Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 12 vom 19.4.2017 Seite 215 bis 250

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VII – 4 – 43.00 – vom 16. Februar 2017

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien
und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VII – 4 – 43.00 –
vom 16. Februar 2017

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 102), der zuletzt am 30. September 2016 (MBl. NRW. S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien
und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung
(progres.nrw – Markteinführung 2017)“

2. Der Text wird wie folgt gefasst:

„1
Zuwendungszweck

1.1
Präambel

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen in dem Programm progres.nrw gebündelt.

Teil dieses Programms ist die Richtlinie progres.nrw – Markteinführung. Ziel dieses Förderprogramms ist es, die Einführung und Verbreitung der vielen anwendbaren Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und der rationellen Energieverwendung zu beschleunigen, um somit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen zu leisten. Dabei sollen die Anlagentechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur Anwendung kommen.

Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

1.2

Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

1.3
A
nspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Lüftungsanlagen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung

2.2
Gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme

2.3
Thermische Solaranlagen

2.4
Stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage

2.5
Wasserkraftanlagen

2.6
Wärmeübergabestationen

2.7
Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage

2.8
Wärme- und Kältespeicher

2.9
Wärme- und Kältenetze

2.10
Oberflächennahe Geothermie (Bohrungen und Erdwärmekollektoren)

2.11
Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen besonderes Landesinteresse besteht

2.12
Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

2.13
Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

2.14
Photovoltaik-Mieterstrommodelle in Wohngebäuden

Detaillierte Angaben zu den einzelnen Fördergegenständen befinden sich:
- in Nummer 6,
- in der Anlage und
- in den dazugehörigen Antragsvordrucken.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Privatpersonen und freiberuflich Tätige sowie Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz oder Sitz der Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein Westfalen haben.

3.2
Gemeinden, Gemeindeverbände, soweit sie als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen, religiösen, karitativen oder sportlichen Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit auftreten.

3.3
Gemeinden, Gemeindeverbände, die an einem offiziellen Programm zur Aufstellung eines kommunalen Klimaschutzkonzeptes teilnehmen oder die als Teilnehmer des European Energy Award auftreten.

3.4
Die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung eines Unternehmens beinhalten keine Aussagen zum beihilferechtlichen Unternehmensbegriff.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist.

Als Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder Installation (Liefer- und Leistungsvertrag).

Der Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) ist für jede beantragte Maßnahme einzeln nachzuweisen.

4.3
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Errichtung fabrikneuer Anlagen beziehungsweise Anlagenteile sowie Ausgaben für Maßnahmen, an denen besonderes Landesinteresse besteht. Sie müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.

Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme, wie beispielsweise zur Erfüllung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, handeln.

4.4
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden.

4.5
Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

4.6
Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

4.7
Einem Unternehmen,
- das eine Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

- das sich in Schwierigkeiten im Sinn von Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 befindet, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

Eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers ist gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger und geprüfter Vorlage des Verwendungsnachweises.

5.2
Die Höhe der jeweiligen Zuwendung richtet sich nach der Anlage zu dieser Richtlinie sowie den beihilferechtlichen Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen und der Europäischen Union.

Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden nicht ausgezahlt (Bagatellgrenze).

5.3
Zuwendungen nach De-minimis sind mit anderen staatlichen Zuwendungen kumulierbar, soweit
- sie nicht aus Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen stammen,
- die Kumulierung nicht dazu führt, dass die höchstmögliche einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

5.4
Eine Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) – nicht kumuliert werden, es sei denn:
- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedlich bestimmbare beihilfefähige Kosten oder
- es wird die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

5.5
Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.6
Für Unternehmen im Sinn des europäischen Beihilferechts als Antragsteller ist zu beachten, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

a) Die Zuwendung unterliegt grundsätzlich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.

b) Sollte die vorgenannte De-minimis-Grenze übertroffen werden, ist eine Förderung nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 möglich.

- Für den Fördergegenstand der Nummer 2.11 gelten die Bestimmungen gemäß der Artikel 36, 37, 38, 40, 41, 46 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.12 und 2.13 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.1, 2.2 und 2.8 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7 und 2.10 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
- Für den Fördergegenstand der Nummer 2.9 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Für den Fördergegenstand der Nummer 2.5 ist für Antragstellende im Sinn des beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs eine Förderung nur möglich, sofern und soweit die Anlagen und Einrichtungen nicht bereits im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung, kostendeckend gefördert werden.

