Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 4 vom 13.3.2019 Seite 83 bis 114

 

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Az.: I B 2 – 2636-1

81

Änderung der
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von
Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Az.: I B 2 2636-1

Vom 1. März 2019

Der Runderlass vom 23. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 82), zuletzt geändert durch Runderlass vom 11. Juli 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 408), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1.5 wird wie folgt gefasst:

„1.1.5

Die in dieser Richtlinie als Zuwendung genannten Pauschalen sind auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten (Standardeinheitskosten) gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nummer 1303/2013 festgelegt worden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.

2. Nummer 1.5.3.1 wird wie folgt gefasst:

„1.5.3.1

Standardeinheitskosten

Die Bemessung von Zuwendungen für die folgenden Funktionen erfolgt auf Grundlage von Standardeinheitskosten.

Gliederungspunkt

Funktion

Nummer der Standard-einheitskosten

(Beträge siehe Anlage 3)

1.5.3.1.1

Projektleitung großer Projekte

(Zuwendung gemäß erstem Bewilligungsbescheid ab 750 000 Euro)

F1

1.5.3.1.2

Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte und herausgehobene Projektmitarbeit

(Zuwendung gemäß erstem Bewilligungsbescheid bis 750 000 Euro)

F2

1.5.3.1.3

Herausgehobene Projektmitarbeit

F3

1.5.3.1.4

Projektmitarbeit

F4

1.5.3.1.5

Assistenz

F5

Die Standardeinheitskosten decken die Personalausgaben und arbeitsplatzbezogenen direkten und indirekten Sachausgaben der jeweiligen Funktion ab.

Für die gesamte Laufzeit eines Projektes ist die Höhe der Standardeinheitskosten anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Erstbewilligung galt.

Bei Gemeinden werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, wenn das Projekt ausschließlich der Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben dient.

Bei Maßnahmen mit einer Projektleitung gemäß Nummer 1.5.3.1.1 können herausgehobene Projektmitarbeitende auf der Basis der Standardeinheitskosten von Nummer 1.5.3.1.2 anerkannt werden, wenn diese (Teil-) Aufgaben eigenverantwortlich bearbeiten. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich bei Letztempfangenden gegeben, wenn die weitergeleitete Zuwendung mindestens 200 000 Euro beträgt.

Der Begriff „Zuwendung“ gemäß Nummer 1.5.3.1.1 und Nummer 1.5.3.1.2 stellt auf den ersten Zuwendungsbescheid ab.

Bei Teilzeitbeschäftigung sind die Standardeinheitskosten anteilig anzuwenden.

Bei Personal, welches nicht den gesamten Monat in der Maßnahme eingesetzt ist, sind die Standardeinheitskosten anteilig anzuwenden. Die Berechnung erfolgt nach der Dreißigstel-Methode anteilig für die eingesetzten Tage. Dabei ist jeder Monat unabhängig von seiner tatsächlichen Länge mit 30 Tagen anzusetzen.

Bei der Antragsprüfung bzw. bei Änderungen während der Projektlaufzeit ist die fachliche Eignung des Personals mit Blick auf die Funktionen zu prüfen.“

3. Nummer 1.5.3.2 wird wie folgt gefasst:

„1.5.3.2

Maßnahmebezogene Sachausgaben

Soweit neben den Standardeinheitskosten nach Nr. 1.5.3.1 zusätzlich maßnahmebezogene Sachausgaben im Programmteil zugelassen sind, gilt Nr. 4 der ANBest-ESF.“

4. Nummer 1.5.3.4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Pro geleistete Arbeitsstunde sind Standardeinheitskosten gemäß Nummer B1 der Anlage 3 anzusetzen.“

b) Satz 7 wird gestrichen.

5. In Nummer 1.5.3.5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Soweit sich Dritte außerhalb des Finanzierungsplans durch die (unentgeltliche) Überlassung von Personal an der geförderten Maßnahme beteiligen, können hierfür im Rahmen der Abrechnung gegenüber der EU-Kommission pro Arbeitsstunde Standardeinheitskosten gemäß Nummer B2 der Anlage 3 anerkannt werden.“

6. In Nummer 1.5.3.6 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Im Rahmen der Abrechnung mit der EU-Kommission können für ALG II-Leistungen Standardeinheitskosten gemäß Nummer B3 der Anlage 3 angesetzt werden.“

7. Nummer 1.6.1 wird aufgehoben.

8. Nummer 1.7.4.1 wird wie folgt gefasst:

„1.7.4.1

Die Bewilligungsbehörde prüft den Zwischen- und Verwendungsnachweis auf der Grundlage der unter Nr. 7 und 8 der ANBest-ESF genannten Unterlagen.

Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall die Übersendung einfacher Kopien als Nachweise zulassen. Die Aufbewahrungspflicht für die Belege bleibt hiervon unberührt. Außerdem gilt dies nicht für Vor-Ort-Kontrollen. Die Belege selbst werden nicht mit einem Prüfvermerk versehen.

Bei Anwendung der Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 erfolgt die Prüfung anhand der schriftlichen Anweisung gemäß Nummer 1.1.1 der ANBest-ESF und der Erklärung zur Projekttätigkeit. In der Erklärung zur Projekttätigkeit ist vom Zuwendungsempfangenden und von der/dem im Projekt direkt Beschäftigten zu erklären, in welchem Umfang der tatsächliche Einsatz im Projekt in dem jeweiligen Jahr erfolgt ist. Sofern die/der Beschäftigte in mehreren Funktionen eingesetzt war, ist die Erklärung zur Projekttätigkeit für jede Funktion separat auszustellen.“

9. Nummer 2.1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„2.1.3.2

Bemessungsgrundlage

2.1.3.2.1

Leitungsstelle

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.2 (F2 der Anlage 3)

2.1.3.2.2

Projektmitarbeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)“

10. Nummer 2.1.3.3 wird wie folgt gefasst:

„2.1.3.3          

Förderhöhe

2.1.3.3.1

Leitungsstelle

Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer 2.1.3.2.1 gewährt.

2.1.3.3.2         

Projektmitarbeit

Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer 2.1.3.2.2 gewährt.“

11. Nummer 2.3.3.2 wird wie folgt gefasst:

„2.3.3.2

Bemessungsgrundlage

Außerbetriebliche Ausbildung:

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P1 der Anlage 3

           

Bei vorzeitige Beendigung der Ausbildung:

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P2 der Anlage 3“

12. Nummer 2.3.3.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3.3.3

Förderhöhe

Je Auszubildendem und Monat wird eine Pauschale von 900 Euro gewährt.

Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die Pauschale ab dem Folgemonat auf 350 €. Die gewährte Pauschale darf bis zu sechs Monaten gewährt werden, soweit der Durchführungszeitraum nicht vorher endet.“

13. Nummer 2.4.2 wird wie folgt gefasst:

„2.4.2 

Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.2.1

Die nach Nummer 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, soweit mit der Ausbildung innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragsstellung begonnen wurde.

