Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 13 vom 29.5.2018 Seite 299 bis 340

 

Förderrichtlinie über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz Runderlass des Ministeriums des Innern - 34–52.03.02 -

2151

Förderrichtlinie über die
Mitwirkung privater Hilfsorganisationen
im Katastrophenschutz

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 34–52.03.02 -

Vom 14. Mai 2018

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) Zuwendungen an private Hilfsorganisationen für ihre Mitwirkung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, Großeinsatzlagen und Katastrophen. Der Zuwendungszweck ist, mittels Ausbildung und Übungen leistungsfähige Einsatzeinheiten und Wasserrettungszüge bei den Kreisen, kreisfreien Städten und Bezirksregierungen zur Mitwirkung vorzuhalten.

1.2

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über welche die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.

2

Gegenstand der Förderung

2.1

Das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans die Ausgaben für die im Interesse des Landes liegenden Übungen, Ausbildungsmaßnahmen und Verwaltung der mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen (§ 51 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz).

2.2

Förderfähig sind nur nicht-investive Ausgaben. Diese werden pauschaliert nach Maßgabe von Nummer 5.5 ermittelt.

Förderfähige Ausgaben im Sinne dieser Richtlinie sind:

a) Materialverbrauchsausgaben im Rahmen der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung von Übungen,

b) Ausgaben für Reisekosten und Fahrtkosten nach Maßgabe der Vorgaben des Landesreisekostengesetzes bei Übungen,

c) Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstbesprechungen zur Vor- und Nachbereitung von Übungen,

d) Kraftstoffausgaben,

e) Ausgaben für die Durchführung von Lehrgängen und Seminaren,

f) Ausgaben für die Anmietung von Seminar- und Lehrgangsräumen,

g) Ausgaben für Dozentinnen und Dozenten,

h) Teilnahme- und Prüfungsgebühren für Lehrgangs-  und Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer,

i) Ausgaben für Reisekosten und Fahrtkosten nach Maßgabe der Vorgaben des Landesreisekostengesetzes,

j) Materialverbrauchsausgaben im Rahmen der Durchführung von Seminaren und Lehrgängen,

k) Personalausgaben,

l) Warmmieten für Räumlichkeiten, die dem Zuwendungszweck dienen, soweit diese nicht bereits durch Dritte unterhalten werden,

m) Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstbesprechungen von Katastrophenschutzbeauftragten oder Sachbearbeitern mit entsprechenden Funktionen und

n) Ausgaben für technische Kommunikation, Büromaterial und Porto.

3

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen, die nach § 18 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen helfen, nachdem sie ihre entsprechende Bereitschaft zur Mitwirkung gegenüber dem Land erklärt haben.

Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, die Zuwendungen ganz oder teilweise an ihre Mitgliedsverbände weiterzuleiten. Die Regelung in Nummer 12 VV zu § 44 LHO ist zu beachten.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung einer Zuwendung an die Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen setzt eine Entscheidung über die Eignung der jeweiligen Einsatzeinheiten durch die kreisfreien Städte und Kreise im Einzelfall (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz) und über die Eignung der Wasserrettungszüge durch die Bezirksregierungen voraus.

Berücksichtigungsfähig ist die Einsatzeinheit oder der Wasserrettungszug, die oder der bis zum 31. Dezember des Jahres der Antragstellung durch einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt nach § 18 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz oder die Bezirksregierung im Hinblick auf ihre oder seine Eignung zur Mitwirkung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen zu helfen, anerkannt wurde und deren oder dessen Leistungsfähigkeit (voll oder bedingt) festgestellt wurde.

4.1

Einsatzeinheiten:

Eine Einsatzeinheit ist als voll leistungsfähig einzustufen, wenn sie mindestens über eine zweifache Besetzung verfügt (Personalstärke insgesamt: mindestens 66 Kräfte je Einsatzeinheit) und die sonstigen Anforderungen des Landeskonzepts der überörtlichen Hilfen „Sanitätsdienst und Betreuungsdienst“ erfüllt.

Eine Einsatzeinheit ist als bedingt leistungsfähig einzustufen, wenn sie in zweifacher Besetzung zwar eine Personalstärke von 66 Kräften nicht bereitstellen kann, jedoch mindestens über 53 Kräfte verfügt und die in Anlage 3 aufgeführten Mindestfunktionen in entsprechender Besetzung vorhält. Ebenso ist eine Einheit als nur bedingt leistungsfähig einzustufen, wenn sie die Anforderungen des Landeskonzepts der überörtlichen Hilfen „Sanitätsdienst und Betreuungsdienst“ über die Ausbildung und Qualifikation oder die Abmarschbereitschaft im Jahr der Antragstellung nur bedingt erfüllt.

