Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 2 vom 17.1.2017 Seite 15 bis 24

 

Betriebssatzung des Eigenbetriebs ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur (ZV VRR FaIn-EB) Bekanntmachung des Zweckverbandes VRR vom 30. September 2013 geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR) vom 30. Juni 2016

III.

Betriebssatzung des Eigenbetriebs
ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur
(ZV VRR FaIn-EB)

Bekanntmachung des Zweckverbandes VRR
vom 30. September 2013 geändert durch
Beschluss der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR)
vom 30. Juni 2016

Auf Grund § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1.10.1979 (GV. NRW. S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 202), der §§ 7, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.7.1994 in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 2023) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 641) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR am 27. September 2013 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1
Gegenstand und Name des Eigenbetriebes

(1) Die Betätigung des Zweckverbandes VRR als

a)      Käufer, Eigentümer, Bruchteilseigentümer und Verpächter von SPNV-Fahrzeugen einschließlich der damit zusammenhängenden Aufgaben in Bezug auf das technische und betriebswirtschaftliche Controlling dieser Fahrzeuge,

b)      Eigentümer von Grundstücken, die für den Eisenbahnverkehr genutzt werden oder gewidmet waren einschließlich der damit zusammenhängenden Aufgaben insbesondere in Bezug auf Erschließung, Nutzungsüberlassung und sonstige Bewirtschaftung,

c)      Dienstleister zur Wahrnehmung von Aufgaben für Eisenbahnunternehmen oder Aufgabenträger, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Betriebsleistungen im SPNV stehen, insbesondere im Bereich Marketing, Einnahmenwirtschaft und Einnahmensicherung,

wird als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständiger Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung, der Zweckverbandssatzung des ZV VRR und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen

„ZV VRR FaIn-EB“.

§ 2
Sitz des Eigenbetriebes

Sitz des Eigenbetriebs ist Essen.

§ 3
Betriebszweck

(1) Zweck des Eigenbetriebes ist:

a)      Die Beschaffung und Finanzierung von Schienenfahrzeugen zur Nutzung im SPNV und Abschluss aller in diesem Zusammenhang erforderlichen Verträge, z.B. Kaufverträge, Darlehensverträge, sowie die Durchführung der dazu erforderlichen Vergabeverfahren,

b)      die Nutzungsüberlassung der Schienenfahrzeuge an Eisenbahnverkehrsunternehmen, die einen Verkehrsvertrag mit der VRR AöR abgeschlossen haben, sowie der Abschluss aller in diesem Zusammenhang erforderlichen Verträge, z.B. Pacht-, Miet-, sonstige Nutzungsüberlassungsverträge,

c)      die Überwachung (einschließlich technisches und betriebswirtschaftliches Controlling) der im Eigentum oder Bruchteilseigentum des Zweckverbandes stehenden Fahrzeuge und aller in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge und Verwaltungsvereinbarungen,

d)     die Erschließung, Nutzungsüberlassung und sonstige Bewirtschaftung von Grundstücken des Zweckverbandes, die für den Eisenbahnverkehr genutzt werden oder gewidmet waren,

e)      die Erbringung von Dienstleistungen für Eisenbahnunternehmen oder Aufgabenträger, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Betriebsleistungen im SPNV stehen, insbesondere im Bereich Marketing, Einnahmenwirtschaft und Einnahmensicherung,

f)       die Übernahme der Aufgaben gemäß a) bis c) von sonstigen Trägern hoheitlicher Aufgaben in NRW, sofern eine gemeinsame SPNV-Linie mit dem VRR betrieben wird.

(2) Die operativen Tätigkeiten des Eigenbetriebes werden, soweit rechtlich zulässig und tatsächlich möglich, vom Personal, das die VRR AöR nach Maßgabe des § 10 zur Verfügung stellt, durchgeführt.

§ 4
Betriebsleitung

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleitung nach Maßgabe der Absätze 6, 7 und 8 bestellt. Diese besteht aus einem Betriebsleiter. Er hat zwei Stellvertreter.

(2) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung, Verbandssatzung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden.

(4) Der Betriebsleitung obliegen insbesondere

a)      die Geschäfte der laufenden Betriebsführung, insbesondere alle Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebes laufend notwendig sind,

b)      die Durchführung von Vergabeverfahren zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 einschließlich des Abschlusses der Verträge und der Vergabe von Aufträgen und

c)      die Durchführung des Wirtschaftsplanes.

(5) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil, bereitet die Vorlagen für den Betriebsausschuss und die sonstigen Gremien und Organe des ZV VRR betreffend den Eigenbetrieb vor und bringt sie dort ein.

