Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 9 vom 1.4.2016 Seite 193 bis 224

 

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Stiftung von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen (Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - FwKatsEG-NRW) Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales 71-34.03.01/01.04 vom 1. April 2016

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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz
über die Stiftung von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen
(Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - FwKatsEG-NRW)

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales 71-34.03.01/01.04
vom 1. April 2016

Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Stiftung von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen (FwKatsEG-NRW) vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90) wird bestimmt:

Vorbemerkung zu den inhaltlichen Anforderungen

Verdienste, die mit einer Auszeichnung nach dem FwKatsEG-NRW vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 383) gewürdigt wurden, können nicht erneut mit einer Auszeichnung nach dem neuen FwKatsEG-NRW gewürdigt werden.

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Feuerwehr-Ehrenzeichen

1.1
Vorschlagsverfahren

Der Vorschlag zur Ehrung erfolgt auf dem jeweiligen Dienstweg der nach § 4 FwKatsEG-NRW Vorschlagsberechtigten  gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium. Kreisangehörige Städte und Gemeinden schlagen die Verleihung über die Kreise und Bezirksregierungen, die kreisfreien Städte und Kreise über die Bezirksregierungen, Unternehmen mit betrieblichen Feuerwehren nach § 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) über die Bezirksregierungen und Unternehmen mit Werkfeuerwehren, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, über die Bezirksregierung Arnsberg dem für Inneres zuständigen Ministerium vor. Die Bezirksregierungen schlagen die Verleihung unmittelbar gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium vor.

1.2
Inhaltliche Anforderungen

Vorschläge auf Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens müssen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum sowie Angaben über die Dienstzeiten und den Dienstgrad in der Feuerwehr oder im feuerwehrtechnischen Dienst enthalten. Es sind dabei die Art der Feuerwehr (Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Werkfeuerwehr, Pflichtfeuerwehr) und der Ort der Feuerwehr – bei Angehörigen von Betriebs- oder Werkfeuerwehren ist zusätzlich der Name des Unternehmens – anzugeben. Bei Bediensteten, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, sind Name und Ort der Dienststelle anzugeben.

Für Vorschläge zur Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Silber, in Gold oder in Gold mit Goldkranz nach § 2 FwKatsEG-NRW ist die Anlage 1 gegebenenfalls unter Hinzufügen einer Datentabelle als Anhang zu verwenden.

1.3
Dienstzeitenberechnung

Die Dauer des aktiven Dienstes im Sinne des § 2 Satz 2 FwKatsEG-NRW bestimmt sich durch Leistung des Dienstes in der Einsatzabteilung (vergleiche § 5 Absatz 2 und § 8 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002, die zuletzt durch Verordnung vom 15. Mai 2014 geändert worden ist).

Dienstzeiten als Angehörige oder Angehöriger einer musiktreibenden Einheit im Sinne des § 5 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind ausnahmsweise und frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres und höchstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres anzurechnen.

Zeitlich nicht zusammenhängende Dienstzeiten werden zusammengezählt. Vergleichbare Dienstzeiten in einer Feuerwehr außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen sind anzurechnen.

Im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach § 22 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder nach § 32 des Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. April 2014 geändert worden ist, ist bei Übermittlung des Vorschlags an die Bezirksregierung ein Nachweis beizufügen.

Zeiten einer Altersteilzeit - auch im Blockmodell - gelten als Dienstzeit. Das Beschäftigungsverhältnis endet erst mit Eintritt in den Ruhestand. Auch beim Blockmodell ist die oder der Beschäftigte für den gesamten Bewilligungszeitraum der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt und damit aktiv im Feuerschutz im Sinne des § 2 FwKatsEG-NRW.

Zeiten einer Beurlaubung zur Kinderbetreuung sind bis zu drei Jahren für jedes Kind berücksichtigungsfähig.

Die Zeiten, die für die Berechnung der aktiven Dienstzeit zu berücksichtigen sind, werden im Sinne der Gleichbehandlung bei ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren genauso berücksichtigt wie bei hauptberuflichen Feuerwehrangehörigen.

