Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 29 vom 30.11.2018 Seite 625 bis 658

 

Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

2170

Richtlinie für die Anerkennung
 von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung
von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

Runderlass des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Vom 29. Oktober 2018

Teil 1
Anerkennung von Betreuungsvereinen

1
Gegenstand

Die Landschaftsverbände (Landesbetreuungsämter) können gemäß § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 2 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag rechtsfähige Vereine als Betreuungsvereine zur Wahrnehmung von Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten anerkennen.

2
Voraussetzungen

2.1
Allgemein

Die Tätigkeit eines Betreuungsvereins im Sinne des § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfordert verantwortliches Handeln in fürsorglicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.

Sie ist gerichtet auf die Verwirklichung des Prinzips der persönlichen Betreuung. Hauptmerkmal dieser Betreuung ist der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch zwischen den Betreuten und den betreuenden Personen. Dem Grundsatz der Selbstbestimmung und der Einhaltung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420)) kommt hierbei ein wesentliches Gewicht zu.

Dem Betreuungsverein kommt im Rahmen des vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Modells der organisierten Einzelbetreuung die wichtige Aufgabe zu, das Engagement hauptamtlich Beschäftigter und ehrenamtlich betreuender Personen sowie Bevollmächtigter wirkungsvoll zusammenzuführen.

Eine umfassende Beratung der Betreuten und der ehrenamtlich betreuenden Personen kann nur in enger Zusammenarbeit mit den anderen sozialen Diensten und Institutionen sowie den Kommunen erfolgen. Der Verein soll daher auch in Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 4 des Landesbetreuungsgesetzes mitwirken und die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit den weiteren vor Ort in Betreuungsangelegenheiten Tätigen suchen.

Zu den Tätigkeiten der Betreuungsvereine gehören die Aufgaben nach § 1908f Absatz 1 Nummer 1 bis 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Querschnittsaufgaben).

2.2
Eigenschaften des Betreuungsvereins

Als Betreuungsvereine können nur rechtsfähige Vereine anerkannt werden, die die Voraussetzungen des § 2 des Landesbetreuungsgesetzes und des § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllen, gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, verfolgen und ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

Der Verein muss nach seinen Zielen und seiner Satzung gewährleisten, dass die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Insbesondere müssen eine ordnungsgemäße Kassen-, Wirtschafts- und Vermögensverwaltung sowie eine unabhängige Prüfung der Rechnungswerke vor der Entlastung sichergestellt sein.

Der Verein muss über eine angemessene fürsorgliche, wirtschaftliche und personelle Leistungsfähigkeit verfügen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass der Verein seine Aufgaben frei von rechtlichen Bindungen und ohne Interessenskollisionen erfüllen kann. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bedingt unter anderem, dass der Verein dauerhaft seine Aufgaben, insbesondere die Gewinnung und Begleitung ehrenamtlich betreuender Personen, wahrnehmen kann.

Die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 des Landesbetreuungsgesetzes können auch durch Teilzeitbeschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zumindest je 19 Stunden erfüllt werden. Der Verein hat sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Betreuungsarbeit des Vereins in Fällen der Abwesenheit, Verhinderung oder des Ausscheidens von Fachkräften gewährleistet ist. Das Ausscheiden von Beschäftigten des Vereins ist den Landesbetreuungsämtern innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen.

Bei der Übertragung von Betreuungen auf Fachkräfte oder sonstige Personen muss gewährleistet sein, dass eine angemessene Betreuung zum Wohle der Betreuten geleistet werden kann. Die zulässige Belastung der Fachkräfte oder sonstigen Personen richtet sich nach deren persönlichen Fähigkeiten und den Anforderungen der übertragenen Betreuung(en).

Die Fachkräfte des Vereins sollen mit einem angemessenen Anteil ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit Querschnittsaufgaben betraut werden.

Der Verein hat darüber hinaus einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen hauptamtlich Beschäftigten und ehrenamtlich betreuenden Personen zu gewährleisten.

3
Anerkennungsverfahren

3.1
Antrag

Der Antrag auf Anerkennung als Betreuungsverein ist schriftlich beim zuständigen Landesbetreuungsamt zu stellen. Die Zuständigkeit der Landesbetreuungsämter richtet sich nach dem Sitz des Betreuungsvereins gemäß Vereinsregister.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Vereinssatzung,

2. Stellungnahme des Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege, soweit der antragstellende Verein einem solchen angeschlossen ist,

3. Versicherungsnachweis,

4. Gemeinnützigkeitsbescheinigung,

5. Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Beschäftigten,

6. Verpflichtungserklärung im Sinne des § 2 Nummer 3 des Landesbetreuungsgesetzes,

7. Konzept zu den Querschnittsaufgaben,

8. schriftliche Darstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,

9. schriftliche Darlegung, wie die Aufsichtspflicht durch den Verein wahrgenommen wird,

10. Auszug aus dem Vereinsregister sowie Vorlage von Vollmachten und Vertretungsregelungen und

11. Nachweis über die Wochenarbeitszeit der hauptamtlichen Beschäftigten.

Das Landesbetreuungsamt entscheidet über den Antrag. Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

Über die Anerkennung ist dem Verein eine Urkunde auszustellen.

