Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 23 vom 17.9.2018 Seite 503 bis 508

 

Anwendung einer Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation und deren Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und des Ministeriums des Innern

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Anwendung einer Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation und deren Unternehmen
bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und des Ministeriums des Innern

Vom 28. August 2018

1
Ziel

Mit dem Runderlass sollen Einflüsse der Scientology-Organisation bei der Ausführung von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte über Beratungs- und Schulungsleistungen, die von öffentlichen Auftraggebern in Nordrhein - Westfalen vergeben werden, abgewehrt werden.

2
Umsetzung im Vergabeverfahren

Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele beachten die öffentlichen Auftraggeber des Landes gemäß § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S.1750, 3245), das durch Artikel 10 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, bei der Beschaffung von Beratungs- und Schulungsleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die folgenden Bestimmungen:

2.1
Anwendungsbereich

Dieser Erlass ist anzuwenden bei der Vergabe von Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen, bei denen sich nach Einschätzung der Vergabestelle die von der Scientology-Organisation und deren Unternehmen angewandte „Technologie von L. Ron Hubbard“, über die Näheres unter: https://www.im.nrw/themen/verfassungsschutz/scientology-organisation-so zu finden ist, im Rahmen der Leistungserbringung entfalten kann. Dies gilt mangels inneren Zusammenhangs nicht zum Beispiel für anwendungsbezogene Schulungen oder Bedienungsanleitungen.

2.2
Schutzklausel

Von den Bewerbern oder Bietern ist folgende Erklärung zu verlangen:

„Das Beratungs- und Schulungsunternehmen

- verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen bei der Erfüllung ihres Auftrags  nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

- nimmt zur Kenntnis, dass bei einem Verstoß die Auftraggeberin oder der Auftraggeber berechtigt ist, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.“

2.3
Folgen eines fehlenden Nachweises, Kündigung

Angebote, bei denen die unterzeichnete Erklärung fehlt oder bei denen die geforderte Erklärung vorsätzlich unzutreffend abgegeben wurde, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 2 der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT vom 7. Februar 2017 B1) und § 57 Absatz 1 Nummer 2 der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624). Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss erweist, dass wissentlich oder grob fahrlässig eine falsche Erklärung abgegeben oder gegen eine mit der Erklärung eingegangene Verpflichtung verstoßen wurde, ist vorzusehen, dass der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann.

3
Vergabeportal Nordrhein-Westfalen

Im Internet-Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen finden sich unter www.vergabe.nrw.de weiterführende Hinweise zur Scientology-Organisation, zu ihrer Betätigung und ihrem Gefahrenpotential.

4
Geltung bei der Gewährung von Zuwendungen

Öffentliche Zuwendungsgeber können bei der Gewährung von Zuwendungen die Beachtung dieses Runderlasses den Empfängern öffentlicher Zuwendungen in Form von besonderen Nebenbestimmungen auferlegen.

5
Gemeinde und Gemeindeverbände

Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Kommunalen Vergabegrundsätze des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 497) in der jeweils geltenden Fassung.

6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 18. Oktober 2011 (MBl. NRW. S. 402) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 504