Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 23 vom 28.7.2017 Seite 695 bis 730

 

Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege)

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 7
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege)

Vom 17. Februar 2017

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
– B 4420 – 2 – IV
Vom 17. Juli 2017

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bekanntmachung des Finanzministeriums – B 4420-2-IV - vom 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20319) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 7
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege)

Vom 17. Februar 2017

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)         Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

- Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b) mit dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch die Bundesleitung.

§ 1
Wiederinkraftsetzung von Tarifvorschriften

§ 18a des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 6 vom 28.März 2015 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2017 wieder in Kraft gesetzt.

§ 2
Änderung des TVA-L Pflege

Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nummer 6 vom 28. März 2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:

„(1a) 1Dieser Tarifvertrag gilt auch für Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 (Auszubildende). 2Voraussetzung ist, dass die praktische Ausbildung an einer Universitätsklinik erfolgt, die unter den Geltungsbereich des TV-L fällt.“

2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.“

3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende

a) in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

im ersten Ausbildungsjahr

1.025,70 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr

1.091,70 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr

1.198,00 Euro,

b) ab 1. Januar 2018

im ersten Ausbildungsjahr

1.060,70 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr

1.126,70 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr

1.233,00 Euro.“

4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

5. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Erstattungsfähig sind die im Bundesgebiet notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge).“

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a wird das Datum „31. Dezember 2016“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Buchstabe a wird das Datum „31. Dezember 2016“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 17. Februar 2017 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 31. August 2017 schriftlich beantragen.

§ 4
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Berlin, den 17. Februar 2017

MBl. NRW. 2017 S. 724