Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 30 vom 30.11.2016 Seite 733 bis 764

 

Änderung der Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 3. Juni 2016

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Änderung der Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
 vom 3. Juni 2016

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat am 3. Juni 2016 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), folgende Änderung der Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe beschlossen:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW. S. 1636) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des Bundesverbandes der Deutschen Zahnärzte e. V.“ durch die Worte „der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Zahnärztekammern e.V." ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt neugefasst:

§ 5
Festlegung der Tagesordnung

(1) Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung, rechtzeitig gestellte Anträge sowie bereits vorliegende Anträge auf Umstellung der Tagesordnung, verspätet eingegangene Anträge und Dringlichkeitsanträge bekannt.

(2) Verspätet eingegangene Anträge und Dringlichkeitsanträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden. Sie sind vor Eintritt in die Abstimmung über die endgültige Tagesordnung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich zu stellen; Dringlichkeitsanträge sind dabei als solche zu begründen.

(3) Für die Aufnahme verspätet eingegangener Anträge und von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung sowie für Anträge auf Umstellung der Tagesordnung, ist die Zustimmung der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung erforderlich.

(4) Die endgültige Tagesordnung ist vor Eintritt in die weitere Tagesordnung von der Kammerversammlung zu genehmigen und kann anschließend nicht mehr erweitert oder umgestellt werden.“

3. Die Überschrift von § 6 wird geändert in „Redeordnung und Anträge“

4. § 6 Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:

„(8) Sämtliche Antragsberechtigten nach § 3 Absatz 1 sind berechtigt, Anträge, die sich aus der Aussprache ergeben, bei der Behandlung des jeweiligen Tagesordnungspunktes zu stellen. Die Anträge sind der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter schriftlich zu übergeben und von ihr oder ihm vor neuer Worterteilung in der Reihenfolge ihres Eingangs bekanntzugeben. Meldet sich niemand zu Wort und ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter die Beratung für beendet.“

Artikel 2

Die Änderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 24. Oktober 2016

Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: 222 – G.0923 -
Im Auftrag
H a m m

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Münster, den 2. November 2016

Dr. Klaus   B a r t l i n g
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2016 S. 734