Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 8 vom 24.3.2016 Seite 173 bis 192

 

Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 14. November 2015

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Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 14. November 2015

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat am 14. November 2015 aufgrund des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), folgende Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes gem. § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beschlossen:

Artikel 1

Die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 26. Juni 2004 (MBl. NRW. S. 848) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Satzung erhält folgenden Wortlaut:

„Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Prüfungen zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes sowie der zahnärztlichen Sprachkenntnisse“

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe erhebt Gebühren für die Prüfungen zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes sowie der Überprüfung der zahnärztlichen  Sprachkenntnisse nach § 3 Absatz 5 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe NRW in Verbindung mit § 9 Absatz 4 Heilberufsgesetz NRW.“

3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Höhe der Gebühren beträgt

- für die schriftliche Prüfung im Rahmen der Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes: 165,- EUR

- für die praktische und mündliche Prüfung im Rahmen der Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes zusammen: 800,- EUR

- für die Überprüfung der zahnärztlichen Sprachkenntnisse: 450,- EUR“

4. An § 1 wird ein dritter Absatz angefügt und wie folgt gefasst:

„(3) Für notwendige Wiederholungsprüfungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“

5. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Nimmt der Antragsteller an einer der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 trotz Bestätigung im Sinne von § 2 Absatz 1 nicht teil, bleibt er zur Entrichtung der jeweiligen Gebühr verpflichtet, es sei denn, jemand anderes konnte aufgrund Ersuchens der Bezirksregierung an seiner Stelle teilnehmen und ein Schaden ist der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe nicht entstanden.“

6. § 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Wird eine der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 nicht vollständig abgelegt, weil das Ergebnis frühzeitig feststeht, oder abgebrochen (z.B. mangels ausreichender Deutschkenntnisse), wird die jeweilige Prüfungsgebühr nicht erstattet.“

Artikel 2

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt NRW in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 4. Februar 2016

Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: 232 – 0810.74.1 –

Im Auftrag
H a m m

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 23.Februar 2016

Dr. Klaus   B a r t l i n g
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2016 S. 181