise eine Vollzeitbeschäftigung zu Grunde gelegt werden. Bei einer Freistellung vom Dienst ist fiktiv ein Beschäftigungsgrad von 50 Prozent anzusetzen.

5.
Sofern an Versorgungslasten der Gemeinde auch andere Dienstherrn anteilig beteiligt sind, ist wie folgt zu verfahren:

a) Bei dem abgebenden Dienstherrn ist die Erstattungsverpflichtung mit dem Barwert anzusetzen. Zur Ermittlung des zu erstattenden Anteils ist die Höhe der Versorgung auf Basis der beim abgebenden Dienstherrn maßgeblichen Besoldungsgruppe zu ermitteln und altersabhängig im Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegten zur, bis zum jeweiligen Versorgungsfall, möglichen Dienstzeit zu gewichten. Die Erstattungsverpflichtung ist in der Bilanz unter dem Bilanzposten  „Sonstige Rückstellungen“ zu passivieren.

b) Beim aufnehmenden Dienstherrn ist die gesamte Pensionsverpflichtung zu bilanzieren. Ein anteiliger Erstattungsanspruch gegenüber dem abgebenden Dienstherrn ist mit dem Barwert nach a) anzusetzen und in der Bilanz unter dem Bilanzposten  „Öffentlich-rechtliche Forderungen“ zu aktivieren.

6.
Die Bewertung von Beihilfeverpflichtungen sollte zur Berücksichtigung der mit zunehmendem Alter steigenden Krankheitskosten auf Basis von Kopfschadenprofilen erfolgen, wenn die Verpflichtungen der Gemeinde nicht als prozentualer Anteil an den Pensionsrückstellungen angesetzt werden.

Der Runderlass tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

MBl. NRW. 2016 S. 166