2.4.2.2

Die zuständige Kammer erklärt, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb in der Regel weniger als 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) hat.

           

2.4.2.3

Die zuständige Kammer bestätigt, dass das Unternehmen nicht allein ausbilden kann.

2.4.2.4

Der Antragstellende erklärt bei Verbünden zwischen Betrieben, dass die Verbundpartner unterschiedliche natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sind.

           

2.4.2.5

Die Vorlage des abgeschlossenen Kooperationsvertrages.

           

2.4.2.6

Die Vorlage des Ausbildungsrahmenplans nach der geltenden Verordnung über die jeweilige Berufsausbildung, in dem die durch die Verbundpartner übernommenen Ausbildungsinhalte, mit Angabe der Dauer, vermerkt sind.

2.4.2.7

Die betriebliche Ausbildung im Verbund ist gemäß dem mit dem Antrag vorzulegenden Ausbildungsrahmenplan so konzipiert, dass die Ausbildungszeit beim Verbundpartner bzw. bei den Verbundpartnern mindestens sechs Monate und beim Ausbildungsvertrag abschließenden Unternehmen mindestens zwölf Monate beträgt.

2.4.2.8

Der Ausbildungsvertrag ist zwischen dem Zuwendungsempfangenden und dem Auszubildenden abzuschließen.“

14. Nummer 2.4.3.2 wird wie folgt gefasst:

„2.4.3.2

Bemessungsgrundlage

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P3 der Anlage 3“

15. Nummer 2.4.3.3 wird wie folgt gefasst:

„2.4.3.3

Förderhöhe

Je Ausbildungsplatz wird eine Pauschale von 4 500 Euro gewährt.“

16. Nummer 2.4.4.1 wird aufgehoben.

17. Die bisherige Nummer „2.4.4.2“ wird Nummer „2.4.4.1“.

18. Die bisherige Nummer „2.4.4.3“ wird Nummer „2.4.4.2“.

19. Die bisherige Nummer „2.4.4.4“ wird Nummer „2.4.4.3“ und erhält folgende Fassung:

„2.4.4.3          

Nachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung erfolgt über die Erklärungen gemäß Nummer 2.4.4.1.“

20. Nummer 2.6.3.2 wird wie folgt gefasst:

„2.6.3.2          

Bemessungsgrundlagen

2.6.3.2.1         

Maßnahme zur Anbahnung von Ausbildungen

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P4 der Anlage 3

2.6.3.2.2         

Kinderbetreuung

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P5 der Anlage 3“

21. Nummer 2.6.3.3 wird wie folgt gefasst:

„2.6.3.3

Förderhöhe

2.6.3.3.1

Je Teilnehmendem und Monat wird eine Pauschale von 300 Euro gewährt

-              für eine Vorlaufphase von maximal sechs Monaten und

-              bei Übergang in eine Ausbildung in Teilzeit für eine bis zu achtmonatige Begleitphase nach Beginn der Ausbildung.

Die Gesamtdauer darf zwölf Monate nicht überschreiten. Ein- und Austrittsmonat gelten dabei jeweils als voller Monat.“

22. In Nummer 2.7.1 wird nach den Wörtern „Gefördert wird die“ das Wort „unterstützte“ eingefügt.

23. Nummer 2.7.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „51“ ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

24. Nummer 2.7.2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.7.2.2          

Die praktische Ausbildung ist so konzipiert, dass mehr als die Hälfte der praktischen Ausbildung in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes erfolgt.

Der Bildungsträger erklärt, dass er den Betrieb akquiriert und mit ihm einen Kooperationsvertrag während des Durchführungszeitraums abschließt, in dem die beidseitigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten (insbesondere Umfang und Inhalte der praktischen Ausbildung, gegenseitige Information und Zusammenarbeit) vereinbart werden.“

25. In Nummer 2.7.2.4 werden die Wörter „der Arbeitsverwaltung“ durch die Wörter „des zuständigen Kostenträgers für Rehabilitation“ ersetzt.

26. Nummer 2.7.3.2 wird wie folgt gefasst:

„2.7.3.2

Bemessungsgrundlage

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P6 der Anlage 3.

27. Nummer 2.7.4 wird wie folgt gefasst:

„2.7.4 

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.7.4.1

Die schriftliche Zuweisung der einzelnen Jugendlichen durch den zuständigen Kostenträger für Rehabilitation ist vorzulegen.

2.7.4.2

Der Zuwendungsempfangende schließt während des Durchführungszeitraums den Ausbildungsvertrag mit der oder dem Jugendlichen ab.

2.7.4.3

Ausgebildet werden Ausbildungsberufe mit und ohne Fortsetzungsmöglichkeiten nach § 4 BBiG, § 64 bis 66 BBiG oder nach § 42 HWO.

2.7.4.4

Der jeweilige Bildungsträger schließt während des Durchführungszeitraums mit dem Betrieb einen Kooperationsvertrag ab.

2.7.4.5

Teilnehmendenabbruch

Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Teilnehmenden soll eine Ersatzzuweisung vorgenommen werden. Erfolgt eine solche nicht, gilt der Teilnehmendenplatz bis zum Ende des auf das Ausscheiden folgenden Monats als besetzt.

2.7.4.6

Nachweisverfahren

Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.“

28. Nummer 2.8.4.2 wird wir folgt gefasst:

„2.8.4.2

Bemessungsgrundlage

Tatsächlich entstandene Ausgaben der Gebührensätze gemäß Gebührenbescheid bzw. Rechnung der zuständigen Kammer.“

29. Nummer 2.8.4.3 wird wie folgt gefasst:

„2.8.4.3          

Förderhöhe

100 Prozent der Ausgaben der Gebührensätze

30. Nummer 2.9.3.2 wird wie folgt gefasst:

„2.9.3.2

Bemessungsgrundlage

2.9.3.2.1         

Durchführung von berufsorientierenden Maßnahmen

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P7 der Anlage 3

2.9.3.2.2         

Leistungsprämie

Tatsächlich entstandene Ausgaben einer Leistungsprämie an den einzelnen Teilnehmenden“

31. Die Nummer 2.10.1 wird wie folgt gefasst:

„2.10.1           

Gegenstand der Förderung

2.10.1.1          

Gefördert werden im Rahmen einer Vorlaufphase die Akquise von Ausbildungsplätzen sowie das Matching von Bewerbern und Betrieben.

2.10.1.2

Gefördert werden zusätzliche Ausbildungsplätze in Vollzeit oder Teilzeit.

