Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 8 vom 10.5.2019 Seite 173 bis 178

 

Geschäftsordnung des Beirats der Landesregierung für Teilhabe und Integration beim für Integration zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - 412 - 9050

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Geschäftsordnung des
Beirats der Landesregierung für Teilhabe und Integration
beim für Integration zuständigen Ministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
- 412 - 9050

Vom 18. April 2019

1

Bildung des Beirats

Gemäß Beschluss des Landtags vom 25. April 2018 (Plenarprotokoll 17/24) wird beim für Integration zuständigen Ministerium ein Beirat für Teilhabe und Integration gebildet. Die Zusammensetzung des Beirats, seine Aufgaben und das Verfahren richten sich nach dieser Geschäftsordnung.

2

Aufgaben des Beirats

2.1

Als wichtiges integrationspolitisches Gremium soll der Beirat in Kooperation mit der Landesregierung Lösungen und Perspektiven für die Herausforderungen der Integrations- und Einwanderungspolitik entwickeln. Insbesondere hat der Beirat  die Aufgabe, gemeinsam mit der Landesregierung eine Integrationsstrategie 2030 für Nordrhein-Westfalen zu erarbeiten.

2.2

Das Themenspektrum des Beirats konzentriert sich entsprechend seiner fachlichen Anbindung an das für Integration zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf integrations- und einwanderungspolitische Fragestellungen.

3

Mitglieder des Beirats

3.1

Die Mitglieder des Beirats werden vom für Integration zuständigen Ministerium berufen.

3.2

Die Mitglieder des Beirats sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

4

Zusammensetzung des Beirats

Der Beirat setzt sich zusammen aus hochrangigen Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft.

5

Berufung der Mitglieder

Die Mitglieder des Beirats wurden erstmalig im September 2018 und werden künftig gemäß Nummer 3.1 jeweils zu Beginn einer neuen Legislaturperiode berufen.

6

Amtsdauer und Zusammentritt des Beirats

6.1

Die Amtsdauer des Beirats bemisst sich nach der Wahlperiode des Landtags.

6.2

Der Beirat bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Beirats im Amt.

6.3

Zu den Sitzungen des Beirats lädt das für Integration zuständige Ministerium ein.

7

Vorsitz, Sitzungen

7.1

Die für Integration zuständige Ministerin oder der für Integration zuständige Minister ist Vorsitz des Beirats. Die für Integration zuständige Staatssekretärin oder der für Integration zuständige Staatssekretär ist ihre oder seine Stellvertretung.

7.2

Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich sowie anlassbezogen.

7.3

Mit der Einladung durch den Vorsitz sollen die Mitglieder des Beirats die Tagesordnung der Sitzung erhalten.

7.4

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

8

Beendigung der Mitgliedschaft

8.1

Ein Mitglied kann jederzeit von der berufenden Stelle abberufen werden.

8.2

Die Mitgliedschaft erlischt auch durch schriftlich erklärten Verzicht gegenüber dem Vorsitz des Beirats.

9

Geschäftsführung des Beirats

Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim für Integration zuständigen Ministerium.

10

Kosten und Entschädigung der Mitglieder

10.1

Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich.

10.2

Die Mitglieder erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Kosten werden vom Land Nordrhein-Westfalen nicht übernommen.

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Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 174