Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 2 vom 17.1.2017 Seite 15 bis 24

 

Bekanntgabe der landeseinheitlichen Notation für die Durchführung von Geschäftsprozessanalysen gemäß § 12 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - CIO 24.04.01 - 26 - 15/16 - vom 21. Dezember 2016

2006

Bekanntgabe der landeseinheitlichen Notation für die Durchführung von Geschäftsprozessanalysen
gemäß § 12 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - CIO 24.04.01 - 26 - 15/16 -
vom 21. Dezember 2016

1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

1.1
Gemäß § 12 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sollen die Verwaltungsabläufe bis zum 1. Januar 2031 auf elektronischem Weg abgewickelt und entsprechend gestaltet werden. Darüber hinaus sollen nach § 12 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vor der Einführung der elektronischen Vorgangsbearbeitung Verwaltungsabläufe unter Nutzung einer landeseinheitlichen Methode dokumentiert, analysiert und optimiert werden.

1.2
Dieser Erlass gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, soweit sie dem Anwendungsbereich des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung unterfallen.

1.3
Die Verwendung einer einheitlichen Notation als Teil der Methodik zur Geschäftsprozessbeschreibung und -analyse bildet die Grundlage für eine effektive Ausgestaltung von Verwaltungsdienstleistungen und Kommunikation innerhalb der Landesverwaltung. Unter Notation ist eine Beschreibungstechnik mit festgelegten Zeichen und Symbolen zur grafischen Darstellung von Geschäftsprozessen zu verstehen.

2
Landeseinheitliche Notation zur Geschäftsprozessbeschreibung, -analyse und -optimierung

Zur Dokumentation, Analyse und Optimierung von Geschäftsprozessen in der Landesverwaltung ist die Notation des Standards BPMN 2.0 (Business Process Model and Notation) zu verwenden.

3
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 16