2.10.1.3          

Gefördert wird die Begleitung der Auszubildenden.“

32. Nummer 2.10.3 wird wie folgt gefasst:

„2.10.3           

Weiterleitungen von Zuwendungen

Es wird ausschließlich die Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 2.10.5.3.2 und Nummer 2.10.5.3.3 an den ausbildenden Betrieb unter Beachtung der Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen.“

33. Nummer 2.10.5.1 wird wie folgt gefasst:

„2.10.5.1        

Finanzierungsart

2.10.5.1.1       

Förderung der Akquise nach Nummer 2.10.1.1

Anteilfinanzierung

           

2.10.5.1.2

Förderung der Ausbildungsplätze nach Nummer 2.10.1.2

Festbetragsfinanzierung

2.10.5.1.3

Förderung der Begleitung nach Nummer 2.10.1.3

Anteilfinanzierung“

34. Nummer 2.10.5.2 wird wie folgt gefasst:

„2.10.5.2

Bemessungsgrundlage

Zweckgebundene Spenden Dritter sind bei der Bemessung der Zuwendung zu berücksichtigen und ersetzen nicht den Eigenanteil.

2.10.5.2.1       

Akquise

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)

2.10.5.2.2       

Ausbildungsplatz in Vollzeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P8 der Anlage 3

2.10.5.2.3       

Ausbildungsplatz in Teilzeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P9 der Anlage 3

2.10.5.2.4

Begleitung

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)“

35. Nummer 2.10.5.3 wird wie folgt gefasst:

„2.10.5.3        

Förderhöhe

2.10.5.3.1       

Förderung der Akquise:

Für die Akquise wird pro Monat und Stelle eine Pauschale in Höhe von 90 Prozent der Nummer 2.10.5.2.1 gewährt.

Der Stellenanteil wird auf Basis der von der ESF-Verwaltungsbehörde genehmigten Teilnehmendenplätze bemessen. Bei einer Anzahl von weniger als 36 Teilnehmendenplätzen wird eine halbe Stelle pro Monat gewährt, bei einer Anzahl ab 36 Teilnehmendenplätzen wird eine Stelle pro Monat gewährt. Die Förderdauer der Akquise beträgt maximal drei Monate.

2.10.5.3.2       

Förderung des Ausbildungsplatzes in Vollzeit

Je Ausbildungsplatz in Vollzeit wird eine Pauschale von 400 Euro pro Monat gewährt. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.

2.10.5.3.3       

Förderung des Ausbildungsplatzes in Teilzeit

Je Ausbildungsplatz in Teilzeit wird eine Pauschale von 233 Euro pro Monat gewährt. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.

Sofern bei der Ausbildung in Teilzeit vom Ausbildungsbetrieb subventionserheblich erklärt wird, dass die Ausbildungsvergütung in Höhe der Ausbildungsvergütung einer Ausbildung in Vollzeit vereinbart ist, wird die Pauschale gemäß Nummer 2.10.5.3.2 gewährt.

2.10.5.3.4

Förderung der Begleitung:

Für die Begleitung wird pro Monat und Stelle eine Pauschale in Höhe von 90 Prozent der Nummer 2.10.5.2.4 gewährt. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.

Für die Teilnehmendenbegleitung wird ein Schlüssel von 1:24 zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Zuwendung gelten zunächst die im Antrag angegebenen Teilnehmendenzahlen.

Auf Basis der tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze gemäß Teilnahmenachweis vom Januar des Folgejahres der Antragstellung wird die Zuwendung ab dem darauf folgenden 1. Februar bis zum Ende der Maßnahme erneut unter Berücksichtigung der Anzahl der zu begleitenden Auszubildenden festgelegt.

Sofern zum Ende der Maßnahme ein Bedarf für eine weitere Begleitung der Auszubildenden besteht, kann auf Basis eines erneuten Antrages eine Neubewilligung für maximal zwölf Monate erfolgen.“

36. In Nummer 2.10.6 wird nach den Wörtern „Sonstige Zuwendungsbestimmungen“ die Wörter „für Bewilligungen nach Nummer 2.10.1.2 und Nummer 2.10.1.3“ angefügt.

37. Nummer 2.10.6.1 wird wie folgt gefasst:

„2.10.6.1        

Soweit bei Antragstellung nicht beigefügt, sind die aufgeführten Unterlagen spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres der Antragstellung nachzureichen.

-                     Der Nachweis über die Gewinnung der Jugendlichen durch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter ist zu erbringen.

-                     Der Ausbildungsvertrag, welcher zwischen einem Betrieb als Weiterleitungspartner und dem Auszubildenden abgeschlossen wurde, sowie bei Ausbildung in Teilzeit die Zusatzvereinbarung zur Ausbildung in Teilzeit ist vorzulegen.

-                     Bei Ausbildung in Teilzeit ist die Erklärung über die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung vorzulegen.

-                     Der Nachweis, dass es sich um eine Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannten Ausbildungsberuf handelt, ist zu erbringen.

-                     Der Weiterleitungsvertrag, welcher zwischen Zuwendungsempfangendem und dem Betrieb abgeschlossen wurde, ist vorzulegen.

-                     Die Erklärung des Weiterleitungspartners gemäß der „Selbstauskunft zur Zusätzlichkeit von Ausbildungsplätzen“, dass es sich um einen zusätzlichen Ausbildungsplatz handelt, ist vorzulegen.“

38. Nummer 2.10.6.2 wird wie folgt gefasst:

„2.10.6.2        

Der komplette Eintritts- und Austrittsmonat wird für die Zuwendung gemäß Nummer 2.10.5.3.2 und Nummer 2.10.5.3.3 berücksichtigt.“

39. Nach Nummer 2.10.6.5 wird Nummer 2.10.7 wie folgt angefügt:

„2.10.7           

Verfahren

2.10.7.1          

Antragstellung

2.10.7.1.1       

Zur Förderung der Akquise ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Dieser ist auf Grundlage der Aufforderung zur Antragsstellung durch die ESF-Verwaltungsbehörde bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Durchführungszeitraum beträgt maximal drei Monate.

2.10.7.1.2       

Zur Förderung der Ausbildungsplätze und der Begleitung kann auf Grundlage der Aufforderung zur Antragsstellung durch die ESF-Verwaltungsbehörde ein Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden. Der Durchführungszeitraum beträgt maximal 24 Monate.

2.10.7.1.3       

Sofern im Anschluss ein Bedarf für eine weitere Begleitung der Auszubildenden besteht, kann ein erneuter Antrag zur Förderung der Begleitung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden. Der Durchführungszeitraum beträgt maximal zwölf Monate.“

40. Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.1    

Beratung von Unternehmen zur Fachkräftesicherung, Potentialberatung

3.1.1   

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die beteiligungsorientierte Beratung von Unternehmen.

3.1.2   

Zuwendungsempfangende

Beratene Unternehmen als natürliche und juristische Personen sowie als Personengesellschaften mit Arbeitsstätten in NRW.

3.1.3   

Zuwendungsvoraussetzungen

3.1.3.1

Die nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, sofern der Beratungsscheck vor Beginn der Potentialberatung ausgestellt wurde.

3.1.3.2

Die Anwendbarkeit der „De-minimis-Regelung“ gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 ist erfüllt.

