Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 3 vom 2.2.2018 Seite 27 bis 44

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit (KOMM-AN KI NRW) Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Az: 423-9501 -

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit
(KOMM-AN KI NRW)

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
- Az: 423-9501 -

Vom 21. Dezember 2017

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – (VVG) - Zuwendungen zur Förderung kommunaler Integrationsarbeit an KI-Kommunen für Kommunale Integrationszentren (Programm KOMM-AN NRW).

KI-Kommunen sind die Kreise und kreisfreien Städte, in denen ein Kommunales Integrationszentrum eingerichtet ist.

Im Rahmen der zu fördernden kommunalen Integrationsarbeit werden die Kommunalen Integrationszentren gestärkt und bedarfsorientierte Maßnahmen vor Ort aus den Programmteilen I und II des Förderprogramms KOMM-AN NRW durchgeführt.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden innerhalb des Programms KOMM-AN NRW im Rahmen der Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements in der Flüchtlingshilfe und der Neuzuwanderung vor Ort:

2.1
die Koordinierung, Vernetzung sowie Qualifizierung im Rahmen der Aufgaben des Programms KOMM-AN NRW durch die Kommunalen Integrationszentren,

2.2
Maßnahmen, die nach Abstimmung mit den Akteuren vor Ort durch die KI-Kommune oder von Dritten durchgeführt werden. Hierzu gehören:

2.2.1
Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten,

2.2.2
Maßnahmen von ehrenamtlich Tätigen, die dem Zusammenkommen vor Ort, der Orientierung sowie der individuellen Begleitung von geflüchteten und neuzugewanderten Menschen dienen,

2.2.3
Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung an Flüchtlinge und Neuzuwanderer, ihre ehrenamtlichen und hauptamtlichen Unterstützer und die Öffentlichkeit und

2.2.4
Maßnahmen, die der Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen und der Begleitung ihrer Arbeit dienen.

3
Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Kreise und kreisfreien Städte.

Im Rahmen der Förderung nach Nummer 2.2 ist eine Weiterleitung der Zuwendung unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 LHO zugelassen. In Fällen der Weiterleitung kann der Musterweiterleitungsvertrag genutzt werden, der von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt wird.

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Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzungen sind die Einrichtung und der Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums.

Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.2, dass die durch KOMM-AN NRW geförderten Maßnahmen eindeutig abgrenzbar von bereits laufenden Maßnahmen außerhalb dieser Richtlinie sind.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

Abweichend von Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO dürfen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln bereitgestellt werden.

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Förderung nach Nummer 2.1:

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben.

5.4.1.1
Personalausgaben

Für die Umsetzung von Aufgaben im Rahmen des Förderprogramms KOMM-AN NRW werden eine, eineinhalb oder zwei Stellen für die (sozial-) pädagogische Begleitung und / oder für Angehörige der allgemeinen inneren kommunalen Verwaltung (Verwaltungsfachkraft) mit je 50 000 Euro für eine volle Stelle berücksichtigt.

Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.

Die Zahl der geförderten Stellen richtet sich nach der am Flüchtlingsaufnahmegesetz bemessenen Zuteilung von Flüchtlingen für das Jahr 2016. Dieser liegt die Einwohnerzahl und Fläche der aufnehmenden Kommune zugrunde. Die konkrete Zahl der geförderten Stellenanteile je Kommune richtet sich, diesen Grundsätzen folgend, nach der Anlage 7.

5.4.1.2
Sachausgaben

Für Tätigkeiten, die im Rahmen der Aufgaben des Programms KOMM-AN NRW durchgeführt werden, stehen der KI-Kommune Mittel in Höhe von 10 000, 15 000 oder 20 000 Euro pro Jahr zur Verfügung. Die konkrete Höhe der Pauschale je Kommune richtet sich nach dem in der Anlage 7 dargestellten Schlüssel nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz.

5.4.2
Förderung nach Nummer 2.2:

Gefördert werden Sachausgaben.

5.4.2.1
Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten nach 2.2.1

5.4.2.1.1
Für die Renovierung und Ausstattung von Ankommenstreffpunkten, die mindestens zu 33 Prozent der gesamten Nutzungszeit für den Bereich der Integration von Flüchtlingen und Neuzuwanderern genutzt werden, beträgt der einmalige pauschale Festbetrag 2 000 Euro pro Raum.

Die Förderung der Renovierung beziehungsweise Ausstattung einer Büroräumlichkeit in einem Ankommenstreffpunkt ist möglich, wenn diese für die Neueinrichtung oder Aufrechterhaltung des Betriebs des Ankommenstreffpunkts erforderlich ist.

Die Förderung der Renovierung beziehungsweise Ausstattung von sanitären Anlagen, Abstellkammern, Keller- oder Lagerräumen ist ausgeschlossen.

5.4.2.1.2
Für den Betrieb von Ankommenstreffpunkten, die mindestens zu 50 Prozent der gesamten Nutzungszeit für den Bereich der Integration von Flüchtlingen und Neuzuwanderern genutzt werden, beträgt der pauschale monatliche Festbetrag 400 Euro pro Ankommenstreffpunkt.

5.4.2.2
Begleitung, Maßnahmen des Zusammenkommens und der Orientierung nach 2.2.2

5.4.2.2.1
Für Ausgaben im Zusammenhang mit der Erstattung von Auslagen Dritter für die regelmäßige Begleitung von Flüchtlingen und Neuzuwanderern und deren Orientierung vor Ort beträgt der pauschale monatliche Festbetrag 50 Euro je ehrenamtlich Tätigen.

5.4.2.2.2
Für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Ankommenstreffpunkt dem Zusammenkommen dienen, beträgt der pauschale monatliche Festbetrag 250 Euro pro Maßnahme.

