Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 5 vom 6.3.2018 Seite 81 bis 110

 

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen - B 6119 – 1 – IV

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Änderungstarifvertrag Nr. 10
vom 8. Juni 2017
zum Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung – ATV)
vom 1. März 2002

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen - B 6119 – 1 – IV

vom 9. Februar 2018

Den nachstehenden Tarifvertrag gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 10
vom 8. Juni 2017
zum Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

……*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

                                                          

*) a)  ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

– Bundesvorstand –,

diese zugleich handelnd für

-           Gewerkschaft der Polizei,

-           Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-        Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

b)      dbb beamtenbund und tarifunion,

vertreten durch die Bundesleitung.


§ 1
Änderung des ATV

Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 29. April 2016, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Soweit die Summe aus der Startgutschrift ohne Berücksichtigung des § 33 Abs. 1 Satz 3, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach § 33 Abs. 1a sowie dem Betrag, der nach § 33 Abs. 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Höhe der Anwartschaft nach § 33 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. 2Einer gesonderten Mitteilung durch die Zusatzversorgungseinrichtung bedarf es in diesen Fällen nicht, es sei denn es liegt eine Beanstandung nach Absatz 5 vor oder die Zusatzversorgungseinrichtung hat auf die Beanstandung der Startgutschriften verzichtet. 3Im Übrigen übermittelt die Zusatzversorgungseinrichtung eine neue Mitteilung über die Höhe der Startgutschrift.“

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a)      Dem Absatz 1 werden folgender Satz 3 und die folgende Protokollnotiz angefügt:

3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v.H. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem man 100 v.H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H.“

„Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3:

1Bei Anwendung von Absatz 1 Satz 3 werden Teilmonate ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 2Aus der Summe der (Teil-)Monate werden die Jahre der Pflichtversicherung berechnet. 3Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 4Der sich durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet.“

b)      In Absatz 1a Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Protokollnotiz eingefügt:

„Protokollnotiz zu Absatz 1a Satz 1 Nr. 2:

Der „bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG“ wird für jedes Jahr der Pflichtversicherung mit dem Faktor 2,25 v.H. berechnet, Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.“

c)      Dem Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Vergabe von Bonuspunkten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 wird durch die Neuberechnung der Startgutschriften aufgrund der Änderungen durch § 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 10 zum ATV vom 8. Juni 2017 nicht berührt.“

3. § 34 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG sind § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a entsprechend anzuwenden. 3Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 33 Abs. 7 entsprechend.“

4. § 37 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Zu § 34 Abs. 1: § 34 Abs. 1 Satz 2 gilt in folgender Fassung:

2Soweit die Startgutschrift nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, sind § 32 Abs. 6 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a entsprechend anzuwenden.“ “

§ 2
Inkrafttreten, Nachzahlungen

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

2. Ergeben sich durch die Neuberechnung nach § 1 in bereits laufenden Betriebsrentenfällen Erhöhungen der Startgutschriften, führen diese zur rückwirkenden Erhöhung der Rentenleistungen. Die Erhöhungsbeträge werden unaufgefordert unverzinst von der Zusatzversorgungseinrichtung nachgezahlt; Teil-, Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen sind zu berücksichtigen.

Berlin, den 8. Juni 2017

- MBl. NRW. 2018 S. 85