(6) Es besteht Personenidentität zwischen dem für den SPNV zuständigen Vorstand

der VRR AöR und dem Betriebsleiter. Der Vorstand übt die Tätigkeit des Betriebsleiters als Teil des Hauptamtes aus.

(7) Es besteht Personenidentität zwischen dem weiteren Vorstand der VRR AöR und dem ersten Stellvertreter des Betriebsleiters. Der Vorstand übt die Tätigkeit des ersten Stellvertreters des Betriebsleiters als Teil des Hauptamtes aus.

(8) Zum zweiten Stellvertreter des Betriebsleiters wird ein Mitarbeiter der VRR AöR bestellt, der das nötige Know-How in Sachen Fahrzeugfinanzierung und/oder Fahrzeugtechnik vorweist.

(9) Betriebsleiter und Stellvertreter erhalten keine Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen.

(10) Die Betriebsleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Vertretung des Betriebsleiters regelt und der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf.

§ 5
Betriebsausschuss

(1) Die Verbandsversammlung des ZV VRR bildet einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus 14 stimmberechtigten Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die stimmberechtigten Mitglieder können sich im Falle der Verhinderung durch ein stellvertretendes Ausschussmitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.

(2) Die Mitglieder, der/die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende werden entsprechend der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 gewählt.

(3) Bei der Wahl der stimmberechtigten und stellvertretenden Mitglieder, des/der Vorsitzenden sowie des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsausschusses ist das Mitwirkungsverbot für ausgeschlossene Personen nach § 16 der Vergabeverordnung zu beachten.

Die gewählten Personen sind zu Beginn ihrer ersten Sitzung des Betriebsausschusses über

- das Diskriminierungsverbot nach § 97 Absatz 2 GWB,

- ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 203 Absatz 2 StGB,

- den Schutz der Vertraulichkeit von Angeboten und ihren            Anlagen bei Ausschreibungen,

- ihre Verpflichtung zur Offenbarung von Umständen, die ihren Ausschluss von der Mitwirkung an Vergabeverfahren des Zweckverbandes nach sich ziehen könnten, und

- die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken für den Zweckverband im Falle von Vergaberechtsverstößen

zu belehren.

(4) Die Bestellung des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsausschusses erfolgt gemäß § 13b der Satzung des Zweckverbandes VRR.

§ 6
Zuständigkeit des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Zweckverbandssatzung unter Beachtung der Beschlüsse der Verbandsversammlung übertragen sind. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich:

a)    Entscheidung über die Erteilung von Zuschlägen und den Abschluss von Verträgen in Vergabeverfahren zur bzw. in Zusammenhang mit der Beschaffung

- von Fahrzeugen im SPNV sowie

- von sonstigen Dienstleistungen in Zusammenhang mit der oder als Nebenleistung zu der Erbringung von Betriebsleistungen im SPNV. Buchstabe d) gilt entsprechend.

b)   Entscheidung über den Abschluss von Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsüberlassungsverträgen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen.

c)    Entscheidung über die Bewertungs- bzw. Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren zur Beschaffung von Fahrzeugen im SPNV, über die Einlegung von Rechtsmitteln in Nachprüfungsverfahren und über sonstige für den Fortgang des Vergabeverfahrens maßgebliche Maßnahmen, die von der Betriebsleitung vorgelegt werden.

d)   Vergabe von Aufträgen und Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einen Betrag in Höhe von 500.000 € überschreiten.

e)    Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Grundstücken und über die Einräumung von dinglichen Rechten an Grundstücken.

(2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten, die von der Verbandsversammlung des ZV VRR zu entscheiden sind.

(3) Der Betriebsausschuss entscheidet über die Entlastung der Betriebsleitung.

(4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Verbandsvorsteher mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses bzw. seinem Stellvertreter entscheiden. § 60 Absatz 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend.

(5) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Verbandsvorsteher mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen Mitglied des Betriebsausschusses. § 60 Absatz 2 GO NRW gilt entsprechend.

§ 7
Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihr durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Verbandssatzung vorbehalten sind, sowie in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere

a)                  die Bestellung und Abberufung des zweiten Stellvertreters des Betriebsleiters,

b)                 die Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses,

c)                  die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

d)                 die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes,

e)                  die Entlastung der Mitglieder des Betriebsausschusses,

f)                  die Benennung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss,

g)                 die Zustimmung zum Kauf und Verkauf von Grundstücken.

(2) § 5 dieser Satzung bleibt unberührt.

(3) Der zweite Stellvertreter des Betriebsleiters wird für 5 Jahre bestellt.

