Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 30 vom 12.12.2018 Seite 659 bis 702

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien) Runderlass der Staatskanzlei im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen III 2 - 8712 Nr. 192/2018

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Investitionsmaßnahmen
an herausragenden Sportstätten
(Sportstättenbauförderrichtlinien)

Runderlass der Staatskanzlei im Geschäftsbereich
des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
III 2 - 8712 Nr. 192/2018

Vom 15. November 2018

1

Zuwendungszweck

Das Land gewährt aus Mitteln der Sportstättenbauförderung nach Maßgabe dieser Richtlinien und von § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV zu § 44 LHO genannt) Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten in Nordrhein-Westfalen. Ziel der Förderung ist es, eine bedarfsdeckende Sportstätteninfrastruktur für das Hochleistungstraining und/oder für Wettkämpfe beziehungsweise Spitzensportveranstaltungen auf nationalem und internationalem Niveau und deren Vorbereitungen sowie für die Qualifizierung im Sinne der Nummer 1.3 zu erreichen.

Ein Anspruch der antragstellenden Person oder Einrichtung auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zu den herausragenden Sportstätten gehören im Einzelnen:

1.1

Sportstätteninfrastruktur für den Hochleistungssport

Dabei handelt es sich um Sportstätten der unterschiedlichen Typen und um begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur.

1.1.1

Sportstätten für den Hochleistungssport sind die Sportstätten in den Landesleistungszentren und die Haupttrainingsstätten der Landesleistungsstützpunkte im besonderen Landesinteresse - gegebenenfalls zugleich Sportanlagen mit anerkanntem Status im Stützpunktsystem des Bundes -, die NRW-Sportschulen sowie Schulsportanlagen beziehungsweise -anlagenteile an weiteren Schulen im Verbundsystem „Schule und Leistungssport“, soweit sie für deren besonderen Sportaktivitäten (unter anderem Sportunterricht über die allgemeinen Unterrichtsvorgaben hinaus) benötigt und genutzt werden.

1.1.2

Als begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur gelten bei den in Nummer 1.1 genannten Zentren und Stützpunkten unter anderem Unterkünfte, Verpflegungseinrichtungen, Schulungs- und Aufenthaltsräume (zum Beispiel in „Häusern des Sports“) sowie bei Schulen im Verbundsystem „Schule und Leistungssport“ die ihnen zugeordneten Internate.

1.2

Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse

Dabei handelt es sich um Sportanlagen der unterschiedlichen Typen mit Zuschauerbauwerken, die wegen der regionalen oder nationalen beziehungsweise internationalen Bedeutung ihrer Veranstaltungen mit besonderem Zuschauerinteresse von der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde als Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse anerkannt sind.

1.3

Sportschulen

Dabei handelt es sich um die Sportstätten und sonstige sportschulspezifische Infrastruktur in Sportschulen, die in Trägerschaft des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. oder von Sportfachverbänden stehen oder Mitgliedsorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung angehören. Auch müssen sie zur Qualifizierung Ehrenamtlicher für die Vereins- und Verbandsarbeit beziehungsweise zur Qualifizierung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern oder Trainerinnen und Trainer sowie zum Training der Leistungskader der Sportverbände und der Wettkampfvorbereitung bestimmt sein und sonstige sportliche Angebote machen können, wie zum Beispiel Lehrerfortbildung, Sportfreizeiten, Gesundheitssport und so weiter.

2

Gegenstand der Förderung

2.1

Förderfähige Baumaßnahmen an Sportstätten im Sinne der Nummer 1 sind

2.1.1

Neubaumaßnahmen

Als solche gelten

a) die erstmalige Errichtung von Sportstätten und/oder -teilen sowie baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) und

b) die bauliche Erweiterung bestehender Sportstätten zur Schaffung zusätzlicher sportlich nutzbarer Flächen und Räume.

2.1.2

Umbau von bisher nicht sportlich genutzten Flächen und Räumen, sofern sie für sportliche Nutzungszwecke baulich umgestaltet beziehungsweise hergerichtet werden.

2.1.3

Erwerb und gegebenenfalls bauliche Herrichtung von Sportstätten und sonstigen baulichen Anlagen zur sportlichen Nutzung.