Eine Einsatzeinheit ist nicht leistungsfähig, wenn sie die in Anlage 3 aufgeführten Mindestfunktionen nicht bereitstellen kann oder in zweifacher Besetzung über weniger als 53 Kräfte insgesamt verfügt.

Ebenso ist eine Einheit nicht leistungsfähig, wenn sie nicht über die erforderliche organisationseigene materielle Ausstattung verfügt oder nicht die erforderlichen Übungen oder vergleichbare Einsätze durchgeführt hat.

Sie ist ferner nicht leistungsfähig, wenn sie die sonstigen Anforderungen des Landeskonzepts der überörtlichen Hilfen „Sanitätsdienst und Betreuungsdienst“ über die Ausbildung und Qualifikation oder die Abmarschbereitschaft sowohl im Jahr der Antragstellung als auch im vorausgehenden Kalenderjahr nicht hinreichend erfüllt hat.

4.2

Wasserrettungszüge:

Ein Wasserrettungszug ist als voll leistungsfähig einzustufen, wenn er mindestens über eine zweifache Besetzung verfügt (Personalstärke insgesamt: mindestens 88 Kräfte je Wasserrettungszug) und die sonstigen Anforderungen des Konzepts Wasserrettungszug Nordrhein-Westfalen erfüllt.

Ein Wasserrettungszug ist als bedingt leistungsfähig einzustufen, wenn er in zweifacher Besetzung zwar eine Personalstärke von 88 Kräften nicht bereitstellen kann, jedoch mindestens über 69 Kräfte verfügt und die in Anlage 4 aufgeführten Mindestfunktionen in entsprechender Besetzung vorhält.

Ebenso ist ein Wasserrettungszug nur bedingt leistungsfähig, wenn er die Anforderungen des Konzepts Wasserrettungszug Nordrhein-Westfalen über die Ausbildung und Qualifikation oder die Abmarschbereitschaft im Jahr der Antragstellung nur bedingt erfüllt.

Ein Wasserrettungszug ist nicht leistungsfähig, wenn er die in Anlage 4 aufgeführten Mindestfunktionen nicht bereitstellen kann oder in zweifacher Besetzung über weniger als 69 Kräfte insgesamt verfügt.

Ebenso ist ein Wasserrettungszug nicht leistungsfähig, wenn er nicht über die erforderliche organisationseigene materielle Ausstattung verfügt oder nicht die erforderlichen Übungen oder vergleichbare Einsätze durchgeführt hat.

Er ist ferner nicht leistungsfähig, wenn er die sonstigen Anforderungen des Konzepts Wasserrettungszug Nordrhein-Westfalen über die Ausbildung und Qualifikation oder die Abmarschbereitschaft sowohl im Jahr der Antragstellung als auch im vorausgehenden Kalenderjahr nicht hinreichend erfüllt hat.

5

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart:

Institutionelle Förderung

5.2

Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung

5.3

Form der Zuwendung:

Nicht rückzahlbarer Zuschuss

5.4

Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben:

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erfolgt pauschal anhand der Zahl der Einsatzeinheiten und Wasserrettungszüge.

5.5

Höhe der Zuwendung:

Der Festbetrag wird je Einsatzeinheit und Wasserrettungszug gewährt.

Die Gesamtsumme der Zuwendung ermittelt sich aus der Summe der auf die einzelnen Einsatzeinheiten und Wasserrettungszüge einer Hilfsorganisation entfallenden Beträge.

5.5.1

Festbetrag:

Der Festbetrag beträgt je voll leistungsfähiger Einsatzeinheit 16 307 Euro und je voll leistungsfähigem Wasserrettungszug 14 040 Euro.

5.5.2

Förderung von Einsatzeinheiten, die von verschiedenen Hilfsorganisationen gebildet werden:

Die Zuwendung kann auch gewährt werden, wenn eine leistungsfähige Einsatzeinheit aus Teileinheiten verschiedener anerkannter Hilfsorganisationen gebildet wird. Die Zuwendung ist in diesem Fall vom Zuwendungsempfänger nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides an die weiteren beteiligten Hilfsorganisationen anteilig weiterzuleiten.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Anerkannt wird ein Verhältnis der Ausgabeansätze für Übungen und Ausbildung zu Verwaltungsausgaben im Verhältnis von mindestens 60 Prozent zu höchstens 40 Prozent, bezogen auf die bewilligte Fördersumme des jeweiligen Landesverbandes.