3.1.3.3

Vorlage des Beratungsschecks im Original

           

3.1.3.4

Gilt für ausgegebene Beratungsschecks ab dem 1. März 2019:

Durch die Ausgabe des Beratungsschecks wird durch die Beratungsstelle bestätigt und vom Unternehmen subventionserheblich erklärt, dass es innerhalb eines 36 monatigen Zeitraums nicht mehr als zehn ganze Beratungstage in Form von Beratungsschecks für dieses Förderprogramm erhalten hat. Der 36 monatige Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des ersten Beratungsschecks. Nach Ablauf des 36 monatigen Zeitraums kann erneut wie oben beschrieben verfahren werden.

3.1.3.5

Vorlage des Beratungsprotokolls der Beratungsstelle für Potentialberatung

           

3.1.3.6

Vorlage der vom Beratungsunternehmen unterschriebenen Tagesprotokolle sowie der Liste der durchgeführten Beratungstage

           

3.1.3.7

Vorlage des vom Beratungsunternehmen und vom beratenen Unternehmen unterschriebenen betrieblichen Handlungsplans.

In dem Handlungsplan ist die beteiligungsorientierte Beratung und die Bearbeitung mindestens eines der folgenden Themenfelder dokumentiert:

-              Arbeitsorganisation

-              Demographischer Wandel

-              Gesundheit

-              Digitalisierung

-              Kompetenzentwicklung und Qualifizierungsberatung

           

3.1.3.8

Die Beratung hat in der Regel im Unternehmen stattzufinden.

3.1.3.9

Nachweis über den Versand des Fragebogens zur Potentialberatung

           

3.1.3.10          

Vorlage der Rechnung über die durchgeführte Beratung

           

3.1.3.11          

Nachweis des Zahlungsflusses (z.B. Vorlage des Kontoauszuges)

           

3.1.4   

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.1.4.1

Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

3.1.4.2

Bemessungsgrundlage

Tatsächlich entstandene Ausgaben für einen Beratungstag.

Ein Beratungstag umfasst acht Stunden. Die Aufteilung eines Beratungstages in einzelne Stunden ist zulässig.

Nicht förderfähig sind Ausgaben für Fahrten, Übernachtungen sowie Vor- und Nachbereitungszeiten.

3.1.4.3

Förderhöhe

50 Prozent der Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) für die auf dem Beratungsscheck vermerkten Tage, maximal zehn Beratungstage. Die Förderung kann für halbe und ganze Beratungstage erfolgen. Pro Beratungstag werden jedoch höchstens 500 Euro bzw. pro halbem Beratungstag höchstens 250 Euro gewährt.

Die Aufteilung der Beratungstage in einzelne Stunden ist zulässig. In der Summe der durchgeführten Beratungsstunden erfolgt die Förderung allerdings nur für halbe und ganze Beratungstage.

3.1.5   

Verfahren

3.1.5.2

Gilt für ausgegebene Beratungsschecks ab dem 1. März 2019:

Bei Vorliegen eines durch eine Beratungsstelle ausgestellten Beratungsschecks wird bei der subventionserheblichen Erklärung ausschließlich geprüft, ob diese vollständig ausgefüllt vorliegt.    

             

3.1.5.3

Sofern kein Beratungsscheck durch die Beratungsstelle ausgestellt worden ist, kann ein Antrag auf einen Beratungsscheck bei der regional zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. In diesem Fall sind durch die Bezirksregierung folgende Punkte zu prüfen:

-              Vom Unternehmen wird subventionserheblich erklärt, dass es innerhalb eines 36 monatigen Zeitraums nicht mehr als zehn ganze Beratungstage in Form von Beratungsschecks für dieses Förderprogramm erhalten hat. Der 36 monatige Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des ersten Beratungsschecks. Nach Ablauf des 36 monatigen Zeitraums kann erneut wie oben beschrieben verfahren werden.

-              Innerhalb eines 36 monatigen Zeitraums dürfen an ein Unternehmen nicht mehr als zehn ganze Beratungstage in Form von Beratungsschecks für dieses Förderprogramm ausgestellt werden. Der 36 monatige Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des ersten Beratungsschecks. Nach Ablauf des 36 monatigen Zeitraums kann erneut wie oben beschrieben verfahren werden.

3.1.5.4

Das Beratungsprotokoll und der Beratungsscheck dokumentieren die fachliche Stellungnahme der Beratungsstelle.“

41. Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:

„3.2    

Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren

3.2.1   

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben für die berufliche Weiterbildung, die der Kompetenzentwicklung insbesondere von Beschäftigten in Unternehmen im privaten Besitz, Berufsrückkehrenden oder Selbstständigen dienen.

3.2.2   

Zuwendungsempfangende

Weiterbildungsanbietende als natürliche und juristische Personen sowie als Personengesellschaften.

3.2.3

Zuwendungsvoraussetzungen

3.2.3.1

Zuwendungsvoraussetzungen für ausgegebene Bildungsschecks vor dem 1. März 2019:

3.2.3.1.1         

Die nach Nummer 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, sofern der Bildungsscheck vor Kursbeginn ausgestellt wurde.

3.2.3.1.2         

Vorlage des Originalbildungsschecks.

3.2.3.1.3         

Zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei der zuständigen Bezirksregierung ist der Antragstellende als möglicher Anbieter auf dem Bildungsscheck vermerkt.

3.2.3.1.4         

Zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei der zuständigen Bezirksregierung muss die Weiterbildung den auf dem Bildungsscheck aufgeführten Inhalt der Bildungsmaßnahme abdecken und für die dort namentlich benannte Person erbracht werden.

3.2.3.1.5         

Der Anteil der Ausgaben für die Weiterbildung, die nicht durch die Zuwendung gedeckt sind, wurde erbracht.

Bei vereinbarter Ratenzahlung ist es ausreichend, wenn der zu erbringende Anteil in Höhe der Zuwendung gemäß Nummer 3.2.4.3 nachgewiesen wird.

3.2.3.2

Zuwendungsvoraussetzungen für ausgegebene Bildungsschecks ab dem 1. März 2019:

3.2.3.2.1         

Die nach Nummer 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, sofern der Bildungsscheck vor Kursbeginn ausgestellt wurde.

3.2.3.2.2         

Vorlage des Originalbildungsschecks.

3.2.3.2.3         

Bei dem betrieblichen Zugang, ist vom Unternehmen gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich zu erklären, dass es weniger als 250 Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen (Vollzeitäquivalente) beschäftigte.

Zu Prüfzwecken kann die zuständige Bezirksregierung vom Unternehmen Unterlagen (z.B. den Jahresabschluss) anfordern, welche die Angabe der Mitarbeiteranzahl nachweisen. Zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks darf der Nachweis (Datum des Dokuments) nicht älter als drei Jahre sein.

3.2.3.2.4         

Bei dem betrieblichen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die Beratungsstelle bestätigt und vom Unternehmen subventionserheblich erklärt, dass es im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als zehn Bildungsschecks erhalten hat.