2.1.4

Modernisierungsmaßnahmen

2.1.4.1

Als Modernisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien gelten bauliche Maßnahmen an Sportstätten nach Nummer 1 zur Verbesserung, notwendigen Änderung oder Erweiterung der sportlichen Nutzung, durch die

a) der Gebrauchswert oder die Multifunktionalität der Sportstätte dauerhaft erhöht beziehungsweise erreicht wird,

b) neben den baurechtlichen Vorgaben die fachlichen Anforderungen von DIN-EN-Normen beziehungsweise anderen technischen Regelwerken erfüllt werden oder

c) zwingenden Vorgaben nationaler oder internationaler Verbände zur Aufrechterhaltung und/oder Verbesserung des Hochleistungstrainings sowie der Möglichkeiten für Wettkämpfe entsprochen wird.

2.1.4.2

Im Einzelnen fallen darunter unter anderem

a) notwendige bauliche Sicherheitsmaßnahmen zur Erfüllung staatlicher Sicherheitsvorschriften oder sonstiger zwingender allgemein anerkannter Sicherheitsvorgaben (wie zum Beispiel die BauO NRW 2018 sowie technische Regelwerke unter Berücksichtigung von Umwelt-, Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen)

b) Instandsetzungen, die durch Modernisierungsmaßnahmen verursacht werden,

c) die Neubauten von Sportstätten nach Nummer 1 an anderen Standorten als Ersatzneubauten für bestehende modernisierungsbedürftige Sportstätten (Verlagerung) und

d) der Wiederaufbau von Sportstätten nach Nummer 1 an gleichen Standorten (zum Beispiel nach Schadensfällen) unter der Voraussetzung, dass Modernisierungsmaßnahmen in diesen Sportstätten im ursprünglichen Zustand nach Nummer 2.1.4.1 förderfähig gewesen wären.

2.1.5

Instandsetzungsmaßnahmen an Hochleistungssportstätten nach Nummer 1.1 in Landesleistungsstützpunkten im besonderen Landesinteresse, die zugleich Sportanlagen mit anerkanntem Status im Stützpunktsystem des Bundes sind unter der Voraussetzung der Nummer 4.3.6.

2.1.6

Bauunterhaltungsmaßnahmen an den in Nummer 1.1 genannten Zentren und Stützpunkten, die zugleich Sportstätten mit anerkanntem Status im Stützpunktsystem des Bundes sind, sofern sie im jeweils geltenden Einzelplan der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde ausgewiesen sind, weil das Land in der Vergangenheit unter Voraussetzung der Nummer 4.3.6 eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist.

2.2

Nicht förderfähige Maßnahmen sind Baumaßnahmen,

2.2.1

die ausschließlich der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten der Betreiber von Sportstätten dienen oder die ausschließlich durch neue oder angehobene staatliche Umweltstandards verursacht werden, insbesondere Maßnahmen zum Lärm- und Bodenschutz,

2.2.2

in Reitsportanlagen, deren mögliche Förderung im Bereich des dafür zuständigen Ministeriums (zurzeit das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz) liegt,

2.2.3

in Luftsportanlagen, sofern diese der Infrastruktur und der Sicherheit des Luftverkehrs dienen und deren mögliche Förderung im Bereich des dafür zuständigen Ministeriums (zurzeit das Ministerium für Verkehr) liegt.

3

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinien sind

a) Gemeinden und Gemeindeverbände,

b) gemeinnützige Sportorganisationen und

c) sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie natürliche Personen.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Grundlegende Voraussetzungen:

a) Nachweis der Notwendigkeit der Baumaßnahme,

b) ausreichende und langfristige Auslastung für den zu fördernden Zweck nach Nummer 1 und

c) befürwortende und begründende Stellungnahme des zuständigen Sportfachverbandes beziehungsweise des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. mit Ausnahme der schulischen Einrichtungen nach Nummer 1.1.

4.2

Typspezifische Voraussetzungen

4.2.1

bei Hochleistungssportstätten nach Nummer 1.1:

Anerkennung des Status als Landesleistungszentrum durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. beziehungsweise als Landesleistungsstützpunkt im besonderen Landesinteresse durch die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde.

