Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 1 vom 18.1.2019 Seite 1 bis 42

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger für Projekte zum Täter-Opfer-Ausgleich bei Inhaftierten bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums der Justiz (4400 - IV. 444)

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
an freie Träger für Projekte zum Täter-Opfer-Ausgleich bei Inhaftierten
bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums der Justiz  
(4400 - IV. 444)

Vom 17. Dezember 2018

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 67), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94) geändert worden ist, Zuwendungen für Projekte zum Täter-Opfer-Ausgleich im Zusammenhang mit Inhaftierten bei den Justizvollzugsanstalten.

1.2

Bei der Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Landes, über deren Vergabe die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entscheidet.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2 Gegenstand und Zielsetzung der Förderung

2.1

Das Projekt dient dem Zweck, Opferbelange durch das Angebot eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Strafvollzug zu stärken.

2.2

Gefördert werden insbesondere folgende Maßnahmen:

a) Öffentlichkeitsarbeit zur Möglichkeit der Teilnahme am Täter-Opfer-Ausgleich  mit dem Ziel der Bekanntmachung bei früheren Tatopfern

b) Durchführung von Fällen des Täter-Opfer Ausgleichs

c) Dokumentation der Fälle des Täter-Opfer-Ausgleichs

d) Beschreibung des Erkenntnisgewinns aus der Projektarbeit

e) Vorschläge zur Fortschreibung des landesweiten Konzepts zur opferbezogenen Vollzugsgestaltung anhand der Auswertung der Ergebnisse des Pilotprojektes

2.3

Die den Täter-Opfer-Ausgleich begleitenden Mediatorinnen beziehungsweise Mediatoren verfügen über folgende Qualifikationen:

a) Humanwissenschaftlicher (Fach-)Hochschulabschluss, (zum Beispiel Sozialarbeit beziehungsweise Sozialpädagogik, Psychologie, Pädagogik)

b) Absolvierung des einjährigen berufsbegleitenden Lehrgangs „Mediation in Strafsachen“, des Aufbaulehrgangs für bereits ausgebildete Mediatoren oder einer vergleichbaren Mediationsausbildung

c) Mehrjährige Berufserfahrung im Arbeitsbereich Täter-Opfer-Ausgleich

d) Zusammenarbeit mit der Justiz gemäß der Konzeption

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören. Zuwendungsempfänger können auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gebietskörperschaften sein, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung und ihrer Erfahrungen zur Durchführung der Maßnahmen geeignet erscheinen.

Sie müssen den Förderzweck erfüllen, die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme und die Bereitschaft zu einer vertrauensvollen und loyalen Zusammenarbeit mit allen Beteiligten bieten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Förderung setzt die Vorlage eines mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Konzepts und eines Finanzierungsplans voraus.

4.2

Die eingesetzten Fachkräfte haben den Nachweis über die staatliche Anerkennung als Diplom-Sozialarbeiterin beziehungsweise Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogin beziehungsweise Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Psychologin beziehungsweise Diplom-Psychologe, Diplom-Pädagogin beziehungsweise Diplom-Pädagoge oder über eine vergleichbare, dem Förderzweck dienliche Ausbildung gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

4.3

Zuwendungsempfänger haben die Gewähr dafür zu bieten, dass ihre Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter die einschlägigen gesetzlichen Regelungen beachten. Dies beinhaltet auch den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten, über die während der Projektarbeit Kenntnis erlangt wird.

4.4

Eine Doppelförderung von Zuwendungsempfängern aus mehreren Haushaltsstellen für ein und dasselbe Projekt ist gemäß § 17 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung unzulässig.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:

Anteilsfinanzierung

Die Landesförderung kann bis zu 90 Prozent der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben betragen.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro beträgt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

5.3 Form der Zuwendung:

Personal- und Sachkostenzuschüsse

5.4 Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne dieser Richtlinien sind:

Personalkosten

(einschließlich Arbeitgeberanteile und Beschäftigungsentgelte für nebenberuflich Tätige im Sinne von Obergruppe 42 des Runderlasses des Finanzministeriums vom 25. Juli 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 452)) und sächliche Verwaltungsausgaben

(Büromaterial, Bücher, Zeitschriften, Gesetzestexte, Entgelte für Post- und Fernmeldeleistungen im Sinne von Gruppe 511 des Runderlasses des Finanzministeriums vom 25. Juli 2014),

die für die Durchführung der unter Nummer 2 näher bezeichneten Projektmaßnahme notwendig sind. Eine Bagatellförderung kommt nicht in Betracht.

6 Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1 Beantragung:

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung sind unter Verwendung der beigefügten Antragsmuster gemäß Anlagen 1 und 1.1 und unter Beifügung der Konzeption sowie eines Finanzierungsplans gemäß Anlage 1.2 an die Bewilligungsbehörde zu richten.

6.2 Bewilligung:

Bewilligungsbehörde ist die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt. Die Zuwendungsbescheide bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums und werden nach dem beigefügten Muster gemäß Anlage 2 erteilt.

6.3 Auszahlung der Zuwendung:

Die Auszahlung der Zuwendungen richtet sich nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides nach entsprechender Mittelanforderung gemäß Anlage 2.1.

6.4 Anwendung der Landeshaushaltsordnung:

Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Mittel und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres  einen Verwendungsnachweis einschließlich eines Tätigkeitsberichts (Controllingangaben) gemäß den Anlagen 3 bis 3.2 vorzulegen.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 13