Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 6 vom 9.4.2019 Seite 139 bis 158

 

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen - B 4420 – 1 – IV -

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 8
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
- B 4420 – 1 – IV -

Vom 22. März 2019

Den nachstehenden Tarifvertrag, zur Änderung des Tarifvertrags für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 742), der zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Juli 2017 (MBl. NRW. S. 723) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 8

zum Tarifvertrag

für Auszubildende der Länder

in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz

(TVA-L BBiG)

Vom 30. Oktober 2018

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)          Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-               Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-               Gewerkschaft der Polizei,

-               Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-               Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b) mit dbb beamtenbund und tarifunion.

§ 1

Änderung des TVA-L BBiG

Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 17. Februar 2017, wird wie folgt geändert:

1.

§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Altenpflegehilfe“ die Wörter „und nach dem Notfallsanitätergesetz“ angefügt.

b) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:

„b) Schülerinnen/Schüler, die in den in der Anlage zum TVA-L Gesundheit
aufgeführten Gesundheitsberufen ausgebildet werden,“

c) Die bisherigen Buchstaben b, c und d werden Buchstaben c, d und e.

2.

In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden“ durch die Angabe „für den Kalendermonat, in dem dem Ausbildenden“ ersetzt.

3.

In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absätze 1 und 2“ ersetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 145