Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 9 vom 1.4.2016 Seite 193 bis 224

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit in der gewerblichen Wirtschaft und im Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (FöRL Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 3. März 2016

702

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Steigerung der Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit
in der gewerblichen Wirtschaft und im Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen
(FöRL Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit)

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
vom 3. März 2016

Inhaltsübersicht
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendungen

6 Verfahrensregelungen
7 Inkrafttreten
Anlage I – Begriffserklärungen

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Ziel dieser Richtlinie ist es, durch eine Steigerung der Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit in der gewerblichen Wirtschaft und im Handwerk den ökonomischen, ökologischen und sozialen Strukturwandel sowie die Klimaschutzziele in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen, die Lebens- und Umweltqualität in Nordrhein-Westfalen zu verbessern, die Wettbewerbsposition der Unternehmen zu steigern und Nordrhein-Westfalen als Standort für eine umweltschonende und ressourceneffiziente Produktionsweise und nachhaltiges Wirtschaften auszurichten.

Durch Ressourceneffizienzstrategien in der gewerblichen Wirtschaft und im Handwerk können Ausgabensenkungen erreicht werden und gleichzeitig der Ressourcenbestand geschont sowie der Schutz der Umwelt verbessert werden. Ressourceneffizienzmaßnahmen sind ein strategischer Faktor für die Entwicklung wettbewerbsfähiger Verfahren, Technologien und Produkte.

Nachhaltigkeitsstrategien können bei den Unternehmen ebenfalls zu Ausgabenabsenkungen und/oder der Erschließung neuer Marktpotenziale führen. Gleichzeitig kann dadurch der ökologische Fußabdruck der Unternehmenstätigkeit verringert und die Berücksichtigung der Interessen und Potenziale der Mitarbeitenden verbessert werden.

Ressourceneffizienz- und Nachhaltigkeitsaspekte sollen verstärkt Eingang in unternehmerisches Handeln finden, Innovationsprozesse auslösen und insgesamt zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und intergrativem Wachstum beitragen. Die Zuwendungen sollen die Empfänger dazu veranlassen, den Blick auf eine ressourceneffiziente und nachhaltige Wirtschaftsweise zu richten und Vorhaben oder Tätigkeiten vorzunehmen, die andernfalls überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfang durchgeführt werden.

1.2
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinien und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

- der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), sowie
- dem zugehörigen Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.02.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO).

Bei Gewährung einer Zuwendung aus EFRE-Mitteln gelten darüber hinaus die nachfolgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

- Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2014 (MBl. NRW. S. 671) (EFRE-Rahmenrichtlinie); die EFRE-Rahmenrichtlinie geht dieser Richtlinie vor, soweit sie dieser widerspricht oder sie ergänzt,
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investition in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung(EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289),
die zu den beiden vorstehenden Verordnungen ergangenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Ausgaben für innovative Investitionsmaßnahmen
-zur Gestaltung von ressourceneffizienten Produktionsverfahren im Sinn des produktionsintegrierten Umweltschutzes (PIUS);
-zur Gestaltung neuer energieeffizienter Herstellungsverfahren, die das Ziel verfolgen, bestehende Produkte durch innovative und ökologisch vorteilhafte Produkte zu ersetzen;
-für das Recycling und die Wiederverwertung von Abfall anderer Unternehmen.

2.2
Ausgaben für Studien mit Bezug zur Ressourceneffizienz

-Durchführbarkeitsstudien zur Durchführung zur Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.

-Umweltstudien, die sich unmittelbar auf Investitionen beziehen müssen, die
a) zu Energieeffizienzgewinnen führen und Unionsnormen überschreiten oder
b) die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern oder
c) zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen führen

2.3
Ausgaben für Beratungen

2.3.1
Beratungen, mit denen Ressourceneffizienzstrategien in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) implementiert werden. Diese sollen es den KMU ermöglichen, die Umweltbelastung im Rahmen der Tätigkeit zu verringern und Potenziale zur Effizienzsteigerung zu realisieren. Zum Einsatz können eingeführte Beratungsmethoden kommen, die geeignet sind das Ziel der Einsparung von Ressourcen und Energien sowie die Reduzierung von Emissionen durch
- Identifizierung von Potentialen,
- Entwicklung und Bewertung von Maßnahmen beziehungsweise
- Unterstützung der Umsetzung
zu verfolgen.

