Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 1 vom 18.1.2019 Seite 1 bis 42

 

Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums des Innern

2051

Polizeigewahrsamsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums des Innern

Vom 27. Dezember 2018

Die Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2009 (MBl. NRW. S. 254), die zuletzt durch Runderlass vom 23. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Inhaltsübersicht

a) Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt neu gefasst: „Alkoholkonsum“.

b) Bei § 14 werden nach dem Wort „Druckschriften“ die Wörter „, Hörfunk und Fernsehen“ eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „kurzzeitigen,“ gestrichen und nach dem Wort „Nebenräume“ das Wort „, Schleusen“ eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei der Aufnahme ist von dem einliefernden oder dem übernehmenden Beamten eine Einlieferungsanzeige zu fertigen.“.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: „Eine Kopie des Vordrucks Freiheitsentziehung verbleibt im Gewahrsam.“.

b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Ist die verwahrte Person minderjährig oder ist für sie zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt.“.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In das Gewahrsam darf nur aufgenommen werden, wer gewahrsamsfähig ist.“.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 bis 7 eingefügt: „Nur im Ausnahmefall, der mit Begründung unter Darstellung der besonderen Sachlage im ärztlichen Untersuchungsprotokoll zu dokumentieren ist, darf die Untersuchung in der Gewahrsamszelle erfolgen. Ist eine medikamentöse Versorgung des Verwahrten erforderlich, so ist diese ausschließlich unter Einbeziehung eines Arztes durch die Polizei sicherzustellen. Dieses gilt auch für mitgeführte Medikamente. Medizinische Daten des Verwahrten sollen den Beamten nur soweit erforderlich zugänglich gemacht werden.“.

bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 8.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die ärztliche Untersuchung mit ihrem Ergebnis (Gewahrsamsfähigkeit) ist mit dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit und der ärztlichen Bescheinigung zu dokumentieren.“.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im Zuge der Ingewahrsamnahme einer Person sind Sicherstellungen auf der Grundlage aller drei Nummern des § 43 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, zu prüfen.“.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Schirme“ das Wort „, Telekommunikationsmittel“ eingefügt.

cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 6 eingefügt: „Für sogenannte Piercings gilt Folgendes:

Piercings sind grundsätzlich nicht gefährlich. Gleichwohl ist der Verwahrte aufzufordern dieses abzulegen. Kommt der Verwahrte der Aufforderung nicht nach, so ist dies zu dokumentieren und entsprechend § 25 Absatz 2 Satz 2 zu verfahren.“.

dd) Die bisherigen Sätze 4 bis 9 werden die Sätze 7 bis 12.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „, wenn die Durchsuchung nicht offensichtlich unnötig erscheint“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 eingefügt: „Eine mit einer vollständigen Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Gegenstände im Sinne von § 43 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verborgen hält oder bei sich trägt, und diese Gegenstände ansonsten unentdeckt blieben. Die Durchsuchung soll in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden. Andere in Gewahrsam genommene Personen und nicht mit der Durchsuchung befasste Beamte dürfen nicht zugegen sein. Das Schamgefühl ist bei der Durchsuchung, soweit möglich, zu schonen.“

cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

dd) Der bisherige Satz 2 wird Satz 7.

ee) Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

ff) Der bisherige Satz 3 wird Satz 8.

gg) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Als Gewahrsamszellen sind Einzel-, Sammel- und Beobachtungszellen vorgesehen, siehe Nummer 1 des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Anforderungen an Gewahrsame der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen“, 55-23.01.05 (nicht veröffentlicht).

Verwahrte sollen grundsätzlich in Einzelzellen beziehungsweise einzeln untergebracht werden. Sammelzellen dürfen genutzt werden, soweit nicht in diesem Erlass die Unterbringung in einer Einzel- oder Beobachtungszelle vorgeschrieben ist.

Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Verwahrte eine Gefahr für sich oder andere darstellt, ist grundsätzlich eine Einzelunterbringung in einer Beobachtungszelle durchzuführen. Die Prüfung und Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062 geändert worden ist, bleiben davon unberührt.

