Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 2 vom 31.1.2019 Seite 43 bis 66

 

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Verantwortung, Innovation und Tatkraft im Rahmen der Entwicklung attraktiver ländlicher Räume (VITAL. NRW-Richtlinie) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-6 – 2090.05.02

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Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Verantwortung, Innovation und Tatkraft im Rahmen
der Entwicklung attraktiver ländlicher Räume
(VITAL. NRW-Richtlinie)

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
– II-6 – 2090.05.02

Vom 13. Dezember 2018

Der Runderlass „Richtlinie  über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Verantwortung, Innovation und Tatkraft im Rahmen  der Entwicklung attraktiver ländlicher Räume (VITAL. NRW-Richtlinie)“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 7. Februar 2017 (MBl. NRW. S. 107) wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 vierter Spiegelstrich wird gestrichen.

2.

In Nummer 2.2 wird nach dem Wort „ökologischen“ die Angabe „, strukturellen“ eingefügt.

3.

Nummer 2.3 wird gestrichen.

4.

Die Nummern 2.4 bis 2.5.3 werden die Nummern 2.3 bis 2.4.3.

5.

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „2.5“ durch die Angabe „2.4“ ersetzt und die Angabe „sowie bei Maßnahmen nach Nummer 2.3, soweit es sich um Infrastrukturmaßnahmen gemäß Nummer 4 der ILE-Richtlinie handelt,“ gestrichen.

b) Im dritten Spiegelstrich werden die Wörter „den übrigen“ gestrichen und die Angabe „Nummern 2.3 und 2.4“ wird durch die Angabe „Nummer 2.3“ ersetzt.

6.

In Nummer 4.9 wird die Angabe „2.5“ durch die Angabe „2.4“ ersetzt.

7.

In Nummer 4.9.2 wird die Angabe „2.5.1“ durch die Angabe „2.4.1“ ersetzt.

8.

In Nummer 4.9.3 wird die Angabe „2.5.2“ durch die Angabe „2.4.2“ ersetzt.

9.

In Nummer 4.9.4 wird die Angabe „2.5.3“ durch die Angabe „2.4.3“ ersetzt.

10.

In Nummer 5.4.1 wird nach dem dritten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Sachkosten, soweit sie dem Grunde nach nicht durch die Pauschalen gemäß Nummer 5.4.7 abgedeckt sind,“.

11.

In Nummer 5.4.3 wird die Angabe „den Nummern 2.3 mit Ausnahme von Infrastrukturmaßnahmen gemäß Nummer 4 der ILE-Richtlinie sowie bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 “ durch die Angabe „Nummer 2.3“ ersetzt.

12.

In Nummer 5.4.4 wird die Angabe „2.5.1“ durch die Angabe „2.4.1“ ersetzt.

13.

In Nummer 5.4.5 wird die Angabe „2.5.2“ durch die Angabe „2.4.2“ und die Angabe „2.5.3“ durch die Angabe „2.4.3“ ersetzt.

14.

Nach Nummer 5.4.8 wird folgende Nummer 5.4.9 eingefügt:

5.4.9
(ergänzt und konkretisiert Nummer 2.4 VV und 2.3 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Bei Maßnahmen, die während des Durchführungszeitraums Nettoeinnahmen erwirtschaften und deren förderfähige Gesamtausgaben 50 000 Euro überschreiten, werden die förderfähigen Ausgaben bei der Bewilligung, spätestens aber im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens um die innerhalb des Durchführungszeitraums direkt erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert.

Die vorgenannte Kürzung erfolgt nicht bei Vorhaben, für welche die Förderung eine De-Minimis-Beihilfe darstellt.“

15.

Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Spiegelstrich werden das Wort „nationalen“ sowie die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland oder“ gestrichen.

b) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe „den Nummern 2.3 und 2.4“ durch die Angabe „der Nummer 2.3“ ersetzt.

c) Im zehnten Spiegelstrich wird die Angabe „nach Nummer 2.3“ durch die Angabe „zur Strukturentwicklung ländlicher Räume nach Nummer 2.2“ ersetzt.

d) Im elften Spiegelstrich wird die Angabe „2.5“ durch die Angabe „2.4“ ersetzt.

16.

In Nummer 5.6.3 wird die Angabe „und 2.4“ gestrichen und Satz 2 aufgehoben.

17.

In Nummer 5.6.4 wird die Angabe „2.5“ durch die Angabe „2.4“ und die Angabe „2.5.1“ durch die Angabe „2.4.1“ ersetzt.

18.

In Nummer 6.2 wird die Angabe „den Nummern 2.3 und 2.4“ durch die Angabe „Nummer 2.3“ ersetzt.

19.

In Nummer 6.3 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

20.

Der Nummer 6.5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen.“

21.

Nummer 7.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe„ ,abweichend von“ durch die Wörter „entsprechend der“ ersetzt und die Wörter „ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers“ gestrichen.

b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.

d) Der bisherige Satz 5 wird Satz 3.

c) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ist nicht“ durch die Angabe „wird in den Fällen der Nummer 10.2.2.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung“ ersetzt.

22.

Nummer 7.6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe „außerhalb des Anwendungsbereichs der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung“ und nach dem Wort „vorzulegen“ die Wörter „, soweit nicht aufgrund dieser Richtlinie ein vereinfachter Verwendungsnachweis zugelassen ist“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „in diesen Fällen“ eingefügt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 44