Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 7 vom 25.4.2019 Seite 159 bis 172

 

Änderung des Runderlasses „Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (Kommunale Vergabegrundsätze)“ Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 304-48.07.01/01-169/19

Änderung des Runderlasses
„Vergabegrundsätze für Gemeinden
 nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW
 (Kommunale Vergabegrundsätze)“

Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
304-48.07.01/01-169/19

Vom 29. März 2019

Der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Kommunale Vergabegrundsätze“ vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 497) wird wie folgt geändert:

1

Die Überschrift des Runderlasses wird wie folgt gefasst:

„Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
(Kommunale Vergabegrundsätze)“.

2

Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

„Gemäß § 26 Absatz 2 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708) werden die nachfolgenden Grundsätze festgelegt, die von den Gemeinden bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte anzuwenden sind:“

3

In Nummer 1.1 werden die Wörter „ (GV. NRW. S. 66), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90)“ durch die Wörter „ (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23)“ ersetzt.

4

In Nummer 1.2 Satz 2 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „, die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2014 (GV. NRW. S. 616) geändert worden ist“ ersetzt.

5

Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „EU-Schwellenwerte (vergleiche Nummer 2)“ durch die Wörter „gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, festgelegten Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte)“ ersetzt. 

b) In Satz 2 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist,“ ersetzt.

6

Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen und nach den Wörtern „im Einzelfall die“ die Wörter „gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geltenden“ eingefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

7

In Nummer 2.2 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

8

Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:

„3.3

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Präqualifikationsrichtlinie“ vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 504) in der jeweils geltenden Fassung wird den Kommunen zur Anwendung empfohlen.

Der Nachweis der Eignung für Bauleistungen kann mit der Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen. Unternehmen, die entsprechend § 6b der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4) registriert sind, gelten hinsichtlich der erfassten Kriterien als geeignet. Dies gilt auch für Verfahren nach den §§ 8 bis 48 der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1).

Bei Lieferungen und Dienstleistungen gilt die Eintragung eines Unternehmens in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen zum grundsätzlichen Nachweis der Eignung des Bewerbers oder Bieters und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen unabhängig von einem konkreten Einzelauftrag. Das nach Eintragung ins amtliche Verzeichnis erstellte Zertifikat ist als Eignungsnachweis anzuerkennen. Unternehmen, die im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen registriert sind, gelten hinsichtlich der erfassten Kriterien auch in Bauverfahren als geeignet.“

9

Nach Nummer 3.3 werden die folgenden Nummern 3.4 und 3.5 eingefügt:

„3.4.

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und des Ministeriums der Finanzen „Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ vom 29. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung wird den Kommunen zur Anwendung empfohlen.

3.5

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und des Ministeriums des Innern „Anwendung einer Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation und deren Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen“ vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 504) in der jeweils geltenden Fassung wird den Kommunen zur Anwendung empfohlen.“

10

In Nummer 5.1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

11

In Nummer 6 Satz 1 werden die Wörter „25 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

12

Nummer 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

„Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sowie bei Aufträgen über Bauleistungen können Vergabeverfahren bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer mittels E-Mail abgewickelt werden.“

13

In Nummer 8.1 Satz 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist,“ ersetzt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 168