4.2.2

bei Zuschauersportanlagen nach Nummer 1.2:

a) befürwortendes und begründendes Votum des zuständigen Sportfachverbandes zu Standort und Dimensionierung der Sportanlage sowie des Zuschauerbauwerks und

b) Nachweis der Antragstellenden zur Zahl der regelmäßig stattfindenden beziehungsweise geplanten Sportveranstaltungen im Rahmen des sportartspezifischen nationalen Wettkampfsystems beziehungsweise zur Anzahl geplanter beziehungsweise stattgefundener internationaler Wettkämpfe oder sonstiger erwarteter Sportgroßveranstaltungen mit gegebenenfalls erfahrungsgestützter Schätzung von potentiellen Zuschauerzahlen.

4.3

Weitere Voraussetzungen

4.3.1

Einhaltung der sportfachlich erforderlichen baulichen Anforderungen

Für alle Sportstättentypen gelten grundsätzlich neben den baurechtlichen Vorgaben die fachlichen Anforderungen, die nach DIN-EN-Normen oder anderen technischen Regelwerken insbesondere der Sportfachverbände zwingend vorgeschrieben sind, beziehungsweise die Anforderungen, die aufgrund der vorgesehenen sportlichen Nutzung erforderlich sind.

4.3.2

Einhaltung immissions-, naturschutzrechtlicher und sonstiger Rechtsvorschriften

Sie ist bei der vorgesehenen und erforderlichen Auslastung von Sportstätten und sonstigen Einrichtungen nach Nummer 1 durch den Betreiber zu gewährleisten und gegebenenfalls gutachtlich nachzuweisen.

4.3.3

Einhaltung von Mindestnutzungsfristen bei Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen nach Nummer 2.1.4 an Sportstätten nach Nummer 1 sind grundsätzlich nach Ablauf einer Nutzungszeit von 15 Jahren (erneut) zuwendungsfähig. Abweichend hiervon können kürzere Mindestnutzungsfristen als ausreichend anerkannt werden, sofern Baumaßnahmen am gegebenen Standort wegen unabweisbarer Notwendigkeit zur Änderung oder Erweiterung der bisherigen sportlichen Nutzung von Sportstätten nach Nummer 1.1 oder wegen zwingender Vorgaben nationaler oder internationaler Sportverbände zu räumlichen beziehungsweise technischen Bedingungen für Hochleistungstraining und/oder Wet-kämpfe erforderlich werden. Dies gilt auch im Fall geänderter staatlicher Sicherheitsvorschriften (zum Beispiel zum Brandschutz) beziehungsweise allgemein anerkannter technischer Regelwerke zur Sicherheit des Hochleistungstrainings und/oder der Wettkämpfe.

Soweit die Mindestnutzungsfrist nach Satz 1 aus anderen Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, kann die oberste Landesbehörde eine kürzere Frist festsetzen.

4.3.4

Keine überwiegend kommerzielle Nutzung der zu fördernden Maßnahme

Die Förderung von Baumaßnahmen an Sportstätten nach Nummer 1 ist nur möglich, wenn sie nicht mit mehr als der Hälfte ihrer zweckentsprechenden Nutzung zu wirtschaftlichen Zwecken erfolgen soll. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betreiber der Sportstätte tatsächlich keine Gewinne erzielt. Hiervon unberührt sind Einnahmen von Dritten, die nicht der Gewinnerzielung, sondern zur Deckung der Betriebskosten dienen (zum Beispiel Nutzungsentgelte).

Abweichend von Satz 1 kann eine Förderung erfolgen, wenn die Baumaßnahme von außerordentlichem Landesinteresse und anders nicht zu realisieren ist.

4.3.5

Bereitstellung komplementärer kommunaler Mittel

Sofern die zu fördernde Maßnahme an Sportstätten nach Nummer 1 auch der Deckung des Schulsport- und/oder des allgemeinen Sportstättenbedarfs in der Kommune dienen soll, ist - unabhängig von dem von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband als Antragsteller zu erbringenden Eigenanteil (siehe Nummer 5.4.3) - für eine anteilige Förderung aus Sportstättenbaumitteln eine angemessene Beteiligung der Kommune an den zuwendungsfähigen Ausgaben erforderlich.