2.3.2
Beratungen, mit denen die Entwicklung von Nachhaltigkeitsstrategien in KMU anhand der nachfolgenden aufeinander aufbauenden Bausteine ermöglicht wird:

Baustein A:
- Eine Bestandserhebung über die ökonomischen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Grundlage der Systematik der Global Reporting Initiative (GRI) oder anderer vergleichbarer Nachhaltigkeitsberichterstattungssysteme,
- die Entwicklung eines Konzepts zur Ermittlung von ökonomischen, ökologischen und sozialen Entwicklungspotenzialen, wobei die Einbeziehung der Mitarbeitenden ein verpflichtender Bestandteil des Konzeptes sein muss,
- die Entwicklung eines einzelbetrieblichen oder unternehmensweiten Konzeptes zum stufenweisen Ausbau von Nachhaltigkeitszielen.

Sofern die Maßnahme gemäß Baustein A umgesetzt wurde und in einem Zwischenbericht nachvollziehbar dokumentiert ist, folgt Baustein B.

Baustein B:
- Die exemplarische Begleitung des Prozesses zur Ermittlung von ökonomischen, ökologischen und sozialen Entwicklungspotenzialen, unter Einbeziehung des Personals,
- die Beratung zum Aufbau einzelbetrieblicher oder unternehmensweiter Nachhaltigkeitsziele und geeigneten Indikatoren,
- die Beratung beim Aufbau einer Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Grundlage der Systematik der GRI oder anderer vergleichbarer Nachhaltigkeitsberichterstattungssysteme.

Die Einzelmaßnahmen sind jeweils nur dann förderfähig, wenn sie sowohl ökonomische als auch ökologische und soziale Aspekte berücksichtigen und insofern eine ganzheitliche Nachhaltigkeitsperspektive verfolgen.

2.3.3
a) Beratungen zum Aufbau eines Umweltmanagementsystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission.

b) Beratungen zum Aufbau eines Umweltmanagementsystems gemäß der Norm DIN EN ISO 14001.

2.4
Ausgaben für Messeteilnahmen mit Bezug zur Ressourceneffizienz für KMU

Die KMU müssen ressourcenschonende und effiziente Produktionsverfahren im Sinn des produktionsintegrierten Umweltschutzes (PIUS) oder innovative und ökologisch vorteilhafte Produkte auf Messen präsentieren.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigt nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind Unternehmen gemäß Anhang 1.

3.2
Antragsberechtigt nach den Nummern 2.3 und 2.4 sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang 1.

3.3
Große Unternehmen gemäß Anhang 1 können nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) gefördert werden.

3.4
Die von dieser Richtlinie vorgesehenen Zuwendungen dürfen keinen Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Unternehmen haben darüber eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen (Deggendorf-Klausel).

3.5
Eine Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist ausgeschlossen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Regelungen für die einzelnen Fördermaßnahmen

4.1.1
Für innovative Investitionsmaßnahmen nach Nummer 2.1 gilt:

In Fällen, in denen die Maßnahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (IED-Richtlinie) unterliegen, können die Merkblätter Beste verfügbare Techniken – (BVT) zur europäischen IED-Richtlinie als Abgrenzungshilfe für innovative Maßnahmen dienen.

Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Regelungen:

-Innovative Investitionsmaßnahmen zur Gestaltung von ressourceneffizienten Produktionsverfahren im Sinn des produktionsintegrierten Umweltschutzes (PIUS) müssen eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie ermöglicht dem Zuwendungsempfänger, unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die strenger als die Unionsnormen sind, im Rahmen seiner Tätigkeit über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen und dadurch den Umweltschutz zu verbessern.

b) Sie ermöglicht dem Zuwendungsempfänger, im Rahmen seiner Tätigkeit den Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende Unionsnormen verpflichtet zu sein.

-Innovative Investitionsmaßnahmen zur Gestaltung neuer energieeffizienter Herstellungsverfahren, die das Ziel verfolgen, bestehende Produkte durch innovative und ökologisch vorteilhafte Produkte zu ersetzen müssen nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

Die Maßnahme ermöglicht dem Zuwendungsempfänger Energieeffizienzgewinne zu realisieren ohne hierzu durch entsprechende Unionsnormen verpflichtet zu sein.

