Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 26 vom 17.8.2017 Seite 801 bis 818

 

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Kiel“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums des Innern - 402-57.07.12 -

III.

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots
des Vereins „Hells Angels MC Charter Kiel“ und Gläubigeraufruf

Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern - 402-57.07.12 -

Vom 7. August 2017

Das Verbot des schleswig-holsteinischen Innenministeriums vom 18. Januar 2012 gegen den Verein „Hells Angels MC Charter Kiel“ wurde am 15. Februar 2012 im Bundesanzeiger (BAnz AT 15.02.2012, Nr. 26, S. 614) bekannt gemacht.

Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht Schleswig durch Urteil vom 26. Februar 2014 abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2014 zurückgewiesen. Das Verbot ist mit diesem Datum unanfechtbar geworden.

Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben:

Verfügung:

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Charter Kiel“ laufen den Strafgesetzen zuwider. Der Verein „Hells Angels MC Charter Kiel“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.
Der Verein „Hells Angels MC Charter Kiel“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.

Dem Verein „Hells Angels MC Charter Kiel“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

4.
Das Vermögen des Vereins „Hells Angels MC Charter Kiel“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Hells Angels MC Charter Kiel“ dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

6.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vereinsvermögens oder der in Nummer 5 bezeichneten Sachen Dritter.

Gläubigeraufruf:

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 31. August 2017 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, anzumelden,

- ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 31.August 2017 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

- MBl. NRW. 2017 S. 816