Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 739 bis 804

 

Sonder-Investitionsprogramm 2018 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

II.

Sonder-Investitionsprogramm 2018
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 29. November 2018

Nach § 19 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) wird für die Einzelförderung von Investitionen nach § 21a KHGG NRW für das Jahr 2018 folgendes Sonder-Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:

1.

Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1.1

Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale; § 18 Absatz 1 Nummer 1 des

Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702 ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist; im Folgenden KHGG NRW genannt,

- Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

217 000 000 Euro

1.2

Pauschale Förderung kurzfristiger Anlagegüter
gemäß §§ 17 und 18 Absatz 1 Nummer 2 KHGG NRW

‑ Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

329 000 000 Euro

1.3

Einzelförderung von Investitionen

gemäß § 21a KHGG NRW

‑ Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

33 333 400 Euro

579 333 400 Euro

1.4

Mögliche Förderung der Investitionskosten durch besondere Beträge gemäß § 23 KHGG NRW

‑ Ausgabemittel laut Haushaltsansatz ‑

1 700 000 Euro

Ausgabemittel insgesamt

581 033 400 Euro

2.

Für die Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KHGG NRW werden festgesetzt

‑ Anlage A  ‑

2.1.1

Fallwert gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347), die durch Verordnung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 323) geändert worden ist, im Folgenden PauschKHFVO genannt.

42,817 Euro

2.1.2

Fallwert gemäß § 2 Absatz 3 PauschKHFVO

64,760 Euro

2.2.1

Tageswert gemäß § 3 Absatz 2 PauschKHFVO

2,344 Euro

2.2.2

Tageswert gemäß § 3 Absatz 3 PauschKHFVO

3,607 Euro

                         

3. Für die unter Nummer 1.3 genannte Einzelförderung von Investitionen wird ausgewiesen

- Anlage B -

3.1

Der Förderschwerpunkt für das Jahr 2018 lautet:

Qualitätsverbesserung der Versorgung von Menschen mit Seltenen Erkrankungen sowie der Versorgung von schwerkranken Kindern und Jugendlichen

3.2

Für eine Einzelförderung im Rahmen dieses Schwerpunktes muss zwingend eines der beiden folgenden Förderkriterien erfüllt sein:

3.2.1 Förderkriterium 1

Das Fördervorhaben dient der Stärkung der Versorgung von Menschen mit Seltenen Erkrankungen oder

3.2.2 Förderkriterium 2

Das Fördervorhaben dient der Stärkung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Palliativmedizin oder Onkologie.

3.3

Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem KHGG NRW entsteht nach § 19 Abs. 2 KHGG NRW erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel.

- MBl. NRW 2018 S. 792