-Innovative Investitionsmaßnahmen für das Recycling und die Wiederverwertung von Abfall anderer Unternehmen müssen nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
a) Die recycelten oder wiederverwendeten Stoffe würden andernfalls entsorgt oder in einer weniger umweltschonenden Weise behandelt. Beihilfen für andere Verwertungsverfahren als das Recycling sind nicht reigestellt.

b) Durch die Beihilfe dürfen Verursacher nicht indirekt von einer Last befreit werden, die sie nach Unionsrecht tragen müssen oder die als normaler Unternehmensaufwand anzusehen ist.

c) Die Investition darf nicht dazu führen, dass sich lediglich die Nachfrage nach recycelten Stoffen erhöht, ohne dass für eine umfassendere Einsammlung dieser Stoffe gesorgt wird.

d) Die Investition muss über den Stand der Technik hinausgehen.

4.1.2
Für Beratungen nach den Nummer 2.3.1 und 2.3.2 gilt: Es muss sich bei den Beratungen um Dienstleistungen handeln, die nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.

4.1.3
Für Beratungen nach Nummer 2.3.3 Buchstabe a) und b) gilt: Die erfolgreiche Auditierung beziehungsweise Zertifizierung nach der EMAS-Verordnung oder der Norm DIN EN ISO 14001 im Anschluss an die Förderung der Beratung von Umweltmanagementsystemen ist Voraussetzung für die Zuwendung. Die Zuwendung erfolgt unter diesem Vorbehalt. Die erfolgte Auditierung oder Zertifizierung ist spätestens 2 Jahre nach Zugang des Förderbescheids nachzuweisen.

4.2
Die in Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission genannten Bereiche beziehungsweise Beihilfen sind – soweit sie dort vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission ausgenommen werden – von der Förderung ausgeschlossen.

4.3
Die Förderung auf der Basis dieser Richtlinie erfolgt für Vorhaben, die nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden. Eine Kumulierung mit einer EEG-Förderung ist nur möglich, wenn andere förderfähige Kosten betroffen sind.

4.4
Gemäß Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz kann im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Die Förderung erfolgt als Zuschuss auf dem Weg der Anteilsfinanzierung.

5.3
Höhe der Zuwendungen

5.3.1
Zuschuss für investive Maßnahmen nach Nummer 2.1

5.3.1.1
Der Zuschuss für investive Maßnahmen zur Gestaltung von ressourceneffizienten Produktionsverfahren im Sinn des produktionsintegrierten Umweltschutzes (PIUS) beträgt für
- Kleine Unternehmen bis zu 60 Prozent,
- Mittlere Unternehmen bis zu 50 Prozent,
- Große Unternehmen bis zu 40 Prozent
der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze der Zuwendung in Höhe von 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. Die Bagatellgrenze für die Gewährung einer Zuwendung liegt bei 25 000 Euro Zuschuss.

Zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrausgaben, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden wie folgt ermittelt:

a) Wenn bei den Gesamtinvestitionsausgaben für die Ausgaben einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Ausgaben die zuwendungsfähigen Ausgaben.

b) In allen anderen Fällen werden die Ausgaben einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, ermittelt. Die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen Ausgaben und somit die zuwendungsfähigen Ausgaben.

Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Ausgaben sind nicht Zuwendungsfähig.

Der Zuschuss für investive Maßnahmen zur Gestaltung neuer energieeffizienter Herstellungsverfahren, die das Ziel verfolgen, bestehende Produkte durch innovative und ökologisch vorteilhafte Produkte zu ersetzen beträgt für :
- Kleine Unternehmen bis zu 50 Prozent,
- Mittlere Unternehmen bis zu 40 Prozent,
- Große Unternehmen bis zu 30 Prozent
der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze der Zuwendung in Höhe von 10 Millionen Euro. Die Bagatellgrenze für die Gewährung einer Zuwendung liegt bei 25 000 Euro Zuschuss.

Zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrausgaben, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden wie folgt ermittelt:

a) Wenn bei den Gesamtinvestitionsausgaben die Ausgaben einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind die Energieeffizienzausgaben die zuwendungsfähigen Ausgaben.

b) In allen anderen Fällen werden die Ausgaben einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzausgaben und somit die zuwendungsfähigen Ausgaben.

Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

Der Zuschuss für investive Maßnahmen für das Recycling und die Wiederverwertung von Abfall anderer Unternehmen beträgt für:
- Kleine Unternehmen bis zu 55 Prozent,
- Mittlere Unternehmen bis zu 45 Prozent,
- Große Unternehmen bis zu 35 Prozent
der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze der Zuwendung in Höhe von 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. Die Bagatellgrenze für die Gewährung einer Zuwendung liegt bei 25 000 Euro Zuschuss.

Zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrausgaben für die Durchführung einer Investition, die zu besseren oder effizienteren Recycling- oder Wiederverwendungstätigkeiten führen, im Vergleich zu konventionellen Recycling- und Wiederverwendungstätigkeiten mit derselben Kapazität, die ohne die Zuwendung geschaffen würde.

5.3.1.2
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können gehören:
a) bauliche, maschinelle oder sonstige Investitionen einschließlich der Erweiterung oder Verbesserung von Anlagen oder Einrichtungen, die funktionaler Bestandteil des Vorhabens sind,
b) Ausgaben der Vorbereitung und der Inbetriebnahme von Anlagen oder Einrichtungen, soweit es sich nicht um regelmäßig anfallende Betriebsausgaben handelt,
c) Ausgaben für Gutachten oder Messungen, sofern sie Voraussetzung für die Durchführung oder für den Nachweis des Erfolges des Vorhabens sind,
d) Planungsaufwendungen bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Nicht zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben des Grunderwerbs,
- Ausgaben für Pachten und Erbbauzinsen,
- Skonti und Rabatte,
- Ausgaben für Werbung, Vertrieb und Repräsentation,
- Finanzierungsausgaben,
- regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebsausgaben,
- Folgeausgaben,
- eingebrachte Einrichtungen und Anlagen,
- Patentaufwendungen.

5.3.2
Der Zuschuss für Durchführbarkeitsstudien und Umweltstudien nach Nummer 2.2 beträgt für:
- Kleine Unternehmen bis zu 70 Prozent,
- Mittlere Unternehmen bis zu 60 Prozent,
- Große Unternehmen bis zu 50 Prozent
der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze der Zuwendung von 7,5 Millionen Euro pro Studie.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der genannten Studien.

Die Bagatellgrenze für die Gewährung einer Zuwendung liegt bei 5 000 Euro Zuschuss.

5.3.3
Der Zuschuss für Beratungen nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und den Betrag von 100 000 Euro pro Unternehmen und Vorhaben nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsdienstleistungen externer Berater. Die Bagatellgrenze für die Gewährung einer Zuwendung liegt bei 2 500 Euro Zuschuss.

5.3.4
Der Zuschuss für Beratungen nach Nummer 2.3.3 Buchstabe a) und b) darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und einen Betrag von 200 000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die externen Ausgaben im Zusammenhang mit der Einführung eines Umweltmanagementsystems.

Die Bagatellgrenze für die Gewährung einer Zuwendung liegt bei 5 000 Euro Zuschuss.

Die Anforderungen der De-minimis-Verordnung sind einzuhalten.

5.3.5
Der Zuschuss für Messeteilnahmen nach Nummer 2.4 darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und den Betrag von 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Jahr nicht überschreiten.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.

Die Bagatellgrenze für die Gewährung einer Zuwendung liegt bei 5 000 Euro Zuschuss.

5.4
Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

Eine Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) – nicht kumuliert werden, es sei denn,
- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder
- es wird die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

6
Verfahrensregelungen

6.1
Antragsverfahren

Für Zuwendungen ist ein Förderantrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsmusters in zweifacher Ausfertigung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen (Landesamt) zu stellen.

Das Antragsmuster ist beim Landesamt anzufordern.

Mit der Antragstellung ist das Einverständnis zu erklären, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Die bewilligende Stelle ist das Landesamt. Es ist berechtigt weitere Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Dritte zur fachtechnischen Begutachtung hinzuzuziehen.

6.2.2
Das Landesamt bewilligt die Fördermittel durch Zuwendungsbescheid nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung des europäischen Beihilferechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und der De-minimis-Verordnung. Im Fall der Bewilligung von EFRE-Mitteln gilt die EFRE-Rahmenrichtlinie (vergleiche Nummer 1.2).

6.2.3
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids mit dem Vorhaben begonnen werden muss. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Zuwendung, es sei denn der Zuwendungsempfänger weist nach, dass der verspätete Maßnahmenbeginn nicht von ihm zu vertreten ist.

6.3
Auszahl- und Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung oder sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG“ gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen. Im Fall der Bewilligung von EFRE-Mitteln gilt die EFRE-Rahmenrichtlinie (vergleiche Nummer 2).

Der einfache Verwendungsnachweis wird nicht zugelassen.

6.4
Veröffentlichung und Prüfung der Beihilfe

Erhaltene Beihilfen werden gemäß Artikel 9 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Kommission geprüft werden.

7
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 199