Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 11 vom 15.5.2018 Seite 247 bis 256

 

Erlass zur Änderung des Runderlasses „Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ Runderlass des Ministeriums des Innern - 401-58.08.04 -

20020

Erlass zur Änderung des Runderlasses
Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“
Runderlass des Ministeriums des Innern
- 401-58.08.04 -

Vom 19. April 2018

Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und KommunalesGeschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 22. Dezember 2011 (MBl. NRW. 2012 S. 22) wird wie folgt geändert:

1. Zur Inhaltsübersicht:

a) Die Angaben zu den §§ 6, 8, 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

aa.  „§ 6 Behördenleitung“

bb.  „§ 8 Vertretung Behördenleitung“

cc.  „§ 9 Abteilungsleitung“

dd.  „§ 10 Direktionsleitung“

b) Der Angabe zu § 13 werden die Wörter „Beauftragte oder“ vorangestellt.

c) Der Angabe zu § 15 werden die Wörter „Datenschutzbeauftragte oder“ vorangestellt.

d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Inklusionsbeauftragte oder Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers“.

2. Der Satz unter der Angabe „A. Allgemeines“ wird aufgehoben.

3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Behördenleiter“ durch die Wörter „Die Behördenleitung“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

4. In § 3 Satz 2 wird das Wort „Mitarbeiter“ wird durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 4 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.

bb. In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des Ministeriums für Inneres und Kommunales“ durch die Wörter „des für Inneres zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorgesetzten,“ die Wörter „Kolleginnen und“ eingefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠6

Behördenleitung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 1 werden die Wörter „Der Behördenleiter“ durch die Wörter „Die Behördenleitung“ ersetzt.

bb. In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Behördenleiter“ durch die Wörter „Die Behördenleitung“ und die Wörter „der allgemeine Vertreter“ durch die Wörter „die allgemeine Vertretung“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ihr gehören die Behördenleitung, die Abteilungsleitung Polizei in Landratsbehörden, die Direktionsleitungen und die Leitung des Leitungsstabes an.“

b) In Satz 4 werden die Wörter „des Behördenleiters“ durch die Wörter „der Behördenleitung“ ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8

Vertretung Behördenleitung

(1) Die Behördenleitung hat eine allgemeine Vertretung im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung.

(2) Allgemeine Vertretung der Behördenleitung in Polizeipräsidien ist die Leiterin oder der Leiter der Direktion Zentrale Aufgaben. Eine Übertragung auf eine andere Direktionsleitung ist möglich. Die Behördenleitung der Polizeipräsidien benennt ihre allgemeine Vertretung mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und regelt die weitere Vertretung.

(3) Die allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrats als Leitung der Kreispolizeibehörde ist die nach § 47 Abs. 1 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, bestellte oder gewählte allgemeine Vertretung. Die Abteilungsleitung Polizei ist weitere Vertretung.“

9. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9

Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung Polizei untersteht der Landrätin beziehungsweise dem Landrat als Kreispolizeibehörde unmittelbar, ist Vorgesetzte aller Beschäftigten der Abteilung Polizei und für die ordnungsmäßige Führung der Geschäfte und für den Dienstbetrieb in der Abteilung Polizei verantwortlich. Gegenüber den im Dienst des Kreises stehenden Beschäftigten übt die Abteilungsleitung Polizei das Weisungsrecht im Rahmen der von der Landrätin beziehungsweise vom Landrat getroffenen allgemeinen Anordnungen aus. Bei Angelegenheiten, die sich aus dem Recht der Landrätin beziehungsweise des Landrates als Dienstvorgesetzte beziehungsweise Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Kreises ergeben, insbesondere bei allen Entscheidungen in arbeits- und tarifrechtlichen beziehungsweise dienstrechtlichen Angelegenheiten, besteht diese Weisungsbefugnis nur, wenn sie die Landrätin beziehungsweise der Landrat im Einzelfall ausdrücklich übertragen hat. Die Abteilungsleitung Polizei berichtet der Behördenleitung über die wesentlichen Vorgänge innerhalb der Abteilung.“

10. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10

Direktionsleitung

Die Direktionsleitungen sind der Behördenleitung in Polizeipräsidien beziehungsweise der Abteilungsleitung Polizei unterstellt und sind Vorgesetzte aller Beschäftigten ihrer Direktionen. Sie sind für die ordnungsmäßige Führung der Geschäfte und für den Dienstbetrieb in ihrer Direktion verantwortlich und berichten der Behördenleitung in Polizeipräsidien beziehungsweise der Abteilungsleitung Polizei über die wesentlichen Vorgänge innerhalb ihrer Direktion.“

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 1 werden die Wörter „Dem Polizeipräsident bzw. Abteilungsleiter“ durch die Wörter „Der Behördenleitung in Polizeipräsidien beziehungsweise der Abteilungsleitung“ ersetzt.

bb. In Satz 2 werden die Wörter „Dem Direktionsleiter“ durch die Wörter „Der Direktionsleitung“ und das Wort „Direktionsleitern“ durch das Wort „Direktionsleitungen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Leiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Behördenleiter“ durch die Wörter „Die Behördenleitung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 1 wird das Wort „Leiter“ durch das Wort „Leitungen“ ersetzt.

bb. In Satz 2 werden nach dem Wort „unterrichten“ die Wörter „ihre Vorgesetzte beziehungsweise“ eingefügt.

c) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Der Behördenleiter“ durch die Wörter „Die Behördenleitung“ ersetzt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠13

Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt“.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei jeder Kreispolizeibehörde wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt bestellt und der Direktion Zentrale Aufgaben zugeordnet.“

c) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ und die Wörter „dem Behördenleiter“ durch die Wörter „der Behördenleitung“ ersetzt.

d) In Satz 3 werden nach dem Wort „Mitzeichnung“ die Wörter „der Beauftragten oder“ eingefügt.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „LHO“ durch die Angabe „der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94) geändert worden ist,“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Behördenleiter“ durch die Wörter „Die Behördenleitung“ und die Angabe „ZA“ durch die Wörter „Zentrale Aufgaben“ ersetzt.

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠15

Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter“.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „eine Datenschutzbeauftragte oder“ eingefügt und das Wort „seine“ durch das Wort „eine“ ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter „des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)“ durch die Angabe „Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. 542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist,“ ersetzt.

16. In § 16 Satz 2 wird die Angabe „(LGG)“ durch die Angabe „vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

17. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17

Inklusionsbeauftragte oder Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

Die Behördenleitung bestellt gemäß § 181 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, eine Inklusionsbeauftragte oder einen Inklusionsbeauftragten, der sie in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt.“

18. In § 18 Absatz 2 werden nach dem Wort „oder“ die Wörter „die nächst höhere Vorgesetzte beziehungsweise“ eingefügt.

19. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „den Behördenleiter“ durch die Wörter „die Behördenleitung“ ersetzt.

20 In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „Der Behördenleiter“ durch die Wörter „Die Behördenleitung“ ersetzt.

21. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Dem Behördenleiter“ durch die Wörter „Die Behördenleitung“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem zuständigen Bearbeiter“ durch die Wörter „der zuständigen Sachbearbeitung“ ersetzt.

22. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „dem Behördenleiter“ werden durch die Wörter „der Behördenleitung“,

b) die Wörter „dem allgemeinen Vertreter“ durch die Wörter „der allgemeinen Vertretung“,

c) die Wörter „dem Abteilungsleiter“ durch die Wörter „der Abteilungsleitung“,

d) das Wort „Direktionsleitern“ durch das Wort „Direktionsleitungen“,

e) die Wörter „den Dezernatsleitern ZA“ durch die Wörter „der Dezernatsleitung Zentrale Aufgaben“,

f) die Wörter „PI-, KI- und VI-Leitungen“ durch die Wörter „Polizeiinspektions-, Kriminalinspektions- und Verkehrsinspektionsleitungen“ und

g) die Wörter „Leitern von BP/PSD, StSt und SE“ durch die Wörter „Leitungen der Bereitschaftspolizei, Polizeisonderdienste, Spezialeinheiten und des Ständigen Stabs“

ersetzt.