Grundwehrdienstzeiten in der Bundeswehr und vergleichbare Zeiten sind anzurechnen, wenn der Eintritt in die Feuerwehr oder den feuerwehrtechnischen Dienst vor der Einberufung zum Wehrdienst liegt.

1.4
Vorlagefristen für Vorschläge zur Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens

Vorschläge für die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens sind den Bezirksregierungen mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Datum der Verleihung jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres vorzulegen. Nicht fristgerecht eingereichte Vorschläge werden im nächsten Quartal berücksichtigt.

Die Bezirksregierungen erstatten dem für Inneres zuständigen Ministerium jeweils zum 31.1., 30.4., 31.7. und 31.10. eines jeden Jahres Bericht.

1.5
Trageweise

Das Feuerwehr-Ehrenzeichen kann am Bande oder alternativ als Bandspange im Original getragen werden.

2
Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen

2.1
Vorschlagsverfahren

Vorschläge zur Verleihung des Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens sollten zeitnah eingereicht werden. Dazu ist für Vorschläge die Anlage 2 zu verwenden.

Vorschläge erfolgen durch die in § 8 FwKatsEG-NRW genannten Stellen entsprechend Nummer 1.1. Vorschläge der nordrhein-westfälischen Landesverbände, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie der Hilfsorganisationen nach § 18 BHKG werden bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung eingereicht. Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Gebiet der zu Ehrende seinen Wohnsitz hat. Die Vorschläge werden von den Bezirksregierungen unter Einbeziehung der Kommunalverwaltung geprüft, in deren Gebiet die besondere Hilfeleistung erbracht wurde.

Darüber hinaus können neben den Hilfsorganisationen die öffentlichen Stellen – kreisangehörige Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und Bezirksregierungen (vgl. § 4 FwKatsEG-NRW) – die Verleihung eines Feuerwehr- und Katastrophenschutz- Ehrenzeichens für eine Hilfeleistung beziehungsweise eine Rettungstat im Einsatz in Nordrhein-Westfalen vorschlagen.

Kreisangehörige Städte und Gemeinden leiten ihre Vorschläge auf dem Dienstweg – über die Kreise und Bezirksregierungen - dem für Inneres zuständigen Ministerium zu. Die Bezirksregierungen schlagen die Verleihung eines Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens dem für Inneres zuständigen Ministerium unmittelbar vor.

Die auf dem Dienstweg beteiligten Behörden haben zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen.

2.2
Inhaltliche Anforderungen

Vorschläge auf Verleihung eines Feuerwehr- und Katastrophenschutz- Ehrenzeichens müssen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie Angaben über die Hilfeleistung beziehungsweise die Rettungstat, die Art der Einsatzverdienste, den Dienstgrad in der Feuerwehr oder im feuerwehrtechnischen Dienst oder die Tätigkeit in der Hilfsorganisation enthalten.

Die Ehrung setzt eine besonders mutige und entschlossene Hilfeleistung unter Gefährdung des eigenen Lebens oder der eigenen Gesundheit bei der Brandbekämpfung, bei Katastrophen oder anderen Notlagen im Land Nordrhein-Westfalen voraus. Als solche Hilfeleistung kann angesehen werden

a)      die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr oder schwerer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, wobei der Erfolg der Rettung nicht erforderlich ist, oder

b)      der beispielhafte Einsatz und die vorbildlich überragende Aufgabenwahrnehmung bei der Abwendung einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit, wertvolle Sachen oder Kulturgüter unter besonders schwierigen Umständen.

Das besonders mutige und entschlossene Verhalten entsprechend § 6 des FwKatsEG-NRW, welches die Verleihung des Feuerwehr- und Katastrophenschutz- Ehrenzeichens begründen soll, ist in dem Vorschlag im Einzelnen darzulegen (Anlage 2).

