Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 739 bis 804

 

Änderung der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

21210

Änderung
der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Vom 28. November 2018

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 28. November 2018 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) die folgende Änderung der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2018 genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007 (MBl. NRW. S. 617), zuletzt geändert am 27. November 2013 (MBl. NRW. 2014 S. 273) wird wie folgt geändert:

1. Die Präambel wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:

„Sie üben ihren Beruf in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere in öffentlichen Apotheken, in Krankenhäusern, in der pharmazeutischen Industrie und in pharmazeutischen Unternehmen, im pharmazeutischen Großhandel, in Prüfinstitutionen, bei der Bundeswehr, bei Behörden, Institutionen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbänden, Krankenkassen, an Universitäten, wissenschaftlichen Einrichtungen, Lehranstalten, Berufs- sowie Berufsfachschulen, bei pharmazeutischen Hilfsorganisationen und bei Fachmedien.“

c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3  und 4 neu eingefügt:

„Die Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

- die Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln;

- die Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie;

- Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln;

- Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe;

- Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken;

- Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern;

- Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung;

- Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden;

- personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation;

- Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen;

- Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden;

- Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.“

d) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

e) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

„Sie handeln eigenverantwortlich und fachlich unabhängig.“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Apothekerin und der Apotheker haben die Würde ihrer Patientinnen und Patienten und Kundinnen und Kunden zu achten, unabhängig insbesondere von Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder politischer Überzeugung. Sie haben die besonderen Belange der Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Apothekerin und der Apotheker dürfen die Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten gemäß § 1a Absatz 3 Apothekenbetriebsordnung durch nicht pharmazeutisches Personal weder anordnen noch dulden. Ferner ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen die unbefugte Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten durch nicht pharmazeutisches Personal auszuschließen und die Einhaltung der getroffenen organisatorischen Maßnahmen zu überwachen.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs haben die verantwortliche Apothekerin und der verantwortliche Apotheker für eine ausreichende Besetzung der Apotheke mit qualifiziertem Personal Sorge zu tragen.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „sowie Vorkommnissen bei Medizinprodukten“ gestrichen.

b) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:

„(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Vorkommnisse bei Medizinprodukten. Diese sind von der Apothekerin und dem Apotheker unverzüglich an die jeweils zuständige Stelle nach dem Medizinproduktegesetz sowie der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zu melden.“

d) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Die Vorgaben des § 21 Apothekenbetriebsordnung, des Medizinproduktegesetzes sowie der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung sind ferner zu beachten.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Belieferung von Verschreibungen/ Herstellung von Rezepturarzneimitteln“

b) Satz 1 wird Absatz 1.

c) Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Anfertigung“ wird durch das Wort „Herstellung“ und das Wort „Rezepturen“ durch die Wörter „verordneten und nicht verordneten Rezepturarzneimitteln“ ersetzt.

d) Die Sätze 2 und 3 werden Absatz 2.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:

„(2) Werden Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit der Apothekerin und des Apothekers mitwirken (§ 203 Absatz 3 Satz 2 Strafgesetzbuch), offenbart, darf dies nur in dem Umfang erfolgen, wie es für die Inanspruchnahme der Tätigkeit dieser Personen erforderlich ist. Die Apothekerin und der Apotheker haben diese Personen über die Pflicht zur Verschwiegenheit und die Strafbarkeit von Verstößen zu belehren und schriftlich entsprechend zu verpflichten.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Betroffenen, sofern sie nicht nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind oder von gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden.“

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt:

Münster, den 29. November 2018

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Gabriele Regina O v e r w i e n i n g

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Genehmigt:

Düsseldorf, den 7. Dezember 2018

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G.0925

Im Auftrag

H a m m

- MBl. NRW. 2018 S. 741