Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 11 vom 15.5.2018 Seite 247 bis 256

 

Änderung der Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV B 2-G.0413 -

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Änderung der Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin
in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche
Versorgung durch das Ausscheiden
von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann
(Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- IV B 2-G.0413 -

Vom 26. April 2018

Der Runderlass „Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann“ des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 16. November 2016 (MBl. NRW. S. 768) wird wie folgt geändert:

1. Nummern 2.2, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5 werden wie folgt geändert:

Es werden jeweils nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „sowie Medizinische Versorgungszentren“ eingefügt.

2. In Nummer 4.1 wird der letzte Satz gestrichen.

3. Nummer 5.4.1 wird wie folgt geändert

a) Die Angabe „50 000“ wird durch die Angabe „60 000“ ersetzt

b) Es werden nach dem Wort „Anstellung“ die Wörter „oder der Gründung beziehungsweise Übernahme einer Zweigpraxis oder einer dortigen Anstellung“ eingefügt.

4. Nummer 5.4.2 wird wie folgt geändert

a) Die Angabe „25 000“ wird durch die Angabe „30 000“ ersetzt

b) Es werden nach dem Wort „Anstellung“ die Wörter „oder der Gründung beziehungsweise Übernahme einer Zweigpraxis oder einer dortigen Anstellung“ eingefügt.

5. Nummer 5.4.3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Nummern 5.4.1 und 5.4.2 gilt: Wenn eine Anstellung in einer Zweigpraxis erfolgen soll, können Anträge nach 2.1 und 2.2 nicht gleichzeitig gestellt werden.“

6. Nummer 5.4.4 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe „und 5.4.3“ gestrichen.

7. Nummer 6.2 wird die folgt gefasst:

„6.2

Die Fortdauer der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung bei Zuwendungen nach 2.1 und 2.2 wird jährlich anhand einer durch die Bezirksregierungen erstellten Übersicht der Zuwendungsempfänger durch die Kassenärztliche Vereinigung überprüft und der jeweils zuständigen Bezirksregierung gemeldet.“

8. Nummer 7.2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort „Mietvertrages“ durch das Wort „Vertrages“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird das Wort „Praxisübernahmevertrages“ durch das Wort „Übernahmevertrages“ ersetzt.

9. Nummer 7.6.1 wird die folgt gefasst:

„7.6.1

Anträge für Gemeinden bis zu einer Einwohnerzahl von 25 000 werden bevorzugt behandelt vor Anträgen von Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 25 000 und 40 000.“

10. Nummer 7.6.2 wird wie folgt gefasst:

„Anträge für Gebiete nach 4.1.1 werden bevorzugt behandelt vor Anträgen für Gebiete nach 4.1.2.“

11. Nach Nummer 7.6.2 werden folgende Nummern 7.6.3 und 7.6.4 angefügt:

7.6.3

Zuwendungen zur Niederlassung werden vor Zuwendungen für die Anstellung bevorzugt behandelt. Zuwendungen für die Anstellung werden vor sonstigen Zuwendungen nach 2.3 bis 2.5 bevorzugt behandelt.

7.6.4

Innerhalb der sonstigen Förderungen gilt folgende Reihenfolge:

1. Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung nach 2.3

2. Zuwendungen zur Förderung einer Lehrpraxis nach 2.4

3. Zuwendungen zur Förderung des Erwerbs von Zusatzqualifikationen nach 2.5.“

12. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „2019“ wird durch die Angabe „2022“ ersetzt.

13. Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 250