§ 8
Rechtliche Stellung der Organe und Gremien des Zweckverbandes

(1) Die Betriebsleitung hat den Verbandsvorsteher über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Wichtige Angelegenheiten in diesem Sinne sind insbesondere Angelegenheiten von erheblicher und nachhaltiger politischer und finanzieller Bedeutung, soweit sie über den Betriebsgegenstand gemäß § 3 hinausgehen.

(2) § 6 EigVO gilt entsprechend.

(3) Die Verbandsversammlung nimmt die Funktion des Hauptausschusses im Sinne des § 6 Absatz 2 EigVO wahr. Der Finanzausschuss der Verbandsversammlung nimmt die Funktion des Kämmerers im Sinne des § 7 EigVO wahr.

§ 9
Informationspflichten

(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss regelmäßig über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Einhaltung des Erfolgsplans sowie über die Abwicklung des Investitionsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenberichte).

(2) Die Betriebsleitung hat den Finanzausschuss der Verbandsversammlung entsprechend § 7 EigVO rechtzeitig und umfassend über den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung zu informieren und ihr die entsprechenden Unterlagen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 10
Personalangelegenheiten

(1) Beim Eigenbetrieb sind keine hauptamtlichen Dienstkräfte tätig.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten des Eigenbetriebs stellt die VRR AöR Anteile vom Personal der VRR AöR nach Maßgabe des Wirtschafts- und Stellenplans des Eigenbetriebs zur Verfügung. Die Betriebsleitung wird die entsprechenden Verträge abschließen.

§ 11
Vertretung

(1) Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb.

(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „ZVVRR FaIn-EB“. Die Betriebsleitung unterzeichnet ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte „Im Auftrag“. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.

(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen öffentlich bekanntgemacht.

§ 12
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 500.000 EUR festgelegt.

§ 14
Finanzierung

(1) Die Finanzierung des Eigenbetriebes ergibt sich aus dem jährlichen Wirtschaftsplan.

(2) Der Eigenbetrieb erhebt kostendeckende Entgelte für seine Leistungen an Dritte
sowie auch für etwaige Leistungen gegenüber dem Zweckverband VRR bzw. gegenüber der VRR AöR (§10 Absatz 2 EigVO), die neben der Bildung angemessener Rücklagen zur Sicherung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung auch eine marktübliche Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals erlauben (§ 10 Absatz 5 EigVO).

(3) Soweit temporär - insbesondere aufgrund der Finanzierungsstruktur der Investitionen - buchmäßige Verluste entstehen, erfolgt zum Erhalt der erforderlichen Eigenkapitalausstattung ein jährlicher Verlustausgleich durch den ZV VRR unter Verwendung der vom ZV VRR gemäß § 17 der Zweckverbandssatzung erhobenen SPNV-Umlage. Der vom ZV VRR erhaltene Verlustausgleich soll aus später erwirtschafteten Gewinnen wieder an den ZV VRR erstattet werden.

§ 15
Wirtschaftsplan, Rechnungswesen

(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe (EigVO NW) entsprechend Anwendung. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Des Weiteren ist eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung in den Wirtschaftsplan einzubeziehen.

(2) Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist von der Betriebsleitung aufzustellen und zunächst im Finanzausschuss der Verbandsversammlung zu beraten. Er ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihm mit seinem Beratungsergebnis an die Verbandsversammlung weiterleitet.

(3) Die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den handelsrechtlichen Grundsätzen in Verbindung mit §§ 19 bis 25 EigVO zu erstellen.

(4) Die Wahrnehmung aller kaufmännischen Angelegenheiten der Einrichtung obliegt dem Leiter der kaufmännischen Abteilung der VRR AöR. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Weisungsrecht in allen kaufmännischen Angelegenheiten steht ausschließlich dem Betriebsleiter zu. Im Falle der Verhinderung des Betriebsleiters ist für die Durchführung der kaufmännischen Angelegenheiten die Zustimmung des Leiters nach Satz 1 erforderlich.

§ 16
Jahresabschluss und Lagebericht

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach

Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen.

Unmittelbar nach Aufstellung hat eine Prüfung unter umfassender Beachtung des § 106 GO NRW von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erfolgen.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zusammen mit dem Prüfungsergebnis über den Verbandsvorsteher dem Betriebsausschuss, dem Finanzausschuss sowie der Verbandsversammlung vorzulegen.

§ 17
Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NW in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 18
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2) Die Änderungen der Satzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 30. Juni 2016 treten Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.

Die vorstehende Betriebssatzung entspricht der Beschlussfassung der Verbandsversammlung des ZV VRR vom 30. Juni 2016 und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

- MBl. NRW. 2016 S. 20