Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 9 vom 20.4.2018 Seite 177 bis 190

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem
„Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien
und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 29. März 2018

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 102), der zuletzt am 23. Oktober 2017 (MBl. NRW. S. 975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien
und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung
(progres.nrw – Markteinführung 2018)“

2. Nummer 1.1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt.““

3. In Nummer 1.2 wird der dritte Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:

„- Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),“

4. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) „3.1
Privatpersonen und freiberuflich Tätige.

3.2
Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz oder eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.“

b) Die bisherigen Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 werden die Nummern 3.3, 3.4 und 3.5.

5. Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zudem ist ein schriftlicher Förderantrag gemäß Nummer 7.1 dieser Richtlinie zu stellen.“

b) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort „oder“ das Wort „die“ eingefügt.

6. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „die“ durch die Wörter „den Erwerb und die anschließende“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „, wie beispielsweise zur Erfüllung des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes,“ gestrichen und der Satz „Die geförderten Anlagen dürfen nicht zur Erfüllung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes dienen.“ angefügt.

7. Nummer 4.7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Einem Unternehmen,
- das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
- das sich in Schwierigkeiten im Sinn von Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 befindet, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.“

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „abzugeben“ die Wörter „und vor der Gewährung der Zuwendung zu prüfen“ angefügt.

8. In Nummer 5.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zuschüssen“ die Wörter „und Zuweisungen“ angefügt.

9. In Nummer 5.2 Satz 1 werden die Wörter „beihilferechtlichen Vorgaben“ durch die Wörter „haushaltsrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt und nach dem Wort „und“ die Wörter „den beihilferechtlichen Vorgaben“ eingefügt.

10. Nummer 5.3 wird wie folgt neu gefasst:

„5.3
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können nicht mit Zuwendungen aus anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.“

11. Nummer 5.4 wird wie folgt neu gefasst:

„5.4
Soweit es sich bei den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinn des europäischen Beihilferechts handelt, gilt: Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden
- mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie
- mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Bei einer Kumulierung sind Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten.“

12. Nummer 5.6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „ist zu beachten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt und nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „sowie die übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind“ angefügt.

b) Die Buchstaben a) und b) werden wie folgt neu gefasst:

„a) Für die Fördergegenstände der Nummern 2.6 und 2.14 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.

b) Im Übrigen richtet sich die Förderung nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Förderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen. Für die Fördergegenstände gelten folgende Bestimmungen des Kapitels III:
- Für den Fördergegenstand der Nummer 2.11 gelten die Bestimmungen gemäß der Artikel 36, 37, 38, 40, 41, 46 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.12 und 2.13 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.1, 2.2 und 2.8 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7 und 2.10 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

- Für den Fördergegenstand der Nummer 2.9 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für den Fördergegenstand der Nummer 2.5 ist für Antragstellende im Sinn des beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs eine Förderung nur möglich, sofern und soweit die Anlagen und Einrichtungen nicht bereits im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung, kostendeckend gefördert werden.“

13. Nummer 5.7 wird wie folgt neu gefasst:

„5.7
Investitionsmehrausgaben richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, wie zum Beispiel Artikel 36 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 3 oder Artikel 41 Absatz 6.“

14. Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift wird der Satz „Förderfähig sind Anlagen zur Nutzung von Wärme, die aus technischen Prozessen oder baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird.“ eingefügt.

b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Fördervoraussetzung erfolgt“ durch die Wörter „Fördervoraussetzungen erfolgen“ ersetzt.

15. In Nummer 6.3 wird Satz 1 zu Satz 10 und die alten Sätze 2 bis 10 zu den Sätzen 1 bis 9.

16. Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden nach dem Wort „Unternehmen“ die Wörter „gemäß Nummer 3.2 dieser Richtlinie“ eingefügt.

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Anlagen in Gebieten, in denen ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein öffentliches Fernwärme- oder Fernkältenetz besteht, sind nicht förderfähig.“

17. In Nummer 6.11 Satz 1 werden die Wörter „Fördervoraussetzung erfolgt“ durch die Wörter „Fördervoraussetzungen erfolgen“ ersetzt.

18. An Nummer 6.13 wird folgender Satz angefügt:
„Neubauten werden nur innerhalb von Klimaschutzsiedlungen gefördert.“

19. In Nummer 6.14 werden die Sätze 9 und 11 aufgehoben.

20. In Nummer 7.4 Satz 1 wird die Angabe „10. Januar“ durch die Angabe „4. Februar“ und die Angabe „1. Dezember“ durch die Angabe „20. November“ ersetzt.

21. An Nummer 7.9 werden folgende Sätze angefügt:

„Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Hierzu ist das Transparency Award Module (TAM) zu nutzen.“

22. In Nummer 8 Satz 2 wird die Angabe „16. Oktober 2017“ durch die Angabe „23. März 2018“ ersetzt.

23. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

- MBl. NRW. 2018 S. 180