3.2.3.2.5         

Bei dem betrieblichen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die Beratungsstelle bestätigt und vom Unternehmen erklärt, dass es die unterschriebene datenschutzrechtliche Erklärung der Bildungsscheckinteressenten an die Beratungsstelle ausgehändigt hat.

3.2.3.2.6         

Bei dem individuellen Zugang ist vom Bildungsscheckinteressenten gegenüber der Beratungsstelle darzulegen und subventionserheblich zu erklären, dass das zu versteuerndes Jahreseinkommen mehr als 20 000 Euro (40 000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) und nicht mehr als 40 000 Euro bei Einzelveranlagung (80 000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) betrug.

Der Nachweis kann durch den Bildungsscheckinteressierten gegenüber der Beratungsstelle erbracht werden durch

-              den Einkommenssteuerbescheid oder

-              eine Erklärung einer Steuerberaterin / eines Steuerberaters bzw. einer Fachanwältin / eines Fachanwaltes für Steuerrecht über das zu versteuernde Jahreseinkommen oder

-              eine Bescheinigung einer Behörde, aus der das zu versteuernde Jahreseinkommen hervorgeht.

Zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks darf der Nachweis (Datum des Dokuments) nicht älter als drei Jahre sein.

3.2.3.2.7         

Bei dem individuellen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die Beratungsstelle bestätigt und vom Bildungsscheckinteressenten subventionserheblich erklärt, dass er im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als einen Bildungsscheck erhalten hat.

3.2.3.2.8

Bei dem individuellen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die Beratungsstelle bestätigt und vom Bildungsscheckinteressenten erklärt, dass er die unterschriebene datenschutzrechtliche Erklärung an die Beratungsstelle ausgehändigt hat.

3.2.3.2.9

Zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei der zuständigen Bezirksregierung ist der Antragstellende als möglicher Anbieter auf dem Bildungsscheck vermerkt.

3.2.3.2.10

Zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei der zuständigen Bezirksregierung muss die Weiterbildung den auf dem Bildungsscheck aufgeführten Inhalt der Bildungsmaßnahme abdecken und für die dort namentlich benannte Person erbracht werden.

3.2.3.2.11

Der Anteil der Ausgaben für die Weiterbildung, die nicht durch die Zuwendung gedeckt sind, wurde erbracht.

Bei vereinbarter Ratenzahlung ist es ausreichend, wenn der zu erbringende Anteil in Höhe der Zuwendung gemäß Nummer 3.2.4.3 nachgewiesen wird.

3.2.4   

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.2.4.1 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

3.2.4.2

Bemessungsgrundlage

Tatsächlich entstandene Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme entsprechend der durch den Antragsteller übersandten Rechnung.

Gesamtausgaben im Sinne dieser Richtlinie sind für den

a) betrieblichen Zugang (= Weiterbildung von Beschäftigten eines Unternehmens) der Nettobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (ohne Umsatzsteuer).

b) individuellen Zugang bei Selbstständigen (= Weiterbildung von Selbstständigen) der Nettobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (ohne Umsatzsteuer).

c) individuellen Zugang (= Weiterbildung von Personen, ohne Selbstständige) der Bruttobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (inklusive Umsatzsteuer).

Die Zuordnung der Zugangsart erfolgt über die Ausgabe der Bildungsschecks.

Ausgaben für Fahrten und für die Unterbringung gehören nicht zu den förderfähigen Ausgaben.

3.2.4.3

Förderhöhe

Pro Bildungsscheck werden 50 Prozent der Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme entsprechend der durch den Antragsteller übersandten Rechnung gewährt.  Höchstens jedoch der auf dem Bildungsscheck vermerkte Höchstbetrag.

3.2.5   

Verfahren

3.2.5.1

Gilt für ausgegebene Bildungsschecks ab dem 1. März 2019:

Bei Vorliegen eines durch eine Beratungsstelle ausgestellten Bildungsschecks wird bei den subventionserheblichen Erklärungen ausschließlich geprüft, ob diese vollständig ausgefüllt vorliegen.

3.2.5.2

Sofern kein Bildungsscheck durch die Beratungsstelle ausgestellt worden ist, kann ein Antrag auf einen Bildungsscheck bei der regional zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. In diesem Fall sind durch die Bezirksregierung die folgenden Punkte zu prüfen:

-              Bei dem betrieblichen Zugang, ist vom Unternehmen subventionserheblich zu erklären und nachzuweisen, dass es weniger als 250 Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen (Vollzeitäquivalente) beschäftigte. Der Nachweis (Datum des Dokuments) darf zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks nicht älter als drei Jahre sein.

-              Bei dem betrieblichen Zugang wird vom Unternehmen subventionserheblich erklärt, dass es im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als zehn Bildungsschecks erhalten hat.

-              Bei dem betrieblichen Zugang dürfen an Unternehmen nicht mehr als zehn Bildungsschecks pro Kalenderjahr ausgegeben werden.

-              Bei dem individuellen Zugang ist, zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks subventionserheblich zu erklären und nachzuweisen, dass das zu versteuerndes Jahreseinkommen mehr als 20 000 Euro (40 000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) und nicht mehr als 40 000 Euro bei Einzelveranlagung (80 000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) betrug. Der Nachweis (Datum des Dokuments) darf zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks nicht älter als drei Jahre sein.

-              Bei dem individuellen Zugang wird vom Bildungsscheckinteressenten subventionserheblich erklärt, dass er im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als einen Bildungsscheck erhalten hat.

-              Bei dem individuellen Zugang darf nicht mehr als ein Bildungsscheck pro Kalenderjahr ausgegeben werden.

3.2.5.3

Das Beratungsprotokoll und der Bildungsscheck dokumentieren die fachliche Stellungnahme der Beratungsstelle.“

42. Nummer3.3.1.1 wird wie folgt gefasst:

„3.3.1.1          

Gefördert werden Weiterbildungsberatungen im Rahmen des Programms Kompetenzentwicklung durch Bildungsscheckverfahren.“

43. Nummer 3.3.4.2 wird wie folgt gefasst:

„3.3.4.2

Bemessungsgrundlage

3.3.4.2.1         

Beratung im Rahmen des betrieblichen Zugangs

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P10 der Anlage 3

3.3.4.2.2         

Beratung im Rahmen des individuellen Zugangs

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P11 der Anlage 3“

44. Nummer 3.3.4.3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.3.4.3.1

Bildungsscheck

3.3.4.3.1.1      

Beratung im Rahmen des betrieblichen Zugangs

Pro Beratung wird eine Pauschale von 70 Euro gewährt.

3.3.4.3.1.2

Beratung im Rahmen des individuellen Zugangs

Pro Beratung wird eine Pauschale von 40 Euro gewährt.

45. Nummer 3.3.5 wird wie folgt gefasst:

„3.3.5 

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

3.3.5.1

Nachweis der Beratung

Die Beratung ist durch ein Beratungsprotokoll schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation haben die beratenen und beratenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen.

