Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 17 vom 20.6.2016 Seite 415 bis 428

 

Runderlass zur Änderung des Runderlasses „Kosten des Feuerschutzes Ersatz von Aufwendungen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr sowie Kreisbrandmeistern und deren Stellvertretern an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW“ Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 52.01.03 - vom 3. Juni 2016

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Runderlass zur Änderung des Runderlasses
„Kosten des Feuerschutzes
Ersatz von Aufwendungen
bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr
sowie Kreisbrandmeistern und deren Stellvertretern
an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW“

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 52.01.03 -
vom 3. Juni 2016

Der Runderlass „Kosten des Feuerschutzes Ersatz von Aufwendungen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr sowie Kreisbrandmeistern und deren Stellvertretern an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 5. Dezember 2012 (MBl. NRW. S. 732) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Wort „Feuerschutzes“ durch das Wort „Brandschutzes“ und die Wörter „Kreisbrandmeistern und deren Stellvertretern“ durch die Wörter „Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern, Stellvertreterinnen und Stellvertretern“ ersetzt.

2. In Nummer 1.1 werden die Wörter „40 Abs. 5 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122, SGV. NRW. 213)“ durch die Wörter „50 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)“ ersetzt.

3. In Nummer 1.21 werden das Wort „Lehrgangsteilnehmer“ durch die Wörter „Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer“ und die Angabe „40 Abs. 5 Satz 2 FSHG“ durch die Wörter „50 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

4. In Nummer 1.22 werden die Angabe „12 Abs. 2 Satz 3 FSHG“ durch die Wörter „21 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ und das Wort „Arbeitgebern“ durch die Wörter „Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern“ ersetzt.

5. In Nummer 1.23 wird die Angabe „12 Abs. 3 FSHG“ durch die Wörter „21 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

6. In Nummer 1.24 werden das Wort „Lehrgangsteilnehmer“ durch die Wörter „Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer“, die Angabe „12 Abs. 5 Satz 1 FSHG“ durch die Wörter „22 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“, die Wörter „Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter“ durch die Wörter „Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Stellvertreterinnen und Stellvertreter“ und die Angabe „40 Abs. 5 FSHG“ durch die Wörter „50 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

7. In Nummer 1.25 wird die Angabe „12 Abs. 5 Satz 2 FSHG“ durch die Wörter „22 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

8. In Nummer 1.3 wird die Angabe „Abs. 3 FSHG“ durch die Wörter „Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

9. In Nummer 2 werden die Angabe „§ 12 FSHG“ durch die Wörter „den §§ 21, 22 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“, die Wörter „Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter“ durch die Wörter „Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Stellvertreterinnen und Stellvertreter“ und die Angabe „34 Abs. 3 FSHG i. V. m. § 40 Abs. 5 FSHG“ durch die Wörter „12 Absatz 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Verbindung mit § 50 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

10. In Nummer 2.2 wird die Angabe „40 Abs. 5 FSHG“ durch die Wörter „50 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

11. In Nummer 3.1 wird das Wort „Arbeitgeber“ durch die Wörter „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“ ersetzt.

12. In Nummer 3.2 werden die Wörter „Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter“ durch die Wörter „Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Stellvertreterinnen und Stellvertreter“ ersetzt.

13. In Nummer 3.21 wird die Angabe „12 Abs. 3 FSHG“ durch die Wörter „21 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

14. In Nummer 3.22 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder des Antragstellers“ und die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die Antragstellerin oder der Antragsteller“ ersetzt.

15. Nummer 4 wird aufgehoben.

16. Nummer 5 wird Nummer 4.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2016 S. 419