Das Landesbetreuungsamt unterrichtet die kommunalen Betreuungsbehörden und die Betreuungsgerichte seines Bereichs über die erfolgten Anerkennungen.

3.2
Tätigkeitsbericht

Anerkannte Betreuungsvereine legen dem zuständigen Landesbetreuungsamt kalenderjährlich zum 31. März einen Tätigkeitsbericht über das Vorjahr vor. Für jede Dependance im Sinne der Nummer 5.3.3 haben anerkannte Betreuungsvereine einen eigenständigen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der Tätigkeitsbericht soll es den Landesbetreuungsämtern ermöglichen, ausgesprochene Anerkennungen auf den Fortbestand der Voraussetzungen überprüfen zu können. Daneben soll der Tätigkeitsbericht auch weitere Planungsdaten liefern und die Überprüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Fördermitteln und deren Verwendung ermöglichen.

Der Tätigkeitsbericht hat sich zumindest auf folgende Angaben zu erstrecken:

1. Zahl, Name und Qualifikation der hauptamtlichen Fachkräfte,

2. Zahl der ehrenamtlich betreuenden Personen, die der Verein begleitet,

3. Zahl der im Vorjahr neugewonnenen ehrenamtlich betreuenden Personen,

4. Art und Inhalt von Maßnahmen für Querschnittsaufgaben,

5. Zahl der Vereinsbetreuungen,

6. Zahl der Betreuungen durch Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer und

7. Zahl der ehrenamtlichen Betreuungen.

Die Landesbetreuungsämter können mit Zustimmung des für die Förderung der ehrenamtlichen Betreuungsarbeit zuständigen Ministeriums weitere Anforderungen an die Tätigkeitsberichte vorsehen.

4

Zeitlicher Anwendungsbereich

Diese Richtlinie ist auch in noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren uneingeschränkt anzuwenden. Bei bereits anerkannten Betreuungsvereinen ist, gegebenenfalls durch nachträgliche Auflagen, sicherzustellen, dass diese Richtlinie eingehalten wird.

Teil 2
Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360) geändert worden ist, für die von den Betreuungsvereinen gemäß § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Landesbetreuungsgesetzes in Verbindung mit Teil 1 dieser Richtlinie wahrzunehmenden Aufgaben.

1.2
Zuwendungen werden nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Anspruch besteht nicht.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung in Nordrhein- Westfalen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nur anerkannte Betreuungsvereine sein, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben, als gemeinnützig anerkannt und einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind, der wiederum der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen angehört. Betreuungsvereine, die aus einer kommunalen Betreuungsbehörde hervorgegangen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der antragstellende Verein muss nach § 2 des Landesbetreuungsgesetzes in Verbindung mit Teil 1 dieser Richtlinie als Betreuungsverein anerkannt sein.

4.2
Der antragstellende Verein ist verpflichtet, eine Betreuerkartei zu führen und diese regelmäßig zu aktualisieren. Hierzu ist eine Kontaktaufnahme mit den Betreuerinnen und Betreuern mindestens einmal im Kalenderjahr vorzunehmen. Findet innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren kein Kontakt zwischen dem Betreuungsverein und der bestellten Betreuerin beziehungsweise dem bestellten Betreuer statt, ist dieser aus der Betreuerkartei zu entfernen. Darüber hinaus sollen Datenabgleiche mit den örtlichen Betreuungsstellen oder den für Betreuungsangelegenheiten zuständigen Gerichten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, durchgeführt werden.

4.3
Der antragstellende Verein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachliche und effiziente Erfüllung der Querschnittsaufgaben erforderlich ist. Die Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben erfolgt ausschließlich durch Personal, das die Anforderungen nach § 2 des Landesbetreuungsgesetzes erfüllt. Die Wahrnehmung der Aufgaben muss gegenüber der Bewilligungsbehörde nachgewiesen werden. Als Nachweise dienen insbesondere die Dokumentationen der Tätigkeiten zu den Querschnittsaufgaben aus dem Tätigkeitsbericht.

4.4
Alle antragsstellenden Vereine haben im Falle einer Gewährung von Zuwendungen im Sinne von Nummer 5 dafür Sorge zu tragen, dass die im Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist und im Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, verankerten Ziele zur Stärkung und Förderung inklusiver Lebensverhältnisse bei ihren Tätigkeiten Beachtung finden.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung

Als Projektförderung gewährt das Land im Wege der Festbetragsfinanzierung einen Zuschuss zu den Personalausgaben des Betreuungsvereins. Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Landeshaushaltsordnung ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zulässig.

