Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 33 vom 14.12.2016 Seite 843 bis 858

 

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 29. November 2016

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Richtlinie
zur Gewährung von Zuwendungen
zur institutionellen Förderung
an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen
der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
vom 29. November 2016

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur institutionellen Förderung an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft.

Die Zuwendungen zur institutionellen Förderung werden zum Zwecke der Grundfinanzierung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft durch das Land gewährt.

Soweit nicht in dieser Förderrichtlinie etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, sind die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung uneingeschränkt anwendbar.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Anträge auf Zuwendungen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Gegenstand der Förderung

Zuschüsse zur institutionellen Förderung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft werden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Einrichtung geleistet, soweit diese Einrichtung ihre zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag.

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Zuwendungsempfänger

Empfänger von Zuwendungen können nur außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein, die als wissenschaftliche Mitglieder der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e.V. angehören.

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Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Arbeits- und Wirtschaftsplan

Grundlage für die Gewährung einer institutionellen Zuwendung ist ein Wirtschaftsplan, der sämtliche erwarteten Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Einrichtung im Haushaltsjahr der beantragten Förderung abbildet. Die Mindestanforderungen an die Form des Wirtschaftsplans sind der Anlage zu dieser Richtlinie zu entnehmen.

Sofern eine Einrichtung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung bucht, kann der Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. In diesem Fall ist eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben beizufügen.

Anlage des Wirtschaftsplans ist ein Arbeitsplan der antragstellenden Einrichtung, der die Aufgaben, die Arbeitsziele und -ergebnisse sowie die geplanten Maßnahmen zur Zielerreichung für das Haushaltsjahr der beantragten Förderung beschreibt und die zur Ermittlung des Finanzbedarfs erforderlichen Angaben über den Ressourceneinsatz der verantwortlichen Arbeitseinheiten enthält.

4.2
Mehrere Zuwendungsgeber

Sollen für eine Einrichtung Zuwendungen zur institutionellen Förderung sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, so haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung ihr Einvernehmen gemäß Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser Richtlinie herbeizuführen.

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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Art und Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der institutionellen Förderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2
Finanzierungsart

Zuwendungen zur institutionellen Förderung von Einrichtungen der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft werden im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt; die Zuwendung ist dabei auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

5.3
Bemessungsgrundlage

Unter der Maßgabe der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung gelten als zuwendungsfähige Ausgaben alle Ausgaben einer Einrichtung, die im Rahmen des satzungsgemäßen Forschungs- und Entwicklungsbetriebs anfallen.

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Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Stellenübersicht

Die Stellenübersicht (in Gesamtzahl und Wertigkeit) ist im Rahmen der Zuwendung unter Einhaltung der jährlich mit der Bewilligungsbehörde vereinbarten einrichtungsspezifischen Kennzahlen, mit Ausnahme der außertariflichen Beschäftigten, unverbindlich. Die Einhaltung der Kennzahlen ist im Verwendungsnachweis zu dokumentieren und nachzuweisen.

Die Stellen für Vorstandsmitglieder und außertarifliche Angestellte (insbesondere wissenschaftliche und kaufmännische Leitung) sind laut Stellenübersicht verbindlich. Der Abschluss und die Änderung von Verträgen mit Leitungspersonal bedürfen der vorherigen Zustimmung der Zuwendungsgeber.

Die weiteren Stellen für außertarifliche Angestellte sind laut Stellenübersicht ebenfalls verbindlich. Mit Ausnahme des Leitungspersonals ist eine Nachbesetzung innerhalb eines genehmigten Vergütungsniveaus ohne Zustimmung der Zuwendungsgeber möglich.

Das Besserstellungsverbot (vergleiche Nummer 1.3 ANBest-I) ist zu beachten. Tarifgerechte Vergütungen sind aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen zu gewähren.

6.2
Mehrerträge

Mehrerträge aus Aufträgen und aus Lizenz- und Know-how-Verträgen sowie zweckfreie Spenden werden nicht zuwendungsmindernd auf die Grundfinanzierung angerechnet, wenn sie zur Deckung von Ausgaben/Mehrausgaben im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogrammes verwendet werden. Soweit entsprechende Mehrerträge eine jährlich mit der Bewilligungsbehörde vereinbarte einrichtungsspezifische Obergrenze nicht überschreiten, bleiben sie ohne Anrechnung auf die Grundfinanzierung im Folgejahr erhalten.

7
Verfahren

7.1
Antragsstellung

Der Antrag auf Zuwendung zur institutionellen Förderung ist formlos zu stellen. Er ist der zuständigen Bewilligungsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle vor Ablauf des ersten Quartals des Haushaltsjahrs der beantragten Förderung zuzuleiten.

7.2
Antragsunterlagen

Zusammen mit dem Antrag sind ein Wirtschaftsplan (einschließlich Arbeitsplan, Nummer 4.1) sowie eine Stellenübersicht (Nummer 6.1) vorzulegen.

8
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

-MBl. NRW. 2016 S. 847