Auch auswärtige Einsatzkräfte aus anderen Bundesländern können bei einer Hilfeleistung innerhalb eines Einsatzes in Nordrhein-Westfalen das Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen verliehen bekommen.

Eine Auszeichnung mit dem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen kann mehrfach erfolgen und schließt eine weitere Ehrung für einen anderen Einsatzverdienst nicht aus.

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Brand- und Katastrophenschutz-Einsatzmedaille

Im Vordergrund dieser Ehrung steht die Teilnahme bei einem außergewöhnlichen Einsatz und nicht die individuelle Einsatzleistung selbst. Damit wird die Möglichkeit einer Ehrung eines in der Regel größeren Personenkreises eröffnet, wenn das Einsatzereignis überregionale Bedeutung hat und derart außergewöhnlich war, dass die Würdigung des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens aller Einsatzkräfte ausnahmsweise angemessen erscheint.

Ein Vorschlagsrecht im Sinne der anderen Ehrenzeichen ist nicht vorgesehen. Ob ein besonderer Einsatz im Land Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 10 FwKatsEG-NRW vorlag, entscheidet im Einzelfall die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister. Nach der Entscheidung der Ministerin oder des Ministers fordert das für Inneres zuständige Ministerium die unter Nummer 2.1 aufgeführten Stellen auf, alle Personen zu benennen, die an dem Einsatz teilgenommen haben.

Hinsichtlich der Ehrung auswärtiger Einsatzkräfte sowie zur Möglichkeit mehrfacher Auszeichnungen mit der Brand- und Katastrophenschutz-Einsatzmedaille gelten die im letzten Absatz unter Nummer 2.2 gemachten Ausführungen.

4
Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen

4.1
Vorschlagsverfahren

Das Vorschlagsverfahren gestaltet sich entsprechend Nummer 2.1. Dazu ist für Vorschläge eines Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichens die Anlage 3 zu verwenden.

4.2
Inhaltliche Anforderungen

Für Vorschläge zur Verleihung des Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichens nach § 13 des FwKatsEG-NRW ist der die Auszeichnung rechtfertigende besondere Verdienst um den Brand- oder Katastrophenschutz schriftlich darzulegen (Anlage 3).

4.2.1
Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen in Silber

Für eine Verleihung des Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichens in Silber müssen die Verdienste im Land Nordrhein-Westfalen über das Maß der normalen Pflichterfüllung erheblich hinausgehen und für den Brand- oder Katastrophenschutz mindestens von regionaler Bedeutung sein. Als herausragende Verdienste können angesehen werden:

a)      Leistungen zum Beispiel auf dem Gebiet der Brandschutztechnik, der Brandschutzforschung, der Brandschutzerziehung und -aufklärung,

b)      außerordentliches Engagement im Bereich der Ausbildung im Brand-oder, Katastrophenschutz oder der Einsatzplanung,-entwicklung oder -durchführung oder

c)      die Weiterentwicklung von Organisationsstrukturen, Strategien, der Konzeptionen zur wirkungsvollen Zusammenarbeit im Brand- oder Katastrophenschutz.

4.2.2
Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen in Gold

Bei der Auszeichnung mit dem Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen in Gold ist ein strenger Maßstab anzulegen. Diese Verdienste sind regelmäßig durch einen hohen persönlichen Zeitaufwand, eine langjährige Tätigkeit und die Entwicklungen von Ideen mit überregionaler Bedeutung gekennzeichnet.

Verdienste, die mit dem Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen in Gold geehrt werden können, sind beispielsweise:

a)      die hervorragende Entwicklung und Umsetzung neuer innovativer Ideen im Zusammenhang mit dem Brand- oder Katastrophenschutz,

b)      überragende Arbeit auf dem Gebiet der Entwicklung von Rettungsgeräten oder ähnlichem Material oder

c)      sonstiges eindrucksvoll Geleistetes und Bewirktes, das für den Brand- oder Katastrophenschutz von außerordentlicher Bedeutung ist.

- MBl. NRW. 2016 S. 194