Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 12 vom 19.4.2017 Seite 215 bis 250

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) durch das Land Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. April 2017

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen
gemäß § 96 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen
und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)
durch das Land Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 4. April 2017

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land NRW gewährt auf Grundlage des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Projekte, die sich auf die Kultur und Geschichte in den ehemaligen deutschen Ostgebieten und den deutschen Siedlungsgebieten, vor allem in Mittel-, Ost- und Südosteuropa, beziehen. Zielgruppen sind die in den §§ 1 bis 6 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Personenkreise.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden kulturbezogene Projekte und Projekte der (historisch-) politischen Bildung. Die Maßnahmen sollen die Wechselbeziehungen zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbarn angemessen berücksichtigen.

2.1
Die Projekte und Maßnahmen können insbesondere in folgender Form durchgeführt werden:

a)
Veranstaltungen, z.B. Vorträge, Seminare, Workshops,

b)
musikalische oder tänzerische Darbietungen und Begegnungen im Inland und Herkunftsland,

c)
Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art, soweit der Umgang mit eventuellen Einnahmen (Verkaufseinnahmen) klar geregelt wird oder

d)
Ausstellungen, sofern mit dem Förderantrag eine aussagekräftige Ausstellungsbeschreibung vorgelegt wird.

2.2
Vorrang haben Maßnahmen, in die Personen, Institutionen oder Kulturgüter des Herkunftslandes einbezogen werden (grenzüberschreitende Maßnahmen). Im Einzelnen können dabei folgende Maßnahmen gefördert werden:

a)
Veranstaltungen unter Beteiligung von Staatsangehörigen der Herkunftsländer,

b)
Ausstellungen unter pädagogischer Begleitung mit Ortswechseln zwischen Inland und Herkunftsland oder

c)
zeitweiliger oder dauernder Austausch von Kulturgütern mit dem Herkunftsland.

Weiterhin zählen dazu auch Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen mit Auslandsbezug. Außerdem solche Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen des allgemeinen Kultur-, Bildungs- und Wissenschaftsbereichs durchgeführt werden.

3.
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder  Zuwendungsempfänger sind

3.1
natürliche Personen oder

3.2
juristische Personen des privaten Rechts.

4.
Zuwendungsvoraussetzung

Maßnahmen, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart
Projektförderung

5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage:

5.4.1
Gefördert werden nachfolgend aufgeführte, notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben (ohne Investitionen):

5.4.1.1
In begründeten Einzelfällen können Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugeordnet werden können.

5.4.1.2
Honorare und Reisekostenerstattungen für Referentinnen und Referenten (5.4.1.2.1 bis 5.4.1.2.3), für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Künstlerinnen und Künstler oder Künstlergruppen können mit folgenden Beträgen einschließlich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer als zuwendungsfähig anerkannt werden:

5.4.1.2.1
Bis zu 100 Euro pro 45 Minuten für einen einfachen Vortrag oder für die Leitung von Diskussionen und Arbeitskreisen, die sich an Vorträge oder Berichte anschließen.

5.4.1.2.2
Bis zu 175 Euro pro 45 Minuten für Vorträge und Berichte, einschließlich der Leitung von Diskussionen, die eine aufwändigere Vorbereitung erfordern.

5.4.1.2.3
Bis zu 250 Euro pro 45 Minuten für besonders qualifizierte Vorträge (zum Beispiel durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer).

5.4.1.2.4
Für Leistungen von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern kann ein Honorarsatz in Höhe von bis zu 75 Euro pro 60 Minuten als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.4.1.2.5
Für Künstlerinnen und Künstler oder Künstlergruppen (maximal 20 Personen, einschließlich der Leitung) gilt ein Honorarsatz je Person in Höhe von bis zu 200 Euro pro Tag (maximaler Höchstbetrag für ein gefördertes Projekt: 5 000 Euro) als zuwendungsfähig. Hierbei muss es sich um Gruppen mit beruflichem Schwerpunkt in den betreffenden Kunstbereichen handeln.

5.4.1.2.6
Für die unter 5.4.1.2 genannten Personen oder Gruppen sind Reisekostenerstattungen in Höhe der jeweils für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen (Landesreisekostengesetz – LRKG – in der jeweils gültigen Fassung) zuwendungsfähig.

