Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 13 vom 11.5.2016 Seite 289 bis 320

 

Bekanntmachung Nr. 3 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2017 vom 22. April 2016

II.

Bekanntmachung Nr. 3
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2017
vom 22. April 2016

A.
(Wahlausschreibung vom 1. April 2016)

Aufgrund des § 14 Abs. 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen in ihrer Bekanntmachung Nr. 6 vom 2. März 2016 darauf hingewiesen, dass am

Mittwoch, dem 31. Mai 2017

die Vertreterversammlungen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Verwaltungsräte bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung neu gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder, der am 1. Januar 2017 die Voraussetzungen für das Wahlrecht gemäß § 50 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfüllt.

Hiermit fordere ich zum Einreichen von Vorschlagslisten auf. Die Vorschlagslisten müssen bei den Wahlausschüssen der betreffenden Versicherungsträger

bis Donnerstag, den 17. November 2016, 18.00 Uhr,

eingereicht sein.

Vorschlagslisten können einreichen:

1. für die Gruppe der Versicherten

a) Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,

b) Landesfeuerwehrverbände bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, bei denen die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren versichert sind,

c) Versicherte (freie Listen),

2. für die Gruppe der Arbeitgeber

a) Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,

b) Arbeitgeber (freie Listen),

3. für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte, die es nur in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gibt

a) berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände,

b) Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte (freie Listen).

Die Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen besitzen nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, beim Wahlausschuss des betreffenden Versicherungsträgers eine Vorschlagsliste einzureichen.

Arbeitnehmervereinigungen besitzen das Recht zum Einreichen einer Vorschlagsliste, wenn sie entweder die Feststellung ihrer Vorschlagsberechtigung nach § 48b oder § 48c SGB IV vorweisen können oder wenn sie gemäß § 48 Absatz 4 SGB IV vom Unterschriftenquorum befreit sind.

Vorschlagslisten der Vereinigungen und Verbände von Arbeitnehmern, Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgebern, bei denen keine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Absatz 4 SGB IV vorliegt, sowie freie Listen müssen Unterstützerunterschriften vorweisen. Die notwendige Mindestanzahl der Unterschriften variiert und bestimmt sich nach der Größe der Versicherungsträger (§ 48 Absatz 2 und 5 SGB IV).

Personen, die am Tag der Wahlausschreibung (1. April 2016) die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 SGB IV oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 SGB IV erfüllen (§ 48 Absatz 3 SGB IV), sind zur Unterzeichnung einer Unterstützerliste berechtigt.

Wird ein Versicherungsträger nach dem Tag der Wahlausschreibung errichtet oder schließen sich mehrere Versicherungsträger nach dem 1. April 2016 zu einem neuen Versicherungsträger zusammen, tritt an die Stelle des hier genannten Tags der Wahlausschreibung der Tag der Errichtung beziehungsweise der Vereinigung.

Der Wahlausschuss jedes Versicherungsträgers teilt auf Anfrage das Nähere über die bei ihm stattfindende Wahl mit. Das sind insbesondere

– die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts,

– die Voraussetzungen der Wählbarkeit,

– die bei der Einreichung der Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften,

– die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) beziehungsweise der Bundeswahlbeauftragen für die Sozialversicherungswahlen (www.sozialversicherungswahlen.de).

B.
(Muster für die Mitteilungen der Versicherungsträger nach § 14
Abs. 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung)

Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen (SVWO) hat die Bundeswahlbeauftragte in ihrer Bekanntmachung Nr. 5 vom 2. März 2016 die nachstehend aufgeführten Muster für die Mitteilungen der Versicherungsträger nach § 14 Abs. 3 SVWO veröffentlicht.

Anlage 1: Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zum Verwaltungsrat bei den gesetzlichen Krankenkassen.

Anlage 2: Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung.

Anlage 3: Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.

Diese Muster befinden sich in der Anlage dieser Bekanntmachung und als Word-Dokumente auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) beziehungsweise auf der Internetseite der Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen (www.sozialversicherungswahlen.de).

Aufgrund der Veröffentlichung der Wahlausschreibung der Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen im Bundesanzeiger vom 1. April 2016 werden die Wahlausschüsse voraussichtlich eine Reihe von Anfragen erhalten. Es ist empfehlenswert, zur Beantwortung dieser Anfragen, die um die konkreten Verhältnisse ergänzten und geänderten Muster in der Anlage zu verwenden. Die notwendigen Ergänzungen und Änderungen der Muster nehmen die Wahlausschüsse vor. Im Übrigen sind die Wahlausschüsse für diese Mitteilungen selbst verantwortlich.

Die Versicherungsträger unterliegen der allgemeinen Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Auskunftserteilung gemäß §§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Dennoch kann niemand vor der offiziellen Bekanntmachung der Wahlausschreibung eine Mitteilung nach § 14 Absatz 3 SVWO über Einzelheiten der Wahl beim betreffenden Versicherungsträger verlangen.

Um Sehbehinderten die Teilnahme an der Sozialversicherungswahl 2017 zu erleichtern, sind die Versicherungsträger verpflichtet, auf Antrag Wahlschablonen zur Verfügung zu stellen. Zu gegebener Zeit ergeht hierzu eine gesonderte Bekanntmachung der Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen.

§ 26 Absatz 2 SVWO sieht vor, dass die Abschriften der Vorschlagslisten spätestens ab dem 10. April 2017 ausliegen müssen. Versicherungsträger, die sich daran halten, handeln rechtmäßig. Allerdings wäre es im Interesse der Wählerinnen und Wähler zu begrüßen, wenn die Versicherungsträger die Vorschlagslisten so früh wie möglich auslegen würden. Bei der Information der Versicherten spielen in der heutigen Zeit die Medien der Versicherungsträger und hier vor allem die jeweilige Internetseite eine entscheidende Rolle.

Die Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Isabelle   S t e i n h a u s e r

- MBl. NRW. 2016 S. 291