Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 17 vom 20.6.2016 Seite 415 bis 428

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next Generation-Access im Ländlichen Raum Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz IIB2.0228.22904.03.02 vom 19. April 2016

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
des Next Generation-Access im Ländlichen Raum

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz IIB2.0228.22904.03.02
vom 19. April 2016

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines sukzessiven Breitbandausbaus in den Wohn- und Mischgebieten des Ländlichen Raums in Nordrhein-Westfalen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität soll in den Gebieten, die derzeit noch nicht durch entsprechende Breitbandnetze versorgt sind, ein zukunftsfähiges und hochleistungsfähiges Breitbandnetz (Netz der nächsten Generation, NGA-Netz) geschaffen werden.

In den Regionen, in denen noch kein Netzbetreiber Bandbreiten von mindestens 30 Mbit/s anbietet und in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau besonders unwirtschaftlich ist und innerhalb der nächsten drei Jahre nicht erfolgen wird, sollen die Zuwendungsempfänger in die Lage versetzt werden, die bestehenden Mängel in der Breitbandversorgung zu beheben und damit strukturelle Mängel zu beseitigen und die Attraktivität der Wohn- und Wirtschaftsstandorte zu steigern.

Im Rahmen der Fördermaßnahmen sollen für mindestens 85 Prozent der Haushalte zuverlässig Bandbreiten von 50 Mbit/s und mehr, für 95 Prozent müssen jedoch mindestens 30 Mbit/s im Download gewährleistet werden.

Die Downloadrate soll sich im Rahmen der Fördermaßnahme mindestens verdoppeln, wobei die Uploadrate mindestens im gleichen Verhältnis zur Ausgangsbandbreite steigen soll. Dem Zuwendungsempfänger ist freigestellt, höhere Bandbreiten vorzuschreiben.

1.2
Das Land gewährt vor diesem Hintergrund Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und nachfolgend genannter Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
- der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
- der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung (Staatliche Beihilfe SA.38348 (2014/N) – Deutschland)
- der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S.1).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3
Ländlicher Raum im Sinn dieser Richtlinie sind folgende Gebiete:
- Die im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ formulierte Gebietskulisse sowie
- Gemeindeflächen von Gemeinden mit weniger als 60 000 Einwohnern, die nur zum Teil in der Gebietskulisse liegen
- Gemeindeflächen von Gemeinden mit weniger als 60 000 Einwohnern, die außerhalb der Gebietskulisse liegen, wenn sie mit Gemeinden innerhalb der Gebietskulisse im Rahmen eines gemeinsamen Förderantrags den Ausbau von NGA-Netzen beantragen.

1.4
„Zugangsnetz der nächsten Generation“ (Next Generation Access Network - NGA) ist ein leistungsfähiges Netz, das mindestens folgende Merkmale aufweist:
a) Es bietet durch optische (oder technisch gleichwertige) Backhaul-Netze, die nahe genug an die Räumlichkeiten der Endkunden heranreichen, jedem Teilnehmer zuverlässig Hochgeschwindigkeitsdienste;
b) es unterstützt eine Vielfalt moderner Digitaldienste einschließlich konvergenter AIPN-Dienste und
c) es verfügt über viel höhere Upload-Geschwindigkeiten (als Netze der Breitbandgrundversorgung).

Beim jetzigen Stand der Marktentwicklung und der Technik handelt es sich bei NGA-Netzen um
a) FTTx-Netze (glasfaserbasierte Zugangsnetze),
b) hochleistungsfähige modernisierte Kabelnetze oder
c) bestimmte hochleistungsfähige drahtlose Zugangsnetze, die jedem Teilnehmer zuverlässig Hochgeschwindigkeitsdienste bieten.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die zur flächendeckenden Versorgung mit NGA-Netzen führen. Dabei werden folgende Modelle gefördert:

2.1
Wirtschaftlichkeitslücke

Maßnahmen von privaten oder kommunalen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei diesen Betreibern für Investitionen in Breitbandinfrastrukturen im Sinn von Nummer 1.4. Die Wirtschaftlichkeitslücke berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, ausgelegt auf sieben Jahre. Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich der Verteilereinrichtungen förderfähig; bei funkbasierten Lösungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes förderfähig. Eine mehrfache Zuwendung zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke zur Erreichung desselben Verwendungszwecks ist ausgeschlossen.