5.7
Investitionsmehrausgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind Mehrausgaben, die im Vergleich zu den Ausgaben einer Referenzanlage anfallen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Lüftungsanlagen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung

Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und nachfolgende energetische Anforderungen erfüllen:

Für Bestandsbauten gilt:
- raumweise betriebene Geräte müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 65 Prozent aufweisen,
- zentral betriebene Geräte müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent aufweisen,
- der Höchstwert der spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust nach der jeweils aktuellen Energieeinsparverordnung darf um höchstens 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin überschritten werden.

Für Neubauten gilt:
- der Jahresprimärenergiebedarf muss zum Zeitpunkt des Bauantrags mindestens der geltenden Energieeinsparverordnung ohne Einbeziehung des geplanten Lüftungsgerätes entsprechen,
- der Wirkungsgrad der Geräte muss mindestens 80 Prozent aufweisen.

Der Nachweis über den jeweiligen Wirkungsgrad ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut (beispielsweise durch das Europäische Testzentrum für Wohnungslüftungsgeräte) zu erbringen.

Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 in Verbindung mit DIN EN 13829 ist nachzuweisen, dass die Luftwechselrate des Gebäudes, bezogen auf den n50-Wert bei Neubauten höchstens das 1,5fache und bei Bestandsbauten das 2,0fache pro Stunde beträgt.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist durch eine Bescheinigung eines Unternehmers oder Sachverständigen nachzuweisen.

6.2
Gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme

Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzung erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Antragsbeschreibung.

6.3
Thermische Solaranlagen

Die Anlagen dürfen nicht zur Erfüllung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes dienen.

Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut (TRNSYS-Simulationsrechnung) zu erbringen.

Für Kollektoren gelten überdies die DIN-Normen DIN EN 12975, DIN EN 12976 und DIN EN 12977.

Die Kollektoren müssen nach dem Verfahren der DIN EN 12975-1 (2011-01), 12976-1 (2006-04), 12976-2 (2006-04), 12977-1 (2012-06), 12977-2 (2012-06), 12977-3 (2012-06), 12977-4 (2012-06), 12977-5 (2012-06) mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein.

Anlagen, die kleiner als 5 Quadratmeter sind, werden nicht gefördert.

Maximal können pro 10 Quadratmeter beheizte Wohn- oder Gewerbefläche 1 Quadratmeter Kollektorfläche beantragt werden.

Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme werden gefördert von mindestens 20 Quadratmeter bis maximal 1 000 Quadratmeter.

Für die Berechnung der Größe der Anlage zählt die Bruttokollektorfläche.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

6.4
Stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage

Für jede Photovoltaikanlage und für jeden Standort ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeicher auf ein Batteriespeichersystem beschränkt.

Die Photovoltaikanlage muss neu errichtet werden. Die maximale Leistungsabgabe der Photovoltaikanlage am Netzanschlusspunkt darf maximal 50 Prozent der installierten Leistung der Photovoltaikanlagen betragen. Die Leistungsbegrenzung besteht dauerhaft für die gesamte Lebensdauer der Photovoltaikanlage.

Dem Netzbetreiber ist die Möglichkeit der Überprüfung der Leistungsbegrenzung auf eigene Kosten zu geben.

Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und nachzuweisen. Alternativ kann die Bestätigung durch die geeignete Fachkraft auf Basis des Photovoltaik-Speicherpasses (Speicherpass) erfolgen.

6.5
Wasserkraftanlagen

Die Förderung zur Errichtung von Wasserkraftanlagen ist beschränkt auf maximal 500 Kilowatt elektrische Leistung. Die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ist Voraussetzung.

Die Anlage muss grundsätzlich netzgekoppelt betrieben werden.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

6.6
Wärmeübergabestationen

Gefördert werden direkte oder indirekte Stationen mit oder ohne Warmwasserbereitung, die geeignet sind, die Wärme eines Versorgers in das kundenseitige Wärmeverteilsystem zu übertragen und zu regulieren.

Je Gebäude und Standort kann nur eine Wärmeübergabestation beantragt und gefördert werden.

Die bereitgestellte Wärme muss:
a)
zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien oder
b)
zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder
c)
zu mindestens 50 Prozent aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen oder
d)
zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen.

Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.

6.7
Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage

Gefördert werden:
- Pelletkessel mit Brennwerttechnik
- Pelletkessel
- Kombikessel beziehungsweise Hybridkessel
- Holzhackschnitzelkessel
- Pelletöfen.

Je Gebäude und Standort kann nur eine Anlage gefördert werden.

Die Anlagen müssen als einzige Hauptheizung dienen, sie müssen wassergeführt und mit einem ausreichend großen Speicher (30 Liter pro Kilowatt) verbunden werden.

Nur beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete Anlagen können gefördert werden.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

6.8
Wärme- und Kältespeicher

Gefördert werden besondere Wärme- und Kältespeicher wie beispielsweise Latentwärmespeicher, Eisspeicher.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

6.9
Wärme- und Kältenetze

Gefördert werden effiziente Wärme- und Kältenetze, die den Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) entsprechen, wobei diese Kriterien wahlweise vor Beginn der geförderten Investition erreicht sind oder durch die Realisierung dieser Investition erreicht werden.

Das Wärme- oder Kältenetz muss zu mehr als 50 Prozent der in einem Kalenderjahr transportierten Wärme beziehungsweise Kälte zur Wärme- beziehungsweise Kälteversorgung von mit dem Netzbetreiber nicht personenidentischen Dritten dienen. Ausgenommen davon sind Zusammenschlüsse von Wohneigentümern zu einer Energiegenossenschaft.

6.10
Oberflächennahe Geothermie (Bohrungen und Erdwärmekollektoren)

Gefördert werden:
- Erdwärmesonden (Bohrungen bis zu einer Teufe von 400 Metern)
- Erdwärmekollektoren
- Brunnenbohrungen.

Die Auslegung und Ausführung der Erdwärmesondenanlage muss gemäß der Richtlinie VDI 4640 (Thermische Nutzung des Untergrundes) durchgeführt werden.

Sofern nicht anders bestimmt, muss die beantragte Maßnahme den Anforderungen der jeweils geltenden Entwurfsfassung des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme“ entsprechen.

Die Jahresarbeitszahl der angeschlossenen Wärmepumpenanlage muss den Mindestanforderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle genügen.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

6.11
Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen besonderes Landesinteresse besteht

Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzung erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Antragsbeschreibung.

Privatpersonen sind nicht zuwendungsberechtigt.

6.12
Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

Der Passivhaus-Standard wird dann erreicht, wenn ein sehr guter Wärmeschutz mit U-Werten von opaken Bauteilen von unter 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin und von transluzenten Bauteilen (beispielsweise Fenster) einschließlich Rahmen von unter 0,8 Watt pro Quadratmeter und Kelvin und eine Zu- oder Abluftanlage mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung zu einem Heizwärmebedarf QH  weniger als 15 Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr führen und ein separates Heizsystem überflüssig machen.

Der Jahres-Primärenergiebedarf QP für Heizung, Warmwasser und Hilfsstrom darf nicht mehr als 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr Gebäudenutzfläche AN betragen.

Die Luftdichtigkeit des Gebäudes ist durch eine Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 in Verbindung mit DIN EN 13829 nachzuweisen. Der n50-Wert darf höchstens das 0,6fache pro Stunde betragen.

Die Anforderungen an das Lüftungsgerät ergeben sich aus den Bestimmungen in Nummer 6.1.

Der Passivhaus-Standard ist durch einen Bauvorlageberechtigten (beispielsweise Architekten) zu bescheinigen.

6.13
Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

Der Drei-Liter-Haus-Standard orientiert sich an dem Passivhaus-Standard. Wegen des höheren Heizwärmebedarfs von maximal 35 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr wird jedoch eine konventionelle Heizungsanlage benötigt.

Die Luftdichtigkeit des Gebäudes ist durch eine Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 in Verbindung mit DIN EN 13829 nachzuweisen. Der n50-Wert darf höchstens das 1,0fache pro Stunde betragen.

Die Anforderungen an das Lüftungsgerät ergeben sich aus den Bestimmungen in Nummer 6.1.

Der Drei-Liter-Haus-Standard ist durch einen Bauvorlageberechtigten (beispielsweise Architekten) zu bescheinigen.

