Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 6 vom 9.4.2019 Seite 139 bis 158

 

Richtlinie „Heimat-Preis des Landes Nordrhein-Westfalen für die Siebenbürger Sachsen“ Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - STH-Heimatpreis.Siebenbürger Sachsen-2019 -

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Richtlinie
„Heimat-Preis des Landes Nordrhein-Westfalen
 für die Siebenbürger Sachsen


Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
- STH-Heimatpreis.Siebenbürger Sachsen-2019 -

Vom 12. März 2019

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Als sichtbares Zeichen der Verbundenheit des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Siebenbürger Sachsen, für deren Landsmannschaft Nordrhein-Westfalen 1957 die Patenschaft übernommen hat, und getragen vom Gedanken der Verständigung zwischen Nordrhein-Westfalen und Siebenbürgen stiftet die Landesregierung den

„Heimat-Preis des Landes Nordrhein-Westfalen für die Siebenbürger Sachsen“.

Der Preis ist Ausdruck der Anerkennung für die substantiellen Leistungen der vertriebenen und zugewanderten Siebenbürger Sachsen beim Aufbau Nordrhein-Westfalens nach dem Zweiten Weltkrieg und für die aktive Rolle der Siebenbürger Sachsen bei der Mitgestaltung des kulturellen Lebens und der Heimat vor Ort.

Die Landesregierung will mit der Verleihung des Heimat-Preises

a) zur gemeinsamen Pflege und Weiterentwicklung des Kulturguts und des Kulturschaffens der Siebenbürger Sachsen in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst und Literatur beitragen,

b) aktuelle Initiativen der Siebenbürger Sachsen zur Gestaltung von Heimat als verbindende Kraft in Nordrhein-Westfalen würdigen und

c) die Verbindung zwischen Nordrhein-Westfalen und Siebenbürgen (Republik Rumänien) im Sinne der Völkerverständigung stärken.

Mit dieser internationalen Ausrichtung als „Begegnungspreis“ wird die Erwartung verbunden, dass die öffentliche Ehrung von Preisträgerinnen und Preisträgern aus Nordrhein-Westfalen und Siebenbürgen die Begegnung von Menschen ermöglicht, die sich durch ihre Herkunft oder ihr Schaffen der europäischen Kulturlandschaft Siebenbürgen oder ihrer Pflege in Nordrhein-Westfalen verpflichtet fühlen und der Beitrag der Siebenbürger Sachsen zur Gestaltung ihrer (neuen) Heimat in Nordrhein-Westfalen sichtbar wird.

2

Der „Heimat-Preis des Landes Nordrhein-Westfalen für die Siebenbürger Sachsen“ wird alle zwei Jahre durch das für Heimat zuständige Ministerium vergeben. Der Preis wird erstmalig im Jahr 2020 verliehen.

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Preisträgerinnen und Preisträger können sein:

a) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft sowie Kulturschaffende in Nordrhein-Westfalen, die entweder selbst aus Siebenbürgen stammen oder deren Werk Bezüge zu Siebenbürgen aufweist. Es können auch  Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Künstlerinnen und Künstler, die in Siebenbürgen wohnen, den Preis für hervorragende Leistungen auf den genannten Gebieten erhalten. Außerdem kann der Preis für besondere Verdienste um die Erhaltung, Weiterentwicklung und Verbreitung des Kulturguts der Siebenbürger Sachsen vergeben werden.

b) Heimat-Gestalterinnen und -Gestalter in Nordrhein-Westfalen, die entweder selbst aus Siebenbürgen stammen oder deren Engagement Bezüge zu Siebenbürgen aufweist. Dabei kann es sich um ehrenamtliches, aber auch um unternehmerisches Engagement handeln.

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Über die Verleihung erhalten die Preisträgerinnen oder Preisträger ein Preisgeld und eine Urkunde. Die Dotierung des Preises beträgt insgesamt 12 500 Euro. Eine Abstufung der Preisgelder unter den Erstplatzierten oder ein zusätzlicher Förderpreis sind möglich. Über die Verteilung und Höhe der einzelnen Preisgelder entscheidet eine Jury. Der „Heimat-Preis für die Siebenbürger Sachsen“ wird nicht öffentlich ausgeschrieben. Eine Bewerbung ist ausgeschlossen.

Eine Verpflichtung zur Vergabe des Preises besteht nicht. Die Preisverleihung findet in Nordrhein-Westfalen statt.

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Zur Bestimmung der Preisträgerinnen und Preisträger wird eine ehrenamtliche Jury aus sieben Personen gebildet, der namhafte Persönlichkeiten, insbesondere aus den in Nummer 3 genannten Bereichen, eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Heimat zuständigen Ministeriums und eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Kulturpflege der Vertriebenen zuständigen Ministeriums angehören.

Die Mitglieder der Jury werden durch das für Heimat zuständige Ministerium für eine Dauer von mindestens zwei bis maximal fünf Jahren berufen. Mehrmalige Berufungen sind zulässig. Die Verhandlungen der Jury sind nicht öffentlich. Die Vertreterin oder der Vertreter des für Heimat zuständigen Ministeriums führt den Vorsitz.

6

Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Preises sind die Mitglieder der Jury. Die Vorschläge müssen bis zu dem vom für Heimat zuständigen Ministerium genannten Termin schriftlich mit ausführlicher Begründung unter Beifügung des für die Beurteilung erforderlichen Materials vorliegen. Das für Heimat zuständige Ministerium macht die Unterlagen allen Mitgliedern der Jury zugänglich. Aus den Vorschlägen wählt die Jury die Preisträgerinnen und Preisträger aus. Für die Preisverleihung ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei die Letztentscheidung bei der oder dem für Heimat zuständigen Ministerin oder Minister liegt.

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Die Mitglieder der Jury erhalten Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

-MBl. NRW. 2019 S. 146