2.2
Betreibermodell

- die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschalteter Glasfaser,
- die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit entsprechender Frequenzen ein leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobilfunkmastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein NGA-Gesamtprojekt eingebunden werden kann,
- die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel) zur Nutzung durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und den Betrieb einer Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard.

Der Zuwendungsempfänger kann in diesen Fällen Eigentümer der zu errichtenden passiven Infrastruktur (einschließlich Kabel wie unbeschaltete Glasfaser) sein oder die ausschließliche Verfügungsgewalt über die passive Infrastruktur (einschließlich Kabel wie unbeschaltete Glasfaser) mit vertraglicher und grundbuchlicher Absicherung besitzen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Kreise.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Zuwendungsempfänger hat die aktuelle Breitbandversorgung im Down- und Upload in dem für die Erschließung grundsätzlich in Betracht kommenden „Weißen Flecken“ anhand öffentlich zugänglicher Quellen (zum Beispiel Breitbandatlas) zu ermitteln und in einer Karte zu dokumentieren.

4.2
Der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis zu erbringen, dass im betreffenden Gebiet innerhalb der nächsten drei Jahre keine marktgetriebene Erschließung durch Aufbau eines NGA-Netzes mit Bandbreiten gemäß Nummer 1.1 zu erwarten ist. Dieser Nachweis ist durch Durchführung eines Markterkundungsverfahrens zu führen.

4.3
Der Zuwendungsempfänger hat eine kartografische Darstellung des endgültigen Erschließungsgebiets (straßenzuggenau) zu erstellen.

4.4
Es können nur Maßnahmen im ländlichen Raum nach Nummer 1.3 gefördert werden. Im Einzelfall können mit Zustimmung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz weitere Ortslagen zugezogen werden, wenn sie als Teil einer Gesamtmaßnahme, deren Schwerpunkt im ländlichen Raum liegt, im Sinn eines wirtschaftlichen und planvollen Vorgehens beim NGA-Ausbau miterschlossen werden. Die ausführliche Begründung mit kartografischer Darstellung ist dem Antrag beizufügen.

4.5
Eine Förderung von Maßnahmen in Gewerbegebieten ist ausgeschlossen.

4.6
Der vom Zuwendungsempfänger zu beauftragende Netzbetreiber ist durch ein wettbewerbliches Verfahren gemäß der europarechtlichen Vorgaben und gemäß der Leitlinien der Europäischen Union für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S.1) zu ermitteln. Die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A), 1. Abschnitt, sind sinngemäß anzuwenden.

4.7
Projekte, die im Rahmen anderer Förderprogramme gefördert werden, sind nicht zuwendungsfähig. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Antragstellung zu prüfen und zu erklären, dass für das Projekt keine weiteren Fördermittel durch ihn, Begünstigte oder Dritte beantragt worden sind.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Als zuwendungsfähige Ausgaben gelten die nachgewiesenen projektbezogenen Ausgaben für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 zur Erreichung des Zuwendungszwecks nach Nummer 1.1.

5.4.2
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

5.4.3
Die Höhe der Förderung beträgt 90 Prozent des festgestellten Fehlbetrages im Sinn der Nummer 2.1 oder der Ausgaben nach Nummer 2.2.

Für Gemeinden ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltsgemeinden einschließlich überschuldeter Gemeinden), für Gemeinden ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und für Gemeinden, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten, beträgt der Fördersatz 100 Prozent.