5.4.1.3
Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Veranstaltungen im Ausland sowie bei Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen für ausländische Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind Ausgaben für Fahrten maximal in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben für die Bahnfahrkarte 2. Klasse (Gruppenfahrt) zuwendungsfähig. Sofern der Zielort nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, erhöht sich der Prozentsatz aus Satz 1 auf 55 Prozent. Im Übrigen können bei Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen keine Fahrtkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.4.1.4
Soweit Laiengruppen das Programm künstlerisch wesentlich mitgestalten oder ganz bestreiten, ist pro Mitglied ein Honorar in Höhe von bis zu 30 Euro pro Tag zuwendungsfähig (maximaler Höchstbetrag für ein gefördertes Projekt: 1 000 €).

Die Bewilligungsbehörde kann Ausgaben für Fahrtkosten in begründeten Einzelfällen als zuwendungsfähig anerkennen. Insoweit ist Nr. 5.4.1.3 anzuwenden.

5.4.1.5
Sachausgaben

können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugeordnet werden können.

5.4.1.6
Bürgerschaftliches Engagement kann auf Grundlage der Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 1. April 2013 (MBl. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt werden.

5.4.1.7
Die Förderung von Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen, Ausstellungen und Begegnungen ist von der Erhebung angemessener Teilnehmerbeiträge und Entgelte abhängig zu machen. Eine Ausnahme kann in begründeten Einzelfällen von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

5.4.1.8
Verkaufseinnahmen aus Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art mindern die zuwendungsfähigen Ausgaben; sie sind bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises zu berücksichtigen.

5.4.2
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendungshöhe muss abweichend von Nr. 1.1 VV zu § 44 LHO mehr als 1 000 Euro (zuwendungsfähige Gesamtausgaben: mindestens 1 251 Euro) betragen, bei der Förderung von Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder solcher religiöser Art mehr als 500 Euro (zuwendungsfähige Gesamtausgaben: mindestens 626 Euro).

6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

In den Zuwendungsbescheid sind folgende Auflagen aufzunehmen:

a)
Erhebung von Teilnehmerbeiträgen und Entgelten (Nr. 5.4.1.7),

b)
Berücksichtigung von Verkaufserlösen (Nr. 5.4.1.8),

c)
Verwendungsnachweis (Anlage 4, Hinweis auf Abgabefrist),

d)
Erfolgskontrolle (Anlage 5) und

e)
Hinweis auf Nutzung der Logos.

7.
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Antragstellung

Die Anträge sind für das 1. Halbjahr bis zum 31. Oktober des Vorjahres, für das 2. Halbjahr bis zum 30. April bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.1.2
Antragsunterlagen

Für das Antragsverfahren ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

7.2.2
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist für

7.2.2.1
Maßnahmen, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden sollen, die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren bzw. seinen Sitz hat,

7.2.2.2
Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen von Antragstellerinnen und Antragstellern mit Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens die Bezirksregierung Düsseldorf,

7.2.2.3
Maßnahmen in Rumänien die Bezirksregierung Arnsberg,

7.2.2.4
Maßnahmen in Russland die Bezirksregierung Detmold,

7.2.2.5
Maßnahmen in Polen die Bezirksregierung Köln,

7.2.2.6
Maßnahmen in allen übrigen Staaten Ost-, Ostmittel- und Südosteuropas sowie für Maßnahmen, bei denen mehrere Bezirksregierungen zuständig wären, die Bezirksregierung Münster.

7.2.2.7
Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Einzelfällen eine gesonderte Zuständigkeit festlegen.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird gemäß den Regelungen des Zuwendungsbescheides auf Anforderung ausgezahlt. Für Mittelanforderungen ist das von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Formular nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.

7.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist in deutscher Sprache und nach in € umgerechneten Beträgen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen.

8.
Inkrafttreten

8.1
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft und am 31. März 2022 außer Kraft. Sie gilt für Bewilligungszeiträume ab dem 1. Januar 2018.

8.2
Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1. Oktober 1993 (MBl. NRW. S. 1726) tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Für im Haushaltsjahr 2017 oder davor ergangene Bewilligungen ist dieser Runderlass bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin anzuwenden.

Anlage 1 - Antragsformular
Anlage 2 - Zuwendungsbescheid
Anlage 3 - Mittelanforderung
Anlage 4 - Verwendungsnachweis
Anlage 5 - Erfolgskontrolle

- MBl. NRW. 2017 S. 217