Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 38 vom 28.12.2017 Seite 1035 bis 1062

 

Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen Bekanntmachung des Ministeriums des Innern -13-38.07.09-12- Vom 11. Dezember 2017

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Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern -13-38.07.09-12-
Vom 11. Dezember 2017

I.

Auf Grund des § 18 der Anlage 1 der Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) in Verbindung mit §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW -) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) wird

a)      Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,

b)      Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,

c)      Sportvereinen,

d)     Feuerwehren und

e)      Stiftungen

die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen) für ihren räumlichen Wirkungskreis erteilt,

1.      die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,

2.      bei denen das Spielkapital (= Anzahl der Lose x Lospreis) den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt,

3.      bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet,

4.      bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,

5.      deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,

6.      deren Reinertrag gemäß § 14 Abs. 4 AG GlüStV NRW der Veranstaltung  ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und

7.      die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen.

Allein durch die Zuführung des Ertrages der Veranstaltung zu gemeinnützigen Zwecken wird nicht ausgeschlossen, dass die Organisation wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Vorgaben des § 15 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages bleiben unberührt. Die Allgemeine Erlaubnis wird nur für die Fälle erteilt, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummern 1. bis 7. erfüllen und in denen die Veranstalterin oder der Veranstalter zu den in Satz 1 genannten Institutionen gehört.

Der Spielplan muss, wenn für die geplanten Gewinne Kosten entstehen, detailliert darlegen, wie sichergestellt wird, dass sowohl die Gewinnsumme als auch der Reinertrag bei weniger verkauften Losen als im Spielplan festgelegt, erzielt werden wird.

Tombolen sind Ausspielungen im Sinne der Allgemeinen Erlaubnis.

II.

Im Zusammenhang mit einer Veranstaltung nach Ziffer I. ist das Betreiben von Wirtschaftswerbung zu unterlassen. Davon nicht umfasst ist der bloße Hinweis auf Sponsoren von Warengewinnen.

III.

Die Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung schriftlich anzuzeigen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Unterlagen beizubringen, die der örtlichen Ordnungsbehörde die Prüfung ermöglichen, ob die angezeigte Lotterie die rechtlichen Vorgaben erfüllt. Hierzu gehört u.a. die Vorlage des Spielplans. Die zuständige Behörde hat das Recht weitere Unterlagen nachzufordern, soweit diese zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 14, 15 AG GlüStV NRW erforderlich sind.

IV.

Das Recht der örtlichen Ordnungsbehörden zum Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 AG GlüStV NRW sowie die Möglichkeit eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 und 2 AG GlüStV NRW zu untersagen, bleiben unberührt.

V.

Der Widerruf der Allgemeinen Erlaubnis sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung durch Auflagen bleiben vorbehalten, insbesondere für den Fall, dass die örtliche Ordnungsbehörde Kenntnis über die Nichteinhaltung oder den Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen erlangt.

VI.

Die §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 (RGBl. I S.393), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) sind hinsichtlich der steuerlichen Pflichten entsprechend anzuwenden. Abweichend von der dort festgelegten Anmeldefrist ist die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung nach dieser Allgemeinen Erlaubnis mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem landesweit für die Lotteriebesteuerung zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln - unter Angabe der Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters, des Ortes und des Zeitraumes der Veranstaltung, der Zahl der Lose, der Lospreise und des geplanten Reinertrages - anzumelden.

VII.

Die Allgemeine Erlaubnis wird am 1. Januar 2018 wirksam und endet am 31. Dezember 2021.

- MBl. NRW. 2017 S. 1058