3.3.5.2

Gilt für Beratungen ab dem 1. März 2019:

Bei einer positiven fachlichen Stellungnahme ist die unterschriebene datenschutzrechtliche Erklärung des Bildungsscheckinteressenten dem Beratungsprotokoll beizufügen.

3.3.5.3

Gilt für Beratungen ab dem 1. März 2019:

Bei einer positiven fachlichen Stellungnahme im individuellen Zugang ist der Nachweis des vom Bildungsscheckinteressenten zu versteuernden Jahreseinkommens dem Beratungsprotokoll beizulegen.

Der Nachweis ist zu erbringen durch

-              den Einkommenssteuerbescheid oder

-              eine Erklärung einer Steuerberaterin / eines Steuerberaters bzw. einer Fachanwältin / eines Fachanwaltes für Steuerrecht über das zu versteuernde Jahreseinkommen oder

-              eine Bescheinigung einer Behörde, aus der das zu versteuernde Jahreseinkommen hervorgeht.

Der Nachweis (Datum des Dokuments) darf zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks nicht älter als drei Jahre sein. Kopien sind zulässig.“

46. Nummer 3.4.4.2 wird wie folgt gefasst:

„3.4.4.2

Bemessungsgrundlage

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P12 der Anlage 3“

47. Nummer 3.4.4.3 wird wie folgt gefasst:

„3.4.4.3          

Förderhöhe

Je Beratungsstunde (= Zeitstunde) wird eine Pauschale von 55 Euro gewährt. Die Anzahl der förderfähigen Beratungsstunden wird pro Ratsuchendem auf maximal neun begrenzt.“

48. Nummer 3.5.3.2 wird wie folgt gefasst:

„3.5.3.2          

Bemessungsgrundlage

3.5.3.2.1         

Funktionen im Projekt

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 (F1 – F5 der Anlage 3)

3.5.3.2.2

Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P14 der Anlage 3

3.5.3.2.3         

Unterrichtsstunde durch eine hauptbeschäftigte Lehrkraft (= 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P15 der Anlage 3

3.5.3.2.4         

Außerbetrieblicher Ausbildungsplatz

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P1 der Anlage 3

3.5.3.2.5         

Fahrten der Teilnehmenden

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P16 der Anlage 3

3.5.3.2.6         

Sonstige maßnahmebezogene Sachausgaben:

Tatsächlich entstandene Sachausgaben gemäß Nummer 1.5.3.2“

49. Nummer 3.5.3.3 wird wie folgt gefasst:

3.5.3.3

Förderhöhe

3.5.3.3.1

Förderung von Funktionen im Projekt

Für projektbezogen benötigte Funktionen können pro Monat und Stelle Pauschalen in Höhe von 50 Prozent der Nummer 3.5.3.2.1 gewährt werden.

3.5.3.3.2         

Förderung einer Unterrichtsstunde

Je Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)  kann eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer 3.5.3.2.2 gewährt werden.

3.5.3.3.3         

Förderung einer Unterrichtsstunde von einer hauptbeschäftigten Lehrkraft

Wird die Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) von einer hauptbeschäftigten Lehrkraft durchgeführt, kann eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer 3.5.3.2.3 gewährt.

3.5.3.3.4         

Förderung eines außerbetrieblichen Ausbildungsplatzes

Je Auszubildendem und Monat kann eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer 3.2.3.2.4 gewährt werden.

3.5.3.3.5         

Förderung von Fahrten der Teilnehmenden

Je Teilnehmenden und Monat kann eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer 3.5.3.2.5 gewährt werden.

3.5.3.3.6         

Förderung von sonstigen maßnahmebezogenen Sachausgaben

Für sonstige maßnahmebezogene Sachausgaben können 50 Prozent der Nummer 3.5.3.2.6 gewährt werden.“

50. Nummer 3.6.3.2 wird wie folgt gefasst:

„3.6.3.2

Bemessungsgrundlage

3.6.3.2.1         

Beratung

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.3 (F3 der Anlage 3)

3.6.3.2.2         

Flankierende Tätigkeiten

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)“

51. Nummer 3.6.3.3 wird wie folgt gefasst:

„3.6.3.3

Förderhöhe

3.6.3.3.1         

Beratung

Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer 3.6.3.2.1 gewährt.

3.6.3.3.2

Flankierende Tätigkeiten

Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer 3.6.3.2.2 gewährt.

52. Nummer 4.2.4.1 wird wie folgt geändert:

„4.2.4.1

Finanzierungsart

4.2.4.1.1

Förderung des Coachs und der Projektleitung nach Nummer 4.2.4.3.1 und Nummer 4.2.4.3.2

Anteilfinanzierung

           

4.2.4.1.2

Förderung der Qualifizierung nach Nummer 4.2.4.3.3

Festbetragsfinanzierung“

53. Nummer 4.2.4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2.4.2

Bemessungsgrundlage

4.2.4.2.1         

Coach

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)

4.2.4.2.2         

Projektleitung

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.2 (F2 der Anlage 3)

4.2.4.2.3

Externe Qualifizierung

Tatsächlich entstandene Ausgaben der Qualifizierung von Teilnehmenden gemäß Nummer 1.5.3.2

4.2.4.2.4         

Interne Qualifizierung

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P13 der Anlage 3“

54. In Nummer 4.2.4.3.1 wird Satz 1wie folgt gefasst:

„Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 90 Prozent der Nummer 4.2.4.2.1 gewährt.“

55. In Nummer 4.2.4.3.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 90 Prozent der Nummer 4.2.4.2.2 gewährt.“

56. In Nummer 4.2.4.3.3 wird Satz 8 wie folgt gefasst:

„Pro Qualifizierungsstunde (= 60 Minuten) wird eine Pauschale von 46 Euro gewährt.

57. In Nummer 4.2.5.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Im Zwischen- und Verwendungsnachweis sind für den vom Jobcenter erhaltenen Zuschuss zur Förderung von Arbeitsverhältnissen pro Monat und Teilnehmenden Standardeinheitskosten gemäß Nummer B4 der Anlage 3 anzusetzen.“

58. Nummer 4.3.3.2 und Nummer 4.3.3.3 werden wie folgt gefasst:

„4.3.3.2          

Bemessungsgrundlage

4.3.3.2.1         

Erwerbslosenberatungsstellen

4.3.3.2.1.1      

Leitungsstelle

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.3 (F3 der Anlage 3)

 

4.3.3.2.1.2

Projektmitarbeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)

4.3.3.2.2         

Arbeitslosenzentren

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P20 der Anlage 3

4.3.3.3

Förderhöhe

4.3.3.3.1         

Erwerbslosenberatungsstellen

4.3.3.3.1.1      

Maximal eine Leitungsstelle:

Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer 4.3.3.2.1.1 gewährt.

4.3.3.3.1.2      

Projektmitarbeit für maximal 3 weitere Stellen:

Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer 4.3.3.2.1.2 gewährt.