5.4.2.3
Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung nach 2.2.3

5.4.2.3.1
Für die Erstellung, den Druck sowie die Anschaffung von Printmedien beträgt der einmalige pauschale Festbetrag 2 000 Euro.

5.4.2.3.2
Für die Erstellung einer neuen Internetseite oder die Erweiterung durch Zusatzseiten sowie die Pflege beziehungsweise Aktualisierung von bestehenden Seiten beträgt der einmalige pauschale Festbetrag 2 000 Euro.

5.4.2.3.3
Für die Übersetzung von zu veröffentlichenden Printmedien und internetbasierten Medien beträgt der pauschale Festbetrag 50 Euro pro übersetzte Seite. Eine Seite (DIN A4) entspricht einem Umfang von ca. 30 Zeilen. Eine Normzeile umfasst ca. 55 Anschläge. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die mit Rechnungen Dritter an die Weiterleitungsempfangenden nachgewiesen werden.

5.4.2.4
Maßnahmen der Qualifizierung und Begleitung nach 2.2.4

5.4.2.4.1
Für Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtlich Tätige, die nicht durch die Angebote der KI abgedeckt sind und die durch Referentinnen und Referenten oder Coaches begleitet werden, beträgt der pauschale Festbetrag 100 Euro pro Stunde, höchstens jedoch 800 Euro pro Tag.

Für die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen gilt die Maßgabe, dass maximal 30 Prozent der Gesamtzuwendung nach Nummer 2.2 verwendet werden dürfen.

5.4.2.4.2
Für Aktivitäten, die dem Austausch von ehrenamtlich Tätigen untereinander dienen, beträgt der pauschale Festbetrag 50 Euro pro Monat.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, am Förderprogramm–Controlling teilzunehmen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach den Mustern gemäß der Anlagen 1 und 2 zu stellen. Diese werden in elektronischer Form bei der Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 36, Kompetenzzentrum für Integration (www.kfi.nrw.de) im Internet zum Download angeboten.

7.1.2
Die Antragstellung für das Jahr 2018 nach den Nummern 2.1 und 2.2 hat bis zu vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie zu erfolgen. Für nachfolgende Haushaltsjahre erfolgt die Antragstellung bis zum 15. November eines Jahres.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bewilligung erfolgt nach den Mustern gemäß der Anlagen 3 und 4.

7.3
Auszahlungsverfahren

7.3.1
Die Auszahlung gemäß Nummer 2.1 erfolgt auf Anforderung gemäß Nummer 7.4 VVG zu § 44 LHO anteilig zum 1. Mai und 1. Oktober des jeweiligen Jahres. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5, Satz 1 ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.

7.3.2
Die Auszahlung gemäß Nummer 2.2 erfolgt nach den Maßgaben der Nummer 1.4 ANBest-G.

7.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis gemäß den Mustern der Anlage 5 (Nummer 7.4.1) und Anlage 6 (Nummer 7.4.2) ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

7.4.1
Für Maßnahmen nach Nummer 5.4.1:

Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, in welchem Umfang die Landeszuwendung tatsächlich verwendet worden ist. Die verpflichtende Teilnahme am Förderprogramm-Controlling ersetzt den Sachbericht.

Die Nummern 7.2 Satz 1 und 7.3 ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.

7.4.2
Für Maßnahmen nach Nummer 5.4.2:

Die durchgeführten Maßnahmen werden durch das KI im Förderprogramm-Controlling abgebildet.

Die Nummer 7.4 ANBest-G findet keine Anwendung. Eine Belegliste (und die Vorlage von Belegen) ist entbehrlich.

7.4.2.1
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.1:

Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht und eine Auflistung der geförderten Ankommenstreffpunkte. Die Auflistung enthält Angaben zu dem Träger, der Anzahl der Räume und den eingesetzten pauschalen Festbeträgen.

Der Sachbericht umfasst mindestens Angaben zur Nutzung der Ankommenstreffpunkte, zum Einsatz der Zuwendung sowie eine Darlegung der Kriterien, die zur Weiterleitung herangezogen wurden.

7.4.2.2
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.2:

Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht und eine Auflistung. Die Auflistung enthält Angaben zu der ehrenamtlich tätigen Person, die in einem Monat eine regelmäßige Begleitung durchgeführt hat. Für Maßnahmen, die dem Zusammenkommen dienen, enthält die Auflistung Angaben zum Träger sowie dem durchgeführten Angebot und ergänzend eine namentliche Liste der eingesetzten ehrenamtlich Tätigen.

Der Sachbericht enthält eine Darstellung, worauf sich die regelmäßigen Begleitungen bezogen haben und welche Angebote durchgeführt worden sind.

7.4.2.3
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.3:

Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht und durch eine Auflistung der geförderten Printmedien, der internetbasierten Medien und der Übersetzungen entsprechend dem Vordruck zum Verwendungsnachweis. Dem Verwendungsnachweis sind Belegexemplare (zum Beispiel Druckerzeugnisse, Vervielfältigungen) sowie für Übersetzungen eine Rechnung nach §14 Umsatzsteuergesetz beizufügen.

7.4.2.4
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.4:

Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht und eine Auflistung. Die Auflistung enthält Angaben zu den geförderten Stunden pro Tag der Qualifizierungsmaßnahme und den geförderten Aktivitäten zum Austausch von ehrenamtlich Tätigen.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Die Muster und Anlagen werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des Ministerialblatts (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de  möglich.

Die Muster und Anlagen sind auch bei der Bezirksregierung Arnsberg, Kompetenzzentrum für Integration (KfI) unter http://www.kfi.nrw.de erhältlich.

- MBl. NRW. 2018 S. 30