23. In § 24 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

24. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Beteiligung“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

25. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor personalrechtlichen Maßnahmen ist die Direktionsleitung beziehungsweise die Leitung Leitungsstab zu hören, dessen Organisationseinheit die betroffenen Beschäftigten angehören oder angehören sollen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den zu beteiligenden Direktionsleiter oder Leiter“ durch die Wörter „die zu beteiligende Direktionsleitung oder Leitung“ ersetzt.

26. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „der oder“ und nach dem Wort „Vorgesetzten,“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soll eine Rücksprache bei höheren Vorgesetzten wahrgenommen werden, ist dies der oder dem beziehungsweise den Vorgesetzten vorher anzuzeigen, um ihr oder ihm beziehungsweise ihnen Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Nimmt die oder der Vorgesetzte beziehungsweise nehmen die Vorgesetzten nicht teil, wird sie oder er beziehungsweise werden sie anschließend unterrichtet.“

27. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Regel“ die Wörter „der Einsenderin oder“ eingefügt.

28. In § 30 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter“ durch die Wörter „die Behördenleitung“ ersetzt.

29. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Behördenleiter“ durch die Wörter „Die Behördenleitung“ und in Buchstabe f das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Abteilungsleiter“ durch die Wörter „Die Abteilungsleitung“ und das Wort „Direktionsleiter“ durch das Wort „Direktionsleitungen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Direktionsleiter ZA“ durch die Wörter „Die Direktionsleitung Zentrale Aufgaben“, das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ und die Wörter „dem Behördenleiter“ durch die Wörter „der Behördenleitung“ ersetzt.

30. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Behördenleiter“ durch die Wörter „die Behördenleitung“ und die Wörter „der Vertreter“ durch die Wörter „die Vertretung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des allgemeinen Vertreters, der“ durch die Wörter „der allgemeinen Vertretung, die oder der“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Buchstabe f werden nach dem Wort „Person“ die Wörter „der Empfängerin oder“ eingefügt.

31. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der oder dem Vorgesetzen ist nach ihrer beziehungsweise dessen Maßgabe zu berichten.“

32. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe a und b werden wie folgt gefasst:

„a) für die allgemeine Vertretung und die Abteilungsleitung Polizei die Behördenleitung,

b) für die Direktionsleitungen und die Leitungen des Leitungsstabes die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident beziehungsweise die Abteilungsleitung Polizei,“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ und die Wörter „der Behördenleiter“ durch die Wörter „die Behördenleitung“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„Aus dringenden persönlichen Gründen können die Abteilungsleitung Polizei und die Direktionsleitungen bis zu einem Tag Arbeits- beziehungsweise Dienstbefreiung gewähren“.

33. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 werden jeweils nach dem Wort „Organisationseinheit“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 3 und Satz 4, in Absatz 2 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

bb. In Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „Zeuginnen beziehungsweise“ eingefügt.

34. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ und die Wörter „des Behördenleiters“ durch die Wörter „der Behördenleitung“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Behördenleiter“ durch die Wörter „der Behördenleitung“ ersetzt.

35. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „eigenständigen“ die Wörter „dem Polizeipräsidenten bzw. Abteilungsleiter“ durch die Wörter „der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten beziehungsweise der Abteilungsleitung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Behördenleitung bestimmt eine Pressesprecherin oder mehrere Pressesprecherinnen beziehungsweise einen oder mehreren Pressesprecher.“

bb. In Satz 2 wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Behördenleiters oder eines dazu Beauftragten oder eines Pressesprechers.“ durch die Wörter „der Behördenleitung oder einer beziehungsweise eines dazu Beauftragten oder einer Pressesprecherin beziehungsweise eines Pressesprechers.“ ersetzt.

36. Inkrafttreten:

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 248