Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 28 vom 13.11.2018 Seite 573 bis 624

 

Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II 4 - 62.71.40 -

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Richtlinien zur Förderung
des ökologischen Landbaus

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
 - II 4 - 62.71.40 -

Vom 23. Oktober 2018

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 5. November 2015 (MBl. NRW. S. 801) wird wie folgt geändert:

13.  In Nummer 1.1 wird der fünfte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),“

2. In Nummer 3 werden die Wörter „aktive Landwirtinnen oder Landwirte“ durch die Wörter „Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber“ und die Angabe „9“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

3. Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:

„5.4
auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland und auf eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung zur Vorbereitung einer Neueinsaat (Pflegeumbruch) zu verzichten; soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall
a) eine Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes genehmigen,
b) einen Pflegeumbruch genehmigen, wenn die Grasnarbe aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände zerstört wurde und erneuert werden muss.

Umwandlungen von Dauergrünland in Ackerland und Pflegeumbrüche bis zu einem Umfang von 0,25 Hektar sind hiervon abweichend ohne Genehmigung nach diesen Richtlinien zulässig, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen,“

4. Nummer 5.6 wird wie folgt gefasst:

„5.6
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung in der Größe der bewirtschafteten Flächen und jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten während der Dauer der Verpflichtungen sowie alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen,“

5. Nummer 8.4.2.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Werden Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Betrieb festgestellt, wird der Zuwendungsbetrag bei geringfügigen Unregelmäßigkeiten um 5 Prozent, bei leichten um 20 Prozent und bei mittleren um 50 Prozent gekürzt.“

6. In Nummer 8.4.2.4 wird die Angabe „0,3“ durch die Angabe „0,30“ ersetzt.

7. Nummer 8.4.2.5 wird wie folgt gefasst:

„8.4.2.5
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Nummer 5.4, kein Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln oder auf einen Pflegeumbruch zu verzichten, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem eine unzulässigeUmwandlung oder ein unzulässiger Pflegeumbruch festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 Prozent um 20 Prozent und bei einer Fläche zwischen 10 und 20 Prozent um 50 Prozent gekürzt. Bei einer betroffenen Fläche von mehr als 20 Prozent der Dauergrünlandfläche wird für das beantragte Dauergrünland keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt. Die Zuwendungen für die Dauergrünlandfläche, die unzulässig in Ackerland umgewandelt wurde oder auf der ein unzulässiger Pflegeumbruch erfolgte, sind zurückzuzahlen.“

8. Nummer 8.4.2.7 wird wie folgt gefasst:

„8.4.2.7
Soweit bei einem Verstoß gegen eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Bereich der Düngung, des Pflanzenschutzes oder der Tierhaltung gleichzeitig ein Verstoß gegen eine mit dieser Verpflichtung unmittelbar verknüpften Anforderung gemäß Nummer 5.5 vorliegt, ist der Kürzungssatz um 10 Prozent zu erhöhen. Bei sonstigen Verpflichtungsverstößen ist der vorgenannte höhere Kürzungssatz auf Fälle anzuwenden, bei denen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 höhere Anforderungen setzen, als die Anforderungen gemäß Nummer 5.5.“

9. In Nummer 9.1 werden die Wörter „den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise“ durch die Wörter „die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in dem Kreis“ ersetzt.

10. Nummer 9.5 wird aufgehoben.

11. Die Nummern 9.6 bis 9.10 werden die Nummern 9.5 bis 9.9.

12. Die Anlage 1 wird durch den Anhang ersetzt.

13. In Anlage 2 werden nach dem Wort „Ziegen“ die Wörter „von mehr als 1 Jahr“ eingefügt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 612