6.14
Photovoltaik-Mieterstrommodelle in Wohngebäuden

Gefördert werden können Investitionen zur Realisierung von Photovoltaik-Mieterstrommodellen, insbesondere die automatisierten Steuer-, Mess-, Kontroll- und Abrechnungssysteme, ausgenommen die Stromerzeugungsanlagen. Die Kombination von Photovoltaik-Mieterstrommodellen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie ist möglich.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb und die Installation von geeigneten Zählern zur Bilanzierung des Stromverbrauchs von mit Mieterstrom belieferten Mietern (Summenzählermodell). Die Unterverteilung mit Smart-Meter-Technik kann nur gefördert werden, sofern der Einsatz dieser Technik nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendig ist.

Weiterhin zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb und die Einrichtung eines Abrechnungssystems (Hard- und Software) zur automatisierten und energierechtskonformen Rechnungserstellung.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf, Lieferantendarlehen oder sonstige Ratenkaufvereinbarungen finanziert werden sowie Ausgaben für Miete und Leasing, Finanzierung und Skonti sowie Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen wurden.

Es werden nur Vorhaben gefördert, die in einem Wohngebäude mit mindestens vier Wohneinheiten umgesetzt werden. Es werden auch Vorhaben gefördert, die in einer aus mehreren flächenmäßig zusammengehörenden Gebäudeeinheiten im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang (Wohnkomplex) umgesetzt werden, sofern der Strom nicht durch das öffentliche Netz durchgeleitet wird.

Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger gewährleistet, dass der günstigste Tarif des örtlichen Grundversorgers im Mieterstrom-Arbeitspreis zum Zeitpunkt der Umsetzung des Vorhabens um mindestens 1,5 Cent (brutto) pro Kilowattstunde unterschritten wird und der Mieterstrom-Grundpreis höchstens dem Stromgrundpreis des genannten Tarifs entspricht und die Preise des den Mietern angebotenen Mieterstromtarifs für eine Lieferdauer von zwei Jahren nicht geändert werden. Gesetzlich bedingte Umlagen wie zum Beispiel die Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage, Netzentgelte oder die Konzessionsabgabe, die nicht im Einflussbereich der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers liegen, sind hiervon nicht betroffen. Dies ist mit Antragstellung rechtsverbindlich zu erklären und im Verwendungsnachweis zu belegen.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss einer Teilnahme an einer Evaluierung anhand von Fragebögen beziehungsweise Experteninterviews zustimmen. Dies ist mit Antragstellung rechtsverbindlich zu erklären.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der unentgeltlichen Veröffentlichung von Projektdaten durch das für diese Richtlinie zuständige Ministerium zuzustimmen.

Eine Förderung ist möglich bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderungen durch das Mieterstromgesetz.

7
Antrags- und Zuwendungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

7.1
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Antragsvordrucke bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der schriftliche Antrag muss nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) die Kosten des Vorhabens,
e) Art der Beihilfe (beispielsweise Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Je Maßnahme ist ein Antragsvordruck zu verwenden.

7.2
Antragsvordrucke sind erhältlich bei Nordrhein-Westfalen direkt – dem Bürger- und ServiceCenter Nordrhein-Westfalen unter
- der Telefonnummer: 0211 837-1001
- der E-Mail-Adresse: nrwdirekt@nrw.de
- im Internet unter: www.nrwdirekt.de und www.bra.nrw.de

7.3
Anträge können im Zeitraum zwischen dem 10. Januar und dem 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.

Vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.4
Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Eine Antragstellung mittels Fax oder E-Mail ist – auch zur Fristwahrung – nicht zulässig.

7.5
Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Maßnahme realisiert beziehungsweise die Anlage betriebsbereit sein muss, beträgt in der Regel zwölf Monate. Innerhalb dieser Frist ist auch der Verwendungsnachweis vorzulegen, außer bei anteilig finanzierten Maßnahmen.

7.6
Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn dieses schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt worden ist.

7.7
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt für:
- anteilfinanzierte Vorhaben auf Grundlage der Nummer 1.4 der dem Zuwendungsbescheid beiliegenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P beziehungsweise ANBest-G),
- Festbetrag-finanzierte Vorhaben nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.8
Erhaltene Zuwendungen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Kommission geprüft werden.

8
Schlussvorschriften

Der Runderlass vom 26. April 2012 wird aufgehoben.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 237