Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 20 vom 13.8.2018 Seite 435 bis 464

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Scheck“ Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - StabH 1100 - 0010 -

224

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Scheck“


Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
- StabH 1100 - 0010 -

Vom 25. Juli 2018

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert das Engagement von Vereinen, Organisationen und Initiativen, mit dem sie die lokale und regionale Gemeinschaft und damit Heimat stärken.

1.2
Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen im Förderprogramm Heimat-Scheck. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können Maßnahmen, die sich mit dem Thema Heimat und Heimatgeschichte im Zusammenhang mit lokalen und regionalen Inhalten befassen.

Förderungswürdig sind Publikationen, Veranstaltungen, Ausstellungen, Anschaffung und Instandsetzung von Ausstellungsmobiliar, Technik zur Präsentation von Heimatgeschichte, die Entwicklung und Umsetzung neuer Darstellungsformen, Wegweiser und Informationstafeln. Die vorangegangene Aufzählung soll beispielhaft sein. Für eine Förderung kommen auch andere Maßnahmen in Betracht, sofern sie geeignet sind, Menschen für lokale und regionale Besonderheiten zu begeistern, ohne dabei andere auszugrenzen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts im außergemeindlichen Bereich. Je Zuwendungsempfänger kann nur eine Maßnahme jährlich berücksichtigt werden.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Vorhaben

- mit 2 000 Euro oder mehr förderfähigen Ausgaben,

- die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden,

- bis zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres abgeschlossen werden können und

- für die keine andere öffentliche Förderung gewährt wird, eine Doppelförderung ist auszuschließen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben als Projektförderung gemäß zu § 23 LHO, Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 2 000 Euro je Maßnahme bewilligt.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundener Zuschuss gewährt.

5.4
Bemessungsgrundlage, Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die durch Maßnahmen verursacht werden, die keine Aufwendungen für regelmäßige Tätigkeit des Vereins oder der Organisation darstellen.

Insbesondere laufende Betriebs- und Personalkosten sind nicht zuwendungsfähig.

6
Verfahren

Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung weitgehend elektronisch durchgeführt werden.

6.1
Antragstellung

Anträge sind mit beigefügtem Muster (Anlage A) an die jeweilige zuständige Bezirksregierung zu richten. Es sind eine kurze Beschreibung der Maßnahme und eine Aufstellung der kalkulierten förderfähigen Ausgaben beizufügen.

Anträge können auch online an die zuständige Bezirksregierung gerichtet werden.

6.2
Bewilligungsverfahren, Bewilligungsbescheid

Die Bezirksregierung bewilligt die Förderung auf Basis des Bescheidmusters (Anlage B).

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Auf Grund der geringen Förderhöhe, des kurzen Förderzeitraums und des im Vergleich zu einer Projektförderung gemäß den VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (zu § 44 LHO, Teil I der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung) geringeren Verwaltungsaufwands wird abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich) die Auszahlung automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids vorgenommen.

Bedingt hierdurch gelten folgende Abweichungen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung:

6.3.1
Abweichend von Nummer 8.3.1 kann ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger den ausgezahlten Betrag nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet.

6.3.2
Abweichend von Nummer 8.5, Satz 1, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 49a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (
GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden, wenn ausgezahlte Beträge nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden sind und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.

Auf die Abweichungen gemäß Nummer 6.3.1 und 6.3.2 ist im Zuwendungsbescheid gemäß Anlage B hinzuweisen.

6.4
Verwendungsnachweis

Die Zuwendungsempfänger legen der Bezirksregierung einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nummer 10.2 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (Anlage C) vor. Abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung hat dies bis zum 28. Februar des der Förderung folgenden Jahres zu geschehen.

Die vorzulegenden Nachweise können gemäß § 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen elektronisch eingereicht werden.

Die Bezirksregierung prüft die Mittelverwendung.

7
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 453