Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 7 vom 16.3.2016 Seite 145 bis 172

 

Die Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen

III.

Die Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 2
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2017
vom 26. Februar 2016

1.
Dienststelle der Landeswahlbeauftragten

Die Landeswahlbeauftragte, Frau Ministerialrätin Isabelle Steinhauser, und ihr Stellvertreter, Herr Oberamtsrat Hans Peter Zimpl, haben ihren Sitz bei der Geschäftsstelle für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf.

Fernruf der Geschäftsstelle 0211/855-3430, Telefax 0211/855-3421.

2.
Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Landeswahlbeauftragten

Die Bekanntmachungen der Landeswahlbeauftragten werden gem. § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Teil III – veröffentlicht. Daneben ist eine Zustellung an die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger in elektronischer Form per E-Mail vorgesehen. Eine Zusendung in Papierform sowie die nachträgliche Zusendung von Überdrucken ist insbesondere im Hinblick auf die damit verbundene Belastung des Büros der Landeswahlbeauftragten nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

3.
Wahlvorankündigung

Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen, Frau Rita Pawelski, hat

am 5. Oktober 2015 ihre Bekanntmachung Nr. 1 (Wahlankündigung),

am 18. November 2015 ihre Bekanntmachung Nr. 2 (Abweichende Regeln für Versicherungsträger, die nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 31. Mai 2017 fusionieren),

und am 19. Januar 2016 ihre Bekanntmachung Nr. 3 (Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung für Arbeitnehmervereinigungen nach § 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

veröffentlicht. Die Bekanntmachungen sind zur Unterrichtung und Beachtung als Anlage beigefügt.

4.
Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse

Im Zusammenhang mit der Feststellung der Vorschlagsberechtigung von Arbeitnehmervereinigungen nach § 48b Abs. 1 SGB IV weise ich darauf hin, dass mit dem Eingang der Anträge auf Feststellung der Vorschlagsberechtigungen bis zum 29. Februar 2016 zu rechnen war.

Die Versicherungsträger werden gebeten, soweit noch nicht geschehen, die Wahlausschüsse unverzüglich zu bestellen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf § 3 SVWO hingewiesen.

Die Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Isabelle   S t e i n h a u s e r

- MBl. NRW. 2016 S. 166