4.3.6

Bereitstellung von komplementären Bundesmitteln

In Fällen der Nummer 2.1.5 und 2.1.6 ist für eine anteilige Förderung aus Sportstättenbaumitteln eine angemessene Beteiligung des Bundes an den zuwendungsfähigen Ausgaben erforderlich.

4.3.7   

Beteiligung Dritter

Sofern der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten liegt, ist eine angemessene Beteiligung an den zuwendungsfähigen Ausgaben Voraussetzung für eine anteilige Förderung aus Sportstättenbaumitteln.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung gewährt.

5.2

Finanzierungsart

Die Zuwendung wird zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar in der Regel als Anteilfinanzierung nach einem bestimmten Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag. In Ausnahmefällen kommt auch eine Fehlbedarfsfinanzierung in Betracht, ebenfalls unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

5.3

Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird in der Form eines zweckgebundenen Zuschusses beziehungsweise einer zweckgebundenen Zuweisung gewährt.

5.4

Berechnung der Bemessungsgrundlage

Auf Grundlage der voraussichtlichen angemessenen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (gegebenenfalls unter Abzug voraussichtlicher Ist-Einnahmen) für Baumaßnahmen werden die angemessenen Ausgaben für die beabsichtigte Baumaßnahme ermittelt. Soweit diese nach Art und Umfang dem Zweck nach Nummer 1 dient, werden die darauf bezogenen angemessenen Ausgaben als zuwendungsfähige Ausgaben bewertet und als Bemessungsgrundlage festgesetzt.

Bei Mischnutzungen (zum Beispiel Hochleistungssport und Nutzung für allgemeinen Sport) von Sportstätten gemäß Nummer 1.1.1 wird die Bemessungsgrundlage aufgrund der statusrechtlichen Anerkennung auf pauschal 60 Prozent als Anteil der zweckentsprechenden Nutzung an der Gesamtnutzung festgesetzt.

Sofern die hochleistungssportliche Nutzung der Sportstätte nach Nummer 1.1.1 mehr als 60 Prozent beträgt, ist dies von der antragstellenden Person in geeigneter Weise im Einzelfall nachzuweisen. In diesem Fall wird die Bemessungsgrundlage entsprechend dem Anteil der zweckentsprechenden Nutzung an der Gesamtnutzung mit dem sich daraus ergebenden Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag festgesetzt.

Bei Mischnutzungen von Sportstätten nach Nummer 1.1.2, 1.2 und 1.3 wird die Bemessungsgrundlage entsprechend dem Anteil der zweckentsprechenden Nutzung nach Nummer 1 an der Gesamtnutzung mit dem sich daraus ergebenden Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag festgesetzt.

5.4.1

Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1.1

Allgemeine Regelungen

a) Zuwendungsfähig sind die tatsächlich zu erwartenden angemessenen Ausgaben. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Ausgaben, die aus Gründen

aa) der Nachhaltigkeit,

bb) der barrierefreien Teilhabe von Menschen mit besonderen Bedürfnissen einschließlich gegebenenfalls notwendiger zusätzlicher Ausstattungsmerkmale zum Beispiel für Menschen mit bestimmten körperlichen Einschränkungen und/oder

cc) zur Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit

im Sportstättenbau notwendig sind.

b) Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben entsprechend der Kostengruppen 300 bis 499 und 700 bis 749 der DIN 276, Ausgabe August 2009, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden DIN 276 genannt) grundsätzlich zuwendungsfähig. Soweit sportfachlich beziehungsweise für Baumaßnahmen im Sinne von Nummer 1 erforderlich, werden auch die Ausgaben entsprechend der Kostengruppen 521 bis 523, 525 bis 559, 590, 611, 612 und 619 der DIN 276 als zuwendungsfähig bewertet.

c) Bei übrigen Baumaßnahmen werden die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend Buchstabe b in analoger Anwendung der DIN 276 festgesetzt.

