Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 26 vom 17.8.2017 Seite 801 bis 818

 

Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung vom 16. November 2010

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Satzung zur Änderung der Satzung
der Stiftung für Hochschulzulassung vom 16. November 2010

Vom 31. Juli 2017

Auf Grund § 4 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) gibt sich die Stiftung für Hochschulzulassung folgende Satzung:

Artikel 1

Die Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung vom 16. November 2010 (MBl. NRW. S. 876) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder“ eingefügt.

2. Nach dem § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

㤠5
Beirat

[zu § 5 Abs. 2 Errichtungsgesetz]

(1) Zur Unterstützung des Stiftungsrats und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann der Stiftungsrat durch Beschluss einen Beirat einsetzen. Der Beschluss soll die Aufgaben des Beirats und kann die Dauer seiner Einsetzung benennen. Durch den Beschluss kann der Stiftungsrat dem Beirat Entscheidungsbefugnisse übertragen. Der Stiftungsrat ist befugt, die Aufgaben des Beirats durch Beschluss zu verändern und kann den Beirat durch Beschluss abberufen.

(2) Der Beschluss des Stiftungsrats benennt die Mitglieder des Beirats. Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Beirat kann Sachverständige hinzuziehen.

(3) Der Beirat tritt regelmäßig bedarfs- und aufgabenbezogen auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden oder ihrer oder seiner benannten Vertretung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigen. Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Meinungsäußerungen und Stimmabgaben einzelner Mitglieder dürfen nicht Dritten oder der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.

(4) Beschlüsse werden im Beirat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Sie können, sofern kein Mitglied widerspricht, auch im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im Fall der Stimmgleichheit wird die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren wiederholt.

(5) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ohne zusätzliche Vergütung aus und erhalten von der Stiftung keine Aufwands- und Reisekostenentschädigung.

(6) Der Beirat berichtet dem Stiftungsrat regelmäßig über seine Tätigkeit.“

3. Die bisherigen §§ 5 bis 8 werden die §§ 6 bis 9.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung beschloss am 21. Februar 2017 diese Satzung, der der Aufsichtsrat der Stiftung für Hochschulzulassung am 26. Mai 2017 zustimmte. Die Genehmigung der Satzung durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgte am 4. Juli 2017.

Dortmund, den 31. Juli 2017

Dr. Ulf  B a d e

Geschäftsführer der Stiftung für Hochschulzulassung

- MBl. NRW. 2017 S. 811