Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 19 vom 8.8.2018 Seite 417 bis 434

 

Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

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Richtlinie
zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 17. Juli 2018

1
Rechtsgrundlage

Nach Nummer 2.4.2 zu § 44, Teil I oder Nummer 2.3.2 zu § 44 Teil II des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass vom 24. September 2007 (MBl. NRW. S. 688) geändert worden ist, kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe dieser Förderrichtlinien berücksichtigt werden.

2
Gegenstand der Förderung

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen werden.

3
Zuwendungsvoraussetzung

Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung

Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen können bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines aus Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie geförderten Vorhabens wie folgt Berücksichtigung finden:

a) Pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro.

b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.

c) Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

d) Der Beleg der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, die zu unterschreiben sind. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller gegenzuzeichnen.

5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 427