Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 8 vom 24.3.2016 Seite 173 bis 192

 

Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. November 2015

21220

Änderung der Berufsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 28. November 2015

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 28. November 2015 aufgrund § 31 Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW S. 666), folgende Änderung der Berufsordnung vom 15. November 2003 (SMBl. NRW. 21220) beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2016 - 222-0810.53 - genehmigt worden ist.

Artikel I

1. § 10 Absatz 2 der Berufsordnung erhält folgende Fassung:

„(2) Ärztinnen und Ärzte haben den Patientinnen und Patienten auf Verlangen in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte der Ärztin, des Arztes oder Dritter entgegenstehen. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.“

2. In § 15 Absatz 3 der Berufsordnung wird die Zahl „59“ durch die Zahl „64“ ersetzt sowie die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2013“. Ebenfalls wird das Wort „Seoul“ durch das Wort „Fortaleza“ ersetzt.

3. In § 18 Absatz 1 Satz 3 der Berufsordnung werden die Wörter „sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinischtechnischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt“ sowie die Wörter „von ihnen“ ersatzlos gestrichen.

4. In § 20 der Berufsordnung wird in Absatz 2 nach dem Wort „Ehepartners“ folgender Halbsatz „oder der Ehepartnerin, ihrer Partnerin oder seines Partners nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

5. In § 31 Absatz 2 der Berufsordnung werden die Wörter „Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter“ durch die Wörter „Hilfsmittelerbringerinnen oder -erbringer oder sonstige Anbieterinnen oder Anbieter“ ersetzt.

6.) In § 33 der Berufsordnung wird das Wort „Hersteller“ durch die Wörter „Herstellerinnen oder Hersteller“ sowie das Wort „Erbringer“ durch die Wörter „Erbringerinnen oder Erbringer“ ersetzt.

7.) Die Nummer 5.4.1 der Anlage D der Berufsordnung (Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion gem. § 13) wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

Zum Zwecke der Verfahrens- und Qualitätssicherung hat die Leitung der Arbeitsgruppe gem. 4.3.1. der Ärztekammer jährlich eine EDV-gestützte Dokumentation über die Arbeit der Arbeitsgruppe entsprechend dem Fragenkatalog der Ärztekammer vorzulegen. Die Ärztekammer bestimmt die für die Datenannahme zuständige Stelle.“

b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Die erhobenen Daten sollen regelmäßig so ausgewertet werden, dass der Ärztekammer und der Leitung der Arbeitsgruppe die Beurteilung der Tätigkeit der Arbeitsgruppe(n) ermöglicht wird.“

c) Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden die Sätze 4 bis 8.

d) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „In dem Bericht müssen im Einzelnen mindestens dokumentiert werden“ durch die Wörter „Im Einzelnen müssen mindestens dokumentiert werden“ ersetzt.

e) Der neue Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Beurteilung dieser Kriterien ist nur auf der Grundlage einer prospektiven Datenerfassung möglich.“

f) In dem neuen Satz 6 wird der 1. Halbsatz „Die Prospektivität der Datenerhebung wird dadurch gewährleistet,“ durch den Halbsatz „Konkret bedeutet die Prospektivität der Datenerhebung,“ ersetzt.

Artikel II

Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Münster, den 30. November 2015

Dr. med. Theodor   W i n d h o r s t
P r ä s i d e n t

Genehmigt:

Düsseldorf, den 12 Februar 2016

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter des Landes Nordhrein-Westfalen
- Az.: 222-0810.53 -

Im Auftrag
H a m m

Die Änderung der Berufsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Westfälischen Ärzteblatt bekannt gegeben.

Münster, den 24. Februar 2016

Dr. med. Theodor   W i n d h o r s t
P r ä s i d e n t

- MBl. NRW. 2016 S. 180