d) Bürgerschaftliches Engagement kann entsprechend Nummer 2.4.2 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich in der jeweils geltenden Fassung (Teil I der VV zu § 44 LHO, im Folgenden VV genannt) beziehungsweise Nummer 2.3.2 der VV für Zuwendungen an Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung (Teil II der VV zu § 44 LHO, im Folgenden VVG genannt) in der Form freiwilliger und unentgeltlicher Arbeit als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Dafür gelten folgende Vorgaben:

Pro geleistete Arbeitsstunde können bis zu 15 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen. Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Arbeitsleistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch einfache vom Leistungserbringer unterschriebene Stundennachweise zu belegen. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Zuwendungsempfängers im Antrag und im Verwendungsnachweis gegenzuzeichnen.

e) Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählt nicht die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, abziehbare Vorsteuer.

5.4.1.2

Besondere Regelungen für zuwendungsfähige Ausgaben beim Erwerb von Sportstätten nach Nummer 1

Beim Erwerb von Sportstätten ist der Zeitwert der Sportanlage, der durch ein entsprechendes Wertgutachten zu ermitteln ist, angemessen zu berücksichtigen. Bei Festsetzung der Bemessungsgrundlage sind Ausgaben für den Kauf und für die Herrichtung für sportliche Nutzungen zuwendungsfähig, sofern insgesamt die Ausgaben für eine entsprechende Neubaumaßnahme nicht überschritten werden. Die Kostengruppen 100 und 200 der DIN 276 sind nicht zuwendungsfähig. Die Landesförderung darf die Zuwendung, die im Fall einer entsprechenden Neubaumaßnahme möglich wäre, nicht überschreiten.

5.4.2

Zu berücksichtigende Einnahmen

5.4.2.1

Zweckgebundene Spenden - auch Sachspenden - sind entsprechend Nummer 2.4.3 der VV beziehungsweise 2.3.3 der VVG grundsätzlich als Einnahmen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Zuwendung können sie außer Betracht bleiben, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder Europarecht nicht entgegensteht.

Für Zuwendungen an Gemeinden ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungs-konzept und für Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten, können abweichend von Absatz 1 Spenden und eingeworbene Sponsorenmittel für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und insoweit den verbleibenden Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers ersetzen.

5.4.2.2

Im Fall des Ersatzneubaus und Wiederaufbaus sind der Verkehrswert der bestehenden Sportstätte (abzüglich des Bodenwertes) beziehungsweise Verkaufserlöse, Entschädigungs- oder Versicherungsleistungen Dritter als Einnahmen zu berücksichtigen.

5.4.3

Fördersätze

5.4.3.1

Der Fördersatz beträgt bei kommunalen Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3 Buchstabe a 70 Prozent der Bemessungsgrundlage (Regelfördersatz). Bei Gemeinden, die nach § 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden GO NRW genannt) verpflichtet sind, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen oder die einen Haushaltsstatus haben, der eine ausgeglichene Haushaltsführung nicht zulässt und wegen ihrer Finanzlage gegebenenfalls Konsolidierungshilfen erhalten, wird ein Zuschlag von 10 Prozentpunkten vorgenommen.

Für Zuwendungen an Gemeinden ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und für Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten, kann abweichend von Nummer 2.4 der VVG als Ausnahme von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils der Förderhöchstsatz maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.4.3.2

Bei sonstigen Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3 Buchstabe b und c beträgt der Regelfördersatz 70 Prozent der Bemessungsgrundlage.

5.4.3.3

In Abhängigkeit von einer möglichen Beteiligung des Bundes, anderer Zuwendungsgeber beziehungsweise Dritter oder vom Grad des Landesinteresses können abweichende Fördersätze beziehungsweise eine maximale Fördersumme festgesetzt werden.

5.4.3.4

Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Bei Anteilfinanzierung beträgt der Förderhöchstsatz 80 Prozent. Die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde kann dabei in besonders gelagerten Einzelfällen gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Überschreitungen bis zu 90 Prozent zulassen.

5.4.4

Höhe der Zuwendung

5.4.4.1

Die Summe von Zuwendungen öffentlicher Stellen und Leistungen Dritter (zweckgebundene Spenden, Versicherungsleistungen, Verkaufserlöse und ähnliche) darf grundsätzlich die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.4.4.2

Zuwendungen werden gemäß Nummer 1 der VV beziehungsweise der VVG nur gewährt, wenn sie

a) im Fall nicht kommunaler Zuwendungsempfänger mehr als 2 000 Euro,

b) im Fall kommunaler Zuwendungsempfänger mehr als 12 500 Euro

betragen (Bagatellgrenzen).