Die Höhe der Förderung wird für Förderanträge von Einzelgemeinden auf den Betrag von 2 Millionen Euro und für Förderanträge von Zusammenschlüssen von Gemeinden auf 4 Millionen Euro pro Einzelvorhaben begrenzt.

Vorhaben mit einer Fördersumme unter 25 000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Festlegungen zum Auswahlverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat im Vorfeld der Gewährung der Zuwendung ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen, das in allen Phasen transparent gestaltet ist und den Grundsätzen wettbewerblicher Auswahlverfahren folgt.

6.1.1
Markterkundungsverfahren

6.1.1.1
Im Rahmen der Markterkundung hat der Zuwendungsempfänger eine Zusammenfassung des Erschließungsvorhabens mit einer Beschreibung der Ist-Versorgung in einer Karte zu veröffentlichen. Die Ist-Versorgung kann zum Beispiel durch den Breitbandatlas des Bundes und durch Abfrage bei den bereits vorhandenen Netzbetreibern ermittelt werden.

6.1.1.2
Die Telekommunikationsanbieter sind vom Zuwendungsempfänger durch Veröffentlichung auf der zentralen Internetseite www.breitbandausschreibungen.de aufzufordern, verbindlich zu erklären, ob innerhalb der nächsten drei Jahre im geplanten Versorgungsgebiet der eigenwirtschaftliche Ausbau geplant ist und zu welchen Bandbreiten (Download, Upload) dieser führt. Den Telekommunikationsanbietern ist hierfür eine Frist zur Stellungnahme von mindestens vier Wochen zu gewähren.

6.1.1.3
Bei der Markterkundung sollen die Telekommunikationsanbieter vom Zuwendungsempfänger auch aufgefordert werden, sich zu Unvollständigkeiten oder Fehlern in der Darstellung der Ist-Versorgung zu äußern und gegebenenfalls eine abweichende Versorgung nachzuweisen und kartografisch darzustellen.

6.1.1.4
Der Zuwendungsempfänger muss die am Markterkundungsverfahren teilnehmenden Telekommunikationsanbieter verpflichten, soweit noch nicht erfolgt, eigene Infrastrukturen der Bundesnetzagentur zur Aufnahme in den Infrastrukturatlas mitzuteilen.

6.1.1.5
Kündigt ein Telekommunikationsanbieter an, innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Markterkundung in dem betreffenden Gebiet ein eigenfinanziertes Netz in Betrieb nehmen zu wollen, kann der Zuwendungsempfänger verlangen, ihm innerhalb von zwei Monaten einen verbindlichen und detaillierten Projekt- und Zeitplan für den Netzausbau vorzulegen. Das Projekt muss so angelegt sein, dass die Investitionen innerhalb von zwölf Monaten anlaufen und dass innerhalb von drei Jahren ein wesentlicher Teil des betreffenden Gebiets erschlossen und einem wesentlichen Teil der Bevölkerung (mindestens 95 Prozent der Haushalte) der Anschluss an das NGA-Netz ermöglicht wird. Die Verpflichtungen können vertraglich vereinbart werden und weitere Meilensteine sowie eine Berichterstattung über die erzielten Fortschritte enthalten. Kommt der Telekommunikationsanbieter den gesetzten Meilensteinen nicht nach und hat der Zuwendungsempfänger einmal erfolglos eine Nachfrist gesetzt, kann er mit der Auswahl des Netzbetreibers fortfahren.

6.1.1.6
Die Ergebnisse der Markterkundung sind zu dokumentieren und auf der zentralen Internetseite www.breitbandausschreibungen.de zu veröffentlichen.

6.1.2
Interessenbekundungsverfahren

6.1.2.1
Im Fall von Marktversagen kann ein nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren durchgeführt werden, um eine Maßnahme näher zu spezifizieren. Dabei hat der Zuwendungsempfänger die Bieter aufzufordern, in ihren Interessensbekundungen Ort, Art und Umfang der aus ihrer Sicht erforderlichen Leistungen der öffentlichen Hand für den Aufbau eines NGA-Netzes im Sinn dieser Richtlinie und die aus ihrer Sicht existierenden Möglichkeiten, bestehende Infrastrukturen zu nutzen, zu benennen. Informationen dazu sind dem Bundesbreitbandatlas, dem Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur sowie gegebenenfalls weiteren Informationsquellen zu entnehmen.