5.2
Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personalausgaben ausschließlich für das Personal, welches für Querschnittsaufgaben eingesetzt wird. Der Nachweis der Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben erfolgt über die Angaben im Tätigkeitsbericht.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben mindert sich um den Betrag, der von einem Dritten für das in Satz 1 beschriebene Personal zur Verfügung gestellt wird, wenn und soweit sich die Zuwendung Dritter auf Personalausgaben bezieht, die im Rahmen der Querschnittsaufgaben anfallen.

5.3
Höhe der Förderung

5.3.1
Basisförderung

Im Wege einer Basisförderung kann eine Zuwendung in Höhe von jährlich bis zu 16 000 Euro gewährt werden, wenn der Betreuungsverein Querschnittsaufgaben durchführt.

5.3.2
Bonusförderung

Im Wege der Bonusförderung kann dem Betreuungsverein eine Zuwendung von jährlich 60 Euro für jede bestellte ehrenamtlich betreuende Person gewährt werden, die am 1. Januar des Förderjahres an einem Betreuungsverein angebunden ist, mindestens eine Betreuung führt und in der Betreuerkartei geführt wird. Die Anbindung und Begleitung der ehrenamtlich betreuenden Person sind vom Betreuungsverein nachzuweisen. Führt eine ehrenamtlich betreuende Person mehr als eine Betreuung, erhöht sich die Zuwendung auf 80 Euro.

Für ehrenamtlich betreuende Personen, die am 1. Januar des Förderjahres erstmalig in der Betreuerkartei aufgeführt werden, kann der Betreuungsverein eine Förderung von einmalig 300 Euro erhalten. Wenn eine ehrenamtlich betreuende Person darüber hinaus für einen weiteren Betreuungsfall neu gewonnen wird, kann der Betreuungsverein für jede weitere neue Betreuung, maximal jedoch für bis zu sechs Betreuungen, eine Zuwendung von jeweils 150 Euro erhalten.

Die Förderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 werden nicht kumulativ gewährt.

5.3.3
Dependancen

Soweit ein Betreuungsverein Dependancen betreibt, die jede für sich am 1. Januar des Förderjahres (Stichtag) über einen Bestand von mindestens zehn bestellten ehrenamtlich betreuenden Personen verfügt, kann er für die in der Dependance geleisteten Querschnittsaufgaben eine Förderung in Höhe von bis zu 40 Prozent der Basisförderung aus Nummer 5.3.1 beantragen.

Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass die Dependance vor dem 5. Juli 2016 bestanden hat und gegenüber dem zuständigen Landesbetreuungsamt entsprechend angezeigt worden ist.

Diese Stichtagsregelung gilt nicht für Dependancen, die sich aus einem Zusammenschluss von Betreuungsvereinen ergeben, die jeweils vor dem 5. Juli 2016 bestanden haben.

Die örtliche Verlegung einer Dependance steht der Förderung nicht entgegen.

Für jede Dependance ist ein eigener Tätigkeitsbericht vorzulegen (Teil 1, Nummer 3.2).

5.4
Die Summe der Zuwendungen nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 darf die Summe der zuwendungsfähigen Personalausgaben des Vereins nach Nummer 5.2 nicht übersteigen.

6
Verfahren zur Förderung der ehrenamtlichen Betreuungsarbeit

6.1
Bewilligungsbehörde sind die Landesbetreuungsämter der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.

6.2
Die Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde für den Betreuungsverein einschließlich der dazugehörigen Dependancen richtet sich nach dem Sitz des Betreuungsvereins gemäß dem Vereinsregister.

6.3
Zuwendungsanträge sind nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen.

6.3.1
Der Zuwendungsantrag nach Nummern 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 muss der zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des Förderjahres vorliegen (Datum des Eingangsstempels). Eine Ausnahmeregelung kann von den Landesbetreuungsämtern im Benehmen mit dem für die Förderung der ehrenamtlichen Betreuungsarbeit zuständigen Ministerium zugelassen werden.

6.4
Die Bewilligung erfolgt nach dem in der Anlage 2 beigefügten Muster.

6.5
Verwendungsnachweise sind nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen.

6.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.7
Die Ziffern 1.2, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5, 6.1, 6.4, 6.5, 6.6, 6.9, 7.4 und 8.3.1 der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) finden keine Anwendung.

6.8
Muster und Anlagen dieser Richtlinie werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes (MBl. NRW.) und in der Sammlung des Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de möglich. Die Muster und Anlagen sind auch bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe (Landesbetreuungsämter) erhältlich.

Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 5. April 2018 (MBl. NRW. S. 234) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 647