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Dauer der Zweckbindung

Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die geförderte Sportstätte beziehungsweise die geförderten Sportstättenteile für die Dauer von 15 Jahren zweckentsprechend nach Nummer 1 genutzt werden. Abweichend hiervon können von der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde kürzere Zweckbindungsfristen festgesetzt werden, soweit diese wegen der Weiterentwicklung technischer Standards für Hochleistungstraining und/oder Wettkämpfe erforderlich werden. Die Mindestzweckbindungsdauer dafür beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Soweit die zweckentsprechende Nutzung von Sportstätten nach Nummer 1 während der Zweckbindungsfrist aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht mehr möglich ist, kann die zuständige oberste Landesbehörde nachträglich eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen.

6.2

Dingliche Sicherung

Bei einer Zuwendung von mehr als 500 000 Euro ist bei Bewilligungen an nicht kommunale Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 5.3.1 der VV der Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen zu sichern. Hiervon ist abzusehen, wenn im Bankenverfahren ein Kreditinstitut das volle Obligo übernimmt.

6.3

Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

6.3.1

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich bei der Anteilfinanzierung die Zuwendung anteilig entsprechend dem festgesetzten Fördersatz, bei der Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.

6.3.2

Abweichend hiervon ermäßigt sich die Zuwendung bei nachträglichen Ausgabeermäßigungen in Fällen, in denen eine Begrenzung des Höchstbetrages unterhalb des nach Nummer 5.4.3 festgesetzten Fördersatzes erfolgt ist, erst bei Überschreitung dieses Fördersatzes bei der Anteilfinanzierung und um den jeweils vollen in Betracht kommenden Betrag bei der Fehlbedarfsfinanzierung.

7

Verfahren

7.1

Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind entsprechend dem vorgeschriebenen Antragsmuster der Anlage 1* in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Antragsvordrucke sind bei den Bezirksregierungen oder im Internet kostenlos erhältlich.

Antragsteller richten ihre Anträge unmittelbar an die örtlich zuständige Bezirksregierung. Dem Antrag sind die nach diesen Richtlinien und den Nummern 3.1 und 3.2 der VV beziehungsweise der VVG erforderlichen Unterlagen beizufügen.

7.2

Bewilligungsverfahren

Die Förderentscheidungen werden von der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde getroffen. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Die Förderung von Projekten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die einen Haushaltsstatus haben, der eine ausgeglichene Haushaltsführung nicht zulässt und wegen ihrer Finanzlage gegebenenfalls Konsolidierungshilfen erhalten, bedarf der Zustimmung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde. Dazu gehört auch die Förderung von Projekten von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nach § 76 Absatz 1 der GO NRW verpflichtet sind, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, die der Zustimmung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Dem Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 2* zu Grunde zu legen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV, im Folgenden ANBest-P genannt) mit Ausnahme der Nummern 1.3 und 7.4 mit den ergänzenden Baufachlichen Nebenbestimmungen (Anlage 3 zu Nummer 5.1 der VV, im Folgenden NBest-Bau genannt) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an Gemeinden (Anlage 1 zu Nummer 5.1 der VVG, im Folgenden ANBest-G genannt) mit Ausnahme der Nummern 1.6 und 8.3 sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheids entsprechend beizufügen.

7.3

Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt entsprechend Nummer 7 der VV beziehungsweise der VVG.

7.4

Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb der in Nummer 6.1 der ANBest-P beziehungsweise in Nummer 7.1 der ANBest-G genannten Frist zu erbringen. Dem Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis ist das Muster der Anlage 3* zu Grunde zu legen. Nach Nummer 7.3 der ANBest-P beziehungsweise Nummer 8.2 der ANBest-G ist der Landesrechnungshof berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.

8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

*Internetadresse: http://www.land.nrw.de/sport/sportstaettensport-und-umwelt/sportstaetten.html

- MBl. NRW. 2018 S. 666