6.1.2.2
Die Bekanntmachung und das Ergebnis des Interessenbekundungsverfahrens sind auf der zentralen Internetseite www.breitbandausschreibungen.de zu veröffentlichen.

6.1.3
Offenes und transparentes Auswahlverfahren

6.1.3.1
Der mit dem Auf- oder Ausbau zu beauftragende Netzbetreiber ist im Rahmen eines wettbewerblichen, offenen und transparenten Verfahrens auszuschreiben. Die Veröffentlichung der Ausschreibung und des Ergebnisses muss auf der zentralen Internetseite www.breitbandausschreibungen.de erfolgen. Dabei sind die Bieter aufzufordern, vorhandene Infrastrukturen im Rahmen ihrer Angebote weitestgehend in die Ausbauplanung einzubeziehen.

6.1.3.2
Die Beschreibung der Leistung muss anbieter- und technologieneutral abgefasst sein. Die Beschreibung der Leistung muss die Forderung enthalten, dass die geförderte Breitbandinfrastruktur eine tatsächliche Entbündelung erlaubt und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen, die Betreiber nachfragen könnten, bieten muss.

6.1.3.3
Die Zugänge müssen sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die im Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers gewährt werden.

6.1.3.4
Die am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreiber sind aufzufordern, ein technisches Angebot abzugeben, das mindestens die folgenden Angaben enthält:
- Informationen zur zu errichtenden NGA-Breitbandinfrastruktur
- Angaben zur Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit der technischen Lösungen
- Angaben zur Erweiterungsfähigkeit der zu errichtenden NGA-Breitbandinfrastruktur
- Angaben zur Höhe der Zahlung für die Nutzung der passiven Infrastrukturen (einschließlich Kabel, wie unbeschaltete Glasfaser)
- Die Verpflichtung zur Herstellung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs auf Vorleistungsebene und Angaben zur geplanten Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung einschließlich Angabe möglicher Vorleistungspreise
- Angaben zu Ort, Art und Umfang der erforderlichen Leistungen einschließlich einer Angabe der hierfür anzusetzenden Kosten.

6.1.3.5
Bei Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke sind zusätzlich folgende Angaben zu fordern:
- Detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke (Betrachtungszeitraum sieben Jahre ab Inbetriebnahme)
- Die für Netzaufbau und –betrieb kalkulierten Kosten, einschließlich Kosten der Finanzierung
- Vorhandenes und erwartetes Kundenpotenzial und das daraus abzuleitende Umsatzpotenzial
- Erwartete Einnahmen aus der Vermarktung von Vorleistungsprodukten, nach Zuschlag und Umsetzung angebotene Dienste sowie Erstproduktangebote.

6.1.4
Auswahl des Anbieters und Verpflichtungen des ausgewählten Netzbetreibers

6.1.4.1
Es ist derjenige Bieter auszuwählen, der das für den jeweiligen Fördergegenstand wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Die Auswahlentscheidung ist auf der zentralen Internetseite www.breitbandausschreibungen.de zu veröffentlichen.

6.1.4.2
Im Sinn der Richtlinie (EU) Nr. 2014/61 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1) muss die geförderte Infrastruktur zukunftssicher sein; physische Charakteristika müssen so gestaltet werden, dass sie mehreren Wettbewerbern die Möglichkeit bieten, ihre aktiven und passiven Netzelemente an die bestehende Infrastruktur anzuschließen.