4.3.3.3.2         

Arbeitslosenzentren

Es wird eine Pauschale von 15 600 Euro pro Jahr gewährt.“

59. Nummer 4.4.1 wird wie folgt gefasst:

„4.4.1 

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Sprachförderung für die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen. Die Sprachkurse sollen mit dem Zielniveau A1 GER abschließen.

60. In Nummer 4.4.2 Absatz a) wird vor das Wort „Volkshochschulen“ die Wörter „Rechtsfähige Träger der“ eingefügt.

61. Nummer 4.4.4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.4.4.2

Bemessungsgrundlage

4.4.4.2.1         

Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P14 der Anlage 3

4.4.4.2.2         

Unterrichtsstunde durch eine hauptbeschäftigte Lehrkraft (= 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P15 der Anlage 3

4.4.4.2.3

Fahrten der Teilnehmenden

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P16 der Anlage 3“

62. Nummer 4.4.4.3.1 wird wie folgt gefasst:

„4.4.4.3.1

Je Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer 4.4.4.2.1 gewährt.

Wird die Unterrichtsstunde von einer hauptbeschäftigten Lehrkraft durchgeführt, wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer 4.4.4.2.2 gewährt.

Jeder Sprachkurs soll 300 Unterrichtsstunden umfassen.“

63. Nummer 4.4.4.3.2 wird wie folgt gefasst:

„4.4.4.3.2

Für Fahrten der Teilnehmenden wird eine Pauschale von 15 Euro je Teilnehmenden und Monat gewährt.“

64. In Nummer 4.4.5.3 wird das Wort „durchzuführen“ durch das Wort „vorzusehen“ ersetzt.

65. Nummer 5.1.1.3.2 wird wie folgt gefasst.

„5.1.1.3.2       

Bemessungsgrundlage

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P17 der Anlage 3“

66. Nummer 5.1.1.3.3 wird wie folgt gefasst:

„5.1.1.3.3       

Förderhöhe

Es wird eine Pauschale von 79 200 Euro pro Jahr gewährt.“

67. Nummer 5.1.2.2 wird wie folgt gefasst:

„5.1.2.2

Zuwendungsempfangende

Rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein – Westfalen anerkannten Einrichtungen.

Die Weiterleitung der Zuwendung ist nur an rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein – Westfalen anerkannten Einrichtungen zugelassen.“

68. Nummer 5.1.2.3. wird wie folgt gefasst:

„5.1.2.3

Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss

5.1.2.3.1         

Alle Maßnahmen gemäß Nummer 5.1.2.1

Voraussetzungen:

Die zu fördernden Kurse sind im Rahmen von Interessenbekundungen bei den unter Nummer 5.1.1.2 genannten Einrichtungen einzureichen.

Ausschluss:

Nicht förderfähig sind

-              Maßnahmen mit einer Zuwendung von weniger als 1 000 Euro. Anträge mit zusammengefassten, gleichartigen Kursen bzw. aufeinander aufbauenden Kursen gelten als eine Maßnahme.

-              Weiterbildungsangebote, die fast ausschließlich im privaten Interesse der Teilnehmenden liegen.

5.1.2.3.2

Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung

Voraussetzung:

Die Maßnahmen sind in der Form konzipiert, dass anteilig Elemente der Berufsorientierung und Erwerbswelterfahrung enthalten sind.

5.1.2.3.3

Weiterbildung geht zur Schule

Voraussetzung:

Die Maßnahmen sind in der Form konzipiert, dass sie eines der folgenden Inhalte abdeckt:

-              Entwicklung von Berufs- und Arbeitswelt sowie ihre Bedeutung für die individuelle Berufsbiografie,

-              Selbstorganisation als Basiskompetenz für die Berufswahl,

-              Soziale Kompetenz,

-              Vertiefung der Sozial- und Erziehungskompetenzen von Eltern im Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit, oder

-              Basisqualifikation zur Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit.

5.1.2.3.4

Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen

Voraussetzung:

Die Maßnahmen sind für Beschäftigte und Ehrenamtliche konzipiert, die lehrend und betreuend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.“

69. Nummer 5.1.2.4.1 wird wie folgt gefasst:

„5.1.2.4.1

Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung“

70. Nummer 5.1.2.4.2 wird wie folgt gefasst:

„5.1.2.4.2

Bemessungsgrundlage

5.1.2.4.2.1      

Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P14 der Anlage 3

5.1.2.4.2.2

Unterrichtsstunde durch eine hauptbeschäftigte Lehrkraft (= 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P15 der Anlage 3

71. Nummer 5.1.2.4.3 wird wie folgt gefasst:

„5.1.2.4.3

Förderhöhe

Je Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) wird eine Pauschale von 19,75 Euro gewährt.

Wird die Unterrichtsstunde von einer hauptbeschäftigten Lehrkraft durchgeführt, wird eine Pauschale von 41 Euro gewährt.“

72. Nummer 6.1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„6.1.3.2

Bemessungsgrundlage

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P18 der Anlage 3“

73. Nummer 6.1.3.3 wird wie folgt gefasst:

„6.1.3.3

Förderhöhe

Pro Lehrgangstag wird eine Pauschale von 103 Euro gewährt.“

74. Nummer 6.2.4.2 wird wie folgt gefasst:

„6.2.4.2

Bemessungsgrundlage

6.2.4.2.1         

Lehrgang

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P19 der Anlage 3

6.2.4.2.2         

Zentrale Betreuung des Programms

           

6.2.4.2.2.1      

Projektmitarbeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)

6.2.4.2.2.2      

Maßnahmebezogene Sachausgaben

Tatsächlich entstandene Sachausgaben für die technische Betreuung der Datenbank Cascade“

75. Nummer 6.2.4.3 wird wie folgt gefasst:

„6.2.4.3

Förderhöhe

6.2.4.3.1

Förderung des Lehrgangs nach Nummer 6.2.1.1:

Je Lehrgang und Teilnehmenden wird eine Pauschale in Höhe von 25 Prozent der Nummer 6.2.4.2.1 gewährt.

6.2.4.3.2

Förderung der zentralen Betreuung nach Nummer 6.2.1.2:

6.2.4.3.2.1

Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 100 Prozent der Nummer 6.2.4.2.2.1 gewährt.

6.2.4.3.2.2      

Maßnahmebezogene Sachausgaben für die technische Betreuung der Datenbank Cascade gemäß Nummer 6.2.4.2.2.2 sind  bis zu einem Höchstbetrag von 30 000 Euro förderfähig.“

76. Nummer 7.1.4.2 wird wie folgt gefasst:

„7.1.4.2

Bemessungsgrundlage

7.1.4.2.1         

Leitung der Regionalagenturen

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.2 (F2 der Anlage 3)

7.1.4.2.2

Mitarbeitende der Regionalagenturen

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)

7.1.4.2.3         

Maßnahmebezogene Sachausgaben

Tatsächlich entstandenen Sachausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit gemäß Nummer 1.5.3.2“

77. Nummer 7.1.4.3 wird wie folgt gefasst:

„7.1.4.3          

Förderhöhe

7.1.4.3.1         

Leitung der Regionalagenturen

Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 85 Prozent der Nummer 7.1.4.2.1 gewährt.