Sofern dieses Verhältnis der Ausgaben für Übungen und Ausbildung zu Verwaltungsausgaben nicht beachtet wurde, wird die Zuwendung an den Landesverband um den Prozentsatz vermindert, der 60 Prozent unterschreitet.

6.2

Dokumentation der Übungen und Einsätze:

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, durch Übungen oder vergleichbare Einsätze den Leistungsstand und Einsatzwert seiner Einsatzeinheit oder des Wasserrettungszugs nachzuweisen. Bei den Übungen kann es sich um solche der Hilfsorganisationen und um Übungen der Katastrophenschutzbehörde handeln, der die Einheit zugeordnet ist.

7

Nachweis der Verwendung

7.1

Verwendungsnachweis:

Der einfache Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu erstellen. Hierbei hat der Zuwendungsempfänger ergänzend zu erklären, in welchem Verhältnis die Ausgaben für Übungen und Ausbildung zu Verwaltungsausgaben stehen.

           

7.2

Sachbericht:

Der Sachbericht ist vergleichbar dem beigefügten Muster „Sachbericht“ (Anlage 1) zu erstellen und zusammen mit dem Personalbogen (für Einsatzeinheiten vergleichbar dem Muster der Anlage 3 oder für Wasserrettungszüge vergleichbar dem Muster der Anlage 4) vorzulegen. Mit dem Sachbericht ist zugleich die Ist-Stärke, die Qualifikation sowie der Ausbildungsstand der Einsatzeinheit oder des Wasserrettungszugs nach den durch Erlass des Innenministeriums festgesetzten Anforderungen nachzuweisen. Die Anzahl der durchgeführten Übungen oder vergleichbarer Einsätze ist zu benennen.

Ferner ist dem Sachbericht eine Stellungnahme (vergleichbar dem Muster der Anlage 2) des für die Einsatzeinheit oder den Wasserrettungszug zuständigen Kreises, der kreisfreien Stadt oder der Bezirksregierung, insbesondere zur Dokumentation des Einsatzwertes und der Leistungsfähigkeit, beizufügen.

8

Verfahren

8.1

Anträge auf Zuwendungen sind für das Haushaltsjahr der Förderung von den Landesverbänden der Hilfsorganisationen nach dem vorgesehenen Muster der zuständigen Bezirksregierung bis zum 31. Oktober des Vorjahres vorzulegen.

8.2

Haushalts- und Wirtschaftsplan:

Der Antragsteller hat einen Haushalts- und Wirtschaftsplan vorzulegen, der sich wie folgt gliedert:

Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben:

a) pauschalierte Ausgabeansätze für Übungen,

b) pauschalierte Ausgabeansätze für Ausbildung,

c) pauschalierte Ausgabeansätze für Verwaltungsausgaben und

d) Summe der pauschalierten Ausgabeansätze.

8.3

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung des Regierungsbezirks, in dem der Landesverband der jeweiligen Hilfsorganisation seinen Sitz hat.

8.4

Wird die Leistungsfähigkeit einer Einsatzeinheit oder eines Wasserrettungszugs im Sachbericht des Hauptverwaltungsbeamten oder der Bezirksregierung aufgrund ihrer Personalstärke als nur bedingt leistungsfähig bewertet, ist von der Zuwendung ein Prozent pro Kopf der im Vergleich zur vollen Leistungsfähigkeit fehlenden Helferzahl zurückzufordern.

Wird eine Einsatzeinheit oder ein Wasserrettungszug aufgrund nur bedingter Erfüllung der Anforderungen über die Ausbildung und Qualifikation oder die Abmarschbereitschaft als nur bedingt leistungsfähig bewertet, ist von der Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen bis zu 15 Prozent zurückzufordern.

Bei fehlender Leistungsfähigkeit ist die Zuwendung ganz zurückzufordern.

9

Übergangsregelung

Für Anträge, die bis zum Ende des Jahres 2017 auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministeriums „Förderrichtlinie Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz“ vom 21. Dezember 2007 (MBl. NRW. 2008 S. 12), der zuletzt durch Runderlass vom 13. April 2016 (MBl. NRW. S. 290) geändert worden ist, gestellt wurden, finden die Regelungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderrichtlinie weiterhin Anwendung.

10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2022 außer Kraft.

MBl. NRW. 2018 S. 302