6.1.4.3
Der ausgewählte Bieter ist zu verpflichten, im geförderten Netz einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den errichteten Infrastrukturen auf Vorleistungsebene zu gewährleisten, insbesondere Zugang zu Leerrohren sowie zum Kabelverzweiger, Zugang zu unbeschalteter Glasfaser, Bitstromzugang sowie vollständig entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung. In Fällen, in denen die Gewährleistung eines physisch entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung nicht realisierbar ist, muss stattdessen übergangsweise ein gleichwertiges virtuelles Zugangsprodukt bereitgestellt werden.

6.1.4.4
Der effektive und tatsächliche Zugang auf Vorleistungsebene muss für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren gewährt werden. Für passive Infrastruktur ist dieser Zugang ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren. Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes können auch nach Ablauf dieses Zeitraums bestehen, wenn die Bundesnetzagentur den Betreiber der betreffenden Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einstuft.

6.1.4.5
Der effektive Zugang auf Vorleistungsebene soll so früh wie möglich vor Inbetriebnahme des Netzes gewährt werden. Falls der Netzbetreiber auch Endkundendienste anbietet, sollte der Zugang möglichst sechs Monate vor Markteinführung gewährleistet sein mit dem Ziel, ein zeitgleiches Angebot auch durch andere Anbieter zu ermöglichen.

6.1.4.6
Der Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers gewährt werden. Art, Umfang und Bedingungen der im Zielgebiet bereits zur Verfügung stehenden Zugangsprodukte dürfen im Rahmen der Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Der Zugang muss unabhängig von Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs der geförderten Infrastruktur sicher gestellt sein.

6.1.4.7
Die Vorleistungspreise für den Zugang zum geförderten Netz sollen sich an den Vorleistungspreisen orientieren, die in wettbewerbsintensiveren Regionen für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen verlangt werden oder an den Vorleistungspreisen, die von der Bundesnetzagentur für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen festgelegt oder genehmigt worden sind.

6.1.4.8
Für den Fall, dass Zugangsprodukte nachgefragt werden, für die keine Preisfestsetzung gegeben ist, sind die Vorleistungspreise zwischen dem Betreiber und dem Zugangsnachfrager zu vereinbaren. Im Fall der Nichteinigung ist der Zuwendungsempfänger angewiesen, die Festsetzung der Vorleistungspreise vorzunehmen. Hierzu ist die Bundesnetzagentur zu beteiligen, die innerhalb von vier Wochen im Rahmen einer Stellungnahme bindende Vorschläge zur Festsetzung der Vorleistungspreise unterbreitet.

6.1.4.9
Der Zuwendungsempfänger muss mit dem ausgewählten Netzbetreiber einen Vertrag über die Planung, Ausführung und den Betrieb der Ausbaumaßnahmen schließen. In diesem Vertrag muss sichergestellt werden, dass die mit der Förderung verfolgten Ziele, die Vorgaben dieser Richtlinie sowie die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Auflagen eingehalten werden.

Dazu ist der Netzbetreiber zu verpflichten, folgende Auflagen zu erfüllen:
- Der Netzbetreiber muss vor Ausbaubeginn eine detaillierte Ausbauplanung inklusive Liste der Kabelverzweiger und kartenmäßiger Darstellung nachreichen.
- Abweichungen von dieser Ausbauplanung oder dem Angebot des Netzbetreibers sind unverzüglich mitzuteilen und zu erläutern. Dabei ist insbesondere auf die finanziellen Auswirkungen einzugehen. Abweichungen bezüglich der Gesamtsumme bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
- Allen anderen interessierten Netz- und Dienstbetreibern ist der diskriminierungsfreie offene Zugang auf Vorleistungsebene zu gewährleisten.
- Das zu errichtende Netzwerk ist in mindestens gleicher technischer Güte für einen Zeitraum von sieben Jahren aufrecht zu erhalten. Es darf erweitert sowie in Funktionalität verbessert oder modernisiert werden, eine Abrüstung oder Verminderung des Leistungsspektrums ist untersagt. Bei wesentlichen Veränderungen der Leistungen oder Tarife für den Endkunden ist der Mittelgeber umgehend zu informieren.
- Die Schlusszahlung erfolgt nach Anerkennung der vertragsgemäßen Leistung. Dafür sind im Rahmen der Abnahme erstellte Aufstellungen der im Ausbaugebiet bereitgestellten Bandbreiten und Messprotokolle vorzulegen.

Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung verantwortlich und gegebenenfalls zur Erstattung der Zuwendung verpflichtet.

6.1.4.10
Vor Abschluss des Vertrages ist der endgültige Entwurf der Bundesnetzagentur schriftlich und vollständig zur Kenntnis zu geben. Sofern die Bundesnetzagentur nicht innerhalb von acht Wochen ab Zugang Stellung nimmt, kann der Vertrag geschlossen werden.

6.2
Der Zuwendungsempfänger muss die geförderten Infrastrukturen dokumentieren und die Daten über die neu geschaffenen Infrastrukturen der Bundesnetzagentur innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zwecks Pflege und Aktualisierung des Infrastrukturatlasses der Bundesregierung zur Verfügung stellen.

6.3
Die ausgebauten Leerrohre müssen für mehrere Kabelnetze und darüber hinaus sowohl für Point-to-Point- als auch für Point-to-Multipoint-Lösungen ausgelegt sein.

6.4
Der Zuwendungsempfänger muss die Eigentümer der geförderten Infrastruktur verpflichten, allen an der Nutzung interessierten Netzbetreibern alle erforderlichen Informationen, insbesondere zu den geförderten Infrastrukturen einschließlich Leerrohre, Straßenverteilerkästen und Glasfaserleitungen, auf Anfrage innerhalb einer Frist von vier Wochen zur Verfügung stellen.

6.5
Der Zuwendungsempfänger muss die mittels Förderung erschlossenen Gebiete sowie die neu geschaffenen Infrastrukturen an das zentrale Portal auf der Internetseite www.breitbandausschreibungen.de zwecks Aufnahme in den Breitbandatlas melden.

6.6
Innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Zuwendungsbescheids hat der Zuwendungsempfänger folgende Informationen auf der Internetseite www.breitbandausschreibungen.de zu veröffentlichen und für zehn Jahre aufrechtzuerhalten:
- Identität des geförderten Netzbetreibers
- Höhe und Intensität der Beihilfe
- Darstellung, in welchen Gebieten gefördert wird (georeferenzierte Karte)
- Genutzte Technologie
- Vorleistungspreise für den Netzzugang (sobald dem Netzbetreiber bekannt).

6.7
Im Rahmen des regelmäßigen Monitorings hat der Zuwendungsempfänger über das entsprechende Formular und Online Monitoring System auf der Internetseite www.breitbandausschreibungen.de folgende Angaben zu melden:
- Angaben unter Nummer 6.5
- Darstellung, welche Leistungen (Geschwindigkeiten) durch die Förderung ermöglicht worden sind
- Vorleistungsprodukte
- Zahl der Zugangsinteressierten und Diensteanbieter im Netz
- Zahl der an das Netz potenziell anzubindenden Anschlüsse
- Nutzungsgrad.

6.8
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderte Breitbandinfrastruktur innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung mit dem Formular der Bewilligungsbehörde nach dem Grundmuster 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“ zu beantragen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid entsprechend dem Grundmuster 2 „Anlage 3 zu Nr. 4.1 der VVG“.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Bei den Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 ist der Verwendungsnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10 der VVG“ zu führen.

Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

7.4
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung und von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt durch die für Nordrhein-Westfalen zugelassene EU-Zahlstelle „Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter“. Abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung erfolgt die Auszahlung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind der Bewilligungsbehörde die Belegübersichten, Einnahme- und Ausgabebelege, Zahlungsnachweise, die Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen sowie alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben vorzulegen.

7.5
Sonstige zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie die Bestimmungen nach der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

8
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

MBl. NRW. 2016 S. 422