7.1.4.3.2         

Mitarbeitende der Regionalagenturen

Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 85 Prozent der Nummer 7.1.4.2.2 gewährt.

7.1.4.3.3         

Es werden maßnahmebezogene Sachausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von 50 Prozent der Nummer 7.1.4.2.3 bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro pro Jahr gewährt.“

78. Nummer 8.1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„8.1.3.2

Bemessungsgrundlage

8.1.3.2.1         

Funktionen im Projekt

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 (F1 – F5 der Anlage 3)

8.1.3.2.2         

Förderungen an landeseigene Gesellschaften

Die Förderung von Personalausgaben und arbeitsplatzbezogenen direkten und indirekten Sachausgaben kann anhand tatsächlich entstandener Ausgaben (Realkostenerstattungsprinzip) erfolgen. Eine besondere Begründung ist seitens des Antragsstellers vorzulegen.

8.1.3.2.3         

Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P14 der Anlage 3

8.1.3.2.4         

Unterrichtsstunde durch eine hauptbeschäftigte Lehrkraft (= 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P15 der Anlage 3

8.1.3.2.5         

Außerbetrieblicher Ausbildungsplatz

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P1 der Anlage 3

8.1.3.2.6         

Fahrten der Teilnehmenden

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P16 der Anlage 3

8.1.3.2.7         

Sonstige maßnahmebezogene Sachausgaben

Sonstige tatsächlich entstandene Sachausgaben gemäß Nummer 1.5.3.2

8.1.3.2.8         

Im Einzelfall können nach Genehmigung durch die ESF-Verwaltungsbehörde die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 68b der Verordnung (EU) Nummer 1303/2013 sowie in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1304/2013 genannten Methoden der Berechnung von vereinfachten Kostenoptionen im Rahmen dieser Richtlinie Anwendung finden.“

79. Nummer 8.1.3.3 wird wie folgt gefasst:

„8.1.3.3

Förderhöhe

Der Beschluss der AG Einzelprojekte umfasst die Festlegung der Förderhöhe.“

Die Anlage 2 zur ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1

Bei Zuwendungen für Funktionen als Pauschale:

-                     Projektleitung großer Projekte

-                     Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte und herausgehobene Projektmitarbeit

-                     Herausgehobene Projektmitarbeit

-                     Projektmitarbeit

-                     Assistenz“

2. Nummer 1.1.2 wird aufgehoben.

3. Die bisherige Nummer „1.1.3“ wird Nummer „1.1.2“.

4. In Nummer 1.1.2 wird Satz 2 gestrichen.

5. Nummer 1.2 wird wie folgt eingefügt:

„1.2

In folgenden Fällen ist die tatsächliche Tätigkeit durch Stundenzettel nachzuweisen:

-              Einbeziehung von bürgerschaftlichem Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten in die Bemessungsgrundlage als fiktive Ausgabe und/oder

-              Beteiligung Dritter an der Finanzierung in Form von Personalgestellung.

Das dem Zuwendungsbescheid beigefügte Muster ist verbindlich zu nutzen.“

6. Die bisherige Nummer „1.2“ wird Nummer „1.3“.

7. In Nummer 2.2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Diese Regelung gilt nicht, wenn Personalausgaben als Pauschalen gefördert werden oder eine abweichende tarifvertragliche Regelung besteht.“

8. Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.1

Die Finanzierungspläne für

-              Zuwendungen als Pauschalen und

-              Zuwendungen für tatsächlich entstandene Ausgaben (z.B. maßnahmebezogene Sachausgaben)

sind hinsichtlich ihres Gesamtergebnisses jeweils getrennt voneinander verbindlich.“

9. In Nummer 3.1.2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Bei Zuwendungen für tatsächlich entstandene Ausgaben (z.B. maßnahmebezogenen Sachausgaben):

10. In Nummer 7.4.1.1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Bei Zuwendungen als teilnehmerbasierte Pauschalen:“

11. Nummer 7.4.1.2 wird wie folgt gefasst:

„7.4.1.2

Bei Zuwendungen für Funktionen als Pauschale:

7.4.1.2.1

Mit Vorlage des Zwischen- und Verwendungsnachweis ist als Nachweis zur Projekttätigkeit die Anweisung zum Personaleinsatz gemäß Nummer 1.1.1 ANBest-ESF sowie die Erklärung zur Projekttätigkeit vorzulegen. In der Erklärung zur Projekttätigkeit ist vom Zuwendungsempfangenden und von der/dem im Projekt direkt Beschäftigten zu erklären, in welchem Umfang der tatsächliche Einsatz im Projekt in dem jeweiligen Jahr erfolgt ist. Sofern die/der Beschäftigte in mehreren Funktionen eingesetzt war, ist die Erklärung zur Projekttätigkeit für jede Funktion separat auszustellen.

7.4.1.2.2

Bei Personal, welches nicht den gesamten Monat im Projekt eingesetzt ist, ist die Pauschale nur anteilig förderfähig. Im zahlenmäßigen Nachweis ist vom Zuwendungsempfangenden eine Berechnung nach der Dreißigstel-Methode anteilig für die eingesetzten Tage vorzunehmen. Dabei ist jeder Monat unabhängig von seiner tatsächlichen Länge mit 30 Tagen anzusetzten. Der Anteil errechnet sich, in dem die eingesetzten Tage durch 30 Tage dividiert werden.“

12. In Nummer 7.4.1.3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Bei Zuwendungen für tatsächlich entstandene Ausgaben (z.B. maßnahmebezogene Sachausgaben):“

13. Nach Nummer 7.4.1.5 wird Nummer 7.4.1.6 wie folgt angefügt:

„7.4.1.6

Bei Finanzierungsbeteiligung durch bürgerschaftliches Engagement:

Der Nachweis der geleisteten Arbeitsstunde erfolgt durch die Vorlage von Stundenzetteln.

Die Stundenzettel sind auszudrucken, zu unterschreiben und jedem Begleitbogen beizufügen.“

14. Nummer 7.4.2 wird wie folgt gefasst:

„7.4.2

Neben der Übermittlung in ABBA-Online ist der Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis mit dem Begleitbogen, der Belegliste sowie den übrigen Dokumentationen und der entsprechenden subventionserheblichen Erklärung der Zuwendungsempfangenden rechtswirksam zu übermitteln. Hierbei kann die Schriftform gemäß § 3a VwVfG durch die elektronische Form ersetzt werden.“

15. Nummer 7.6 wird aufgehoben.

16. In Nummer 7.7 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Bei Projekten mit Teilnehmenden:“

Die Anlage 3 zur ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 wird wie folgt angefügt.

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. März 2019 in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 98