Sollte die Unterbringung in einer Beobachtungszelle im Einzelfall aus Kapazitätsgründen nicht möglich sein, dürfen diese Personen ausnahmsweise in einer Einzelzelle oder in einer leeren Sammelzelle untergebracht werden. Hinsichtlich der Kontrollpflichten bei diesen Verwahrten gilt § 25 Absatz 2 und 3.“.

b) Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wird Absatz 2.

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absatz 3 und 4.

d) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) „Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „§ 10 Alkoholkonsum“.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Tritt ein Entzug aufgrund einer Alkohol- oder Rauschmittelabhängigkeit auf, besteht keine Gewahrsamsfähigkeit.“.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Ihm soll viermal wöchentlich die Gelegenheit gegeben werden, mit Warmwasser zu duschen.“

bb) Satz 2 wird Satz 3.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „45“ ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: „In den Fällen, in denen die Dauer des Gewahrsams über zehn Tage hinausgeht, soll dem Verwahrten gestattet werden, sich täglich bis zu 45 Minuten unter Aufsicht im Freien aufzuhalten, sofern Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen.“

10. In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“, die Angabe „4“ durch die Angabe „7“ und die Angabe „5“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Druckschriften“ die Wörter „, Hörfunk und Fernsehen“ angefügt.

b) Den Sätzen 1 bis 3 wird die Angabe „(1)“ vorangestellt und werden Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Verwahrte, bei denen die Dauer des Gewahrsams über zehn Tage hinausgeht, erhalten Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Verwahrten untersagt werden, wenn die Zwecke der Verwahrung dies erfordern.“

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

bb) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Die Anzahl der zeitgleichen Besucher ist grundsätzlich auf drei Personen begrenzt. Die Anzahl kann aus Gründen der Sicherheit oder aus dem Zweck der Verwahrung durch die sachbearbeitende Dienststelle im Einzelfall weiter beschränkt werden.“

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Verwahrten, bei denen die Dauer des Gewahrsams über zehn Tage hinausgeht, soll grundsätzlich eine wöchentliche Gesamtbesuchsdauer von einer Stunde ermöglicht werden. Die sachbearbeitende Dienststelle kann Besuchszeiten auch darüber hinaus gewähren.

Aus Sicherheitsgründen dürfen Gegenstände nur mit Erlaubnis der Polizei übergeben werden.“

13. In § 17 Absatz 1 werden nach dem Wort „Verteidiger“ die Wörter „oder Rechtsbeistand“ eingefügt.“

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Wolldecken“ durch das Wort „Decken“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Verwahrten, bei denen die Dauer des Gewahrsams über 48 Stunden hinausgeht, wird nach Bedarf zusätzlich eine Kopfunterlage zur Verfügung gestellt.“

cc) Satz 2 wird Satz 3.

15. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einer“ das Wort „unmittelbaren“ eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt: „Hierbei hat mindestens eine Überprüfung der Atmung zu erfolgen.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Diese Personen sind erforderlichenfalls unter unmittelbare Dauerbeobachtung zu stellen.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „oder“ das Wort „sonstige“ und nach dem Wort „Stunden“ das Wort „zumindest“ eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Eine Beobachtung verwahrter Personen mit Hilfe von Bild- und Tonübertragungen richtet sich nach Maßgabe des § 37 Absatz 3 Satz 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“.

e) Absatz 4 wird Absatz 5.

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

16. § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Die belegte Gewahrsamszelle ist von mindestens zwei Bediensteten zu betreten.“.

17. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:

„1. Fesselung,

2. Fixierung,

3. Unterbringung unter Dauerbeobachtung außerhalb einer Gewahrsamszelle.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“.

18. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Tod eines Verwahrten ist durch einen Arzt feststellen zu lassen, der nicht an der gegebenenfalls im Vorfeld erfolgten Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung beteiligt war. Bei jedem Todesfall sind unverzüglich die Leitstelle zu benachrichtigen und die zuständige Ermittlungsdienststelle hinzuzuziehen. Letztere führt die weiteren Maßnahmen durch und übernimmt alle sichergestellten oder verwahrten Gegenstände. Die Aushändigung von Gegenständen ist in der Einlieferungsanzeige zu vermerken. Der Empfang ist bestätigen zu lassen.“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Behördenleitung ist unverzüglich zu unterrichten.“.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

19. In § 34 Satz 1 wird die Angabe „31.12.2